Volltext : ¬Der badische Rechtsfreund (2)

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2.
Rücksichtlich  der  ehelichen  Nutzniesung  wurde  festgesetzt,
daß  die  Mutter  von  jedem  Kind  jährlich  6  fl.  zu  beziehen
haben  solle.  (S.  1  Thl.,  Seite  357.  Bei  volljähr.  rc.)
Anmerk.  Gewöhnlich  wird  der  reine  Ertrag  zu  4  Procent  angenommen, ¬
  macht  von  600  fl.  —  24  fl.,  und  ein  Viertel  davon
6  fl.  (s.  erster  Theil,  Seite  359).
3.
Rücksichtlich  der  zwei  minderjährigen  Kinder  wird  ein  besonderer ¬
  Verpflegungs=Vertrag  mit  der  Mutter  und  dem
Stiefvater  derselben  abgeschlossen  werden.  (Liegt  an  [31.)
Die  Gleichstellungsgelder  sollen  auf  nächste  Weihnachten
ohne  Zins  bezahlt  werden.
Schluß.
Jeder  Theil  kann  nun  über  sein  erhaltenes  Eigenthum
verfügen,  so  weit  Gesetze  oder  dieses  Geschäft  keine  Beschränkung ¬
  aussprechen.  Vorgelesen,  genehmigt  und  unterzeichnet
von  den  Betheiligten,  den  Urkundspersonen  und  mir  dem
Commissår.  Geschehen,  Hartheim  den  26.  Mårz  1831.
Urkundspersonen:
Betheiligte:
Bürgermeister  N.
Karolina  Kreif.
Peter  Rein.
Waisenrichter  N.
Georg  Frey.
Adam  Stein
Pfleger.
Commissär
Der  verpflichtete
Alexander  Rhenanus.
Anm.  Das  Kostenverzeichniß  wird  wie  bei  andern  Theilungen ¬
  beigefügt,  nur  daß  der  bisherige  Nutznieser  die  Kosten
allein  bezahlen  muß.
            
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