Objekt : Droste, Franz: ¬Die Handwerkerfrage

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VI.  Kap.  Weiterer  Schutz  der  Handwerker.
3.  Nicht  für  selbständige  Meister.  Die  gesetzliche
Beschränkung  der  Arbeitszeit  der  selbständigen  Handwerksmeister
halten  wir  jedoch  für  unzulässig.  Der  selbständige  Handwerker  ist
so  frei  in  seinem  Thun  und  Lassen,  wie  es  ein  Gewerbsmann  nur
irgendwie  sein  kann,  und  braucht  deshalb  bei  ihm  ein  Mangel  an
Freiheit  nicht  ersetzt  zu  werden.  An  Sonn-  und  Feiertagen  darf
er  allerdings  nicht  arbeiten,  an  den  übrigen  Wochentagen  dagegen
muß  er  arbeiten  dürfen,  wann  und  so  lange  er  will.  Hierin  darf
man  ihn  um  so  weniger  beschränken,  als  er  sehr  oft  auch  durch
politische  und  communale  Angelegenheiten,  durch  seine  Theilnahme
an  den  Innungsgeschäften  u.  s.  w.  von  seiner  Arbeit  abgezogen  wird.
Freilich  muß  man  dagegen  Vorsorge  treffen,  daß,  wenn  der  Meister
über  die  normale  Zeit  hinaus  noch  arbeitet,  in  Folge  dessen  nicht
auch  die  Lehrlinge  und  Gesellen  zum  längeren  Arbeiten  angehalten
werden  können.
Schwierigkeiten  ergeben  sich  aber  bei  der  Frage,  wie  es  mit
denjenigen  Handwerkern  zu  halten  sei,  welche  zwar  das  Alter  und
die  Kenntnisse  der  selbständigen  Meister  haben  und  vielleicht  auch
sogar  das  Recht  zum  selbständigen  Betriebe  des  Handwerks  besitzen,
indem  sie  die  Meisterprüfung  gemacht  haben,  das  Handwerk  aber
aus  Mangel  an  Anlage-  und  Betriebskapital  oder  aus  anderen
Gründen  nicht  selbständig  betreiben,  sondern  in  der  Werkstatt  eines
selbständigen  Meisters  arbeiten.  Handelt  es  sich  um  Theilhaber
an  Geschäften,  um  Gesellschafter  oder  Genossenschafter,  so  müssen
sie  selbstverständlich  in  Beziehung  auf  die  Ausdehnung  der  Arbeitszeit ¬
  die  Rechte  der  selbständigen  Meister  genießen.  Handelt  es
sich  dagegen  um  bloße  Gehülfen  im  Handwerk,  welche  gegen  Lohn
arbeiten  und  die  Arbeit  nicht  beliebig  unterbrechen  können,  so
sind  sie  in  dieselbe  Klasse  mit  den  in  der  Ausbildung  begriffenen
Handwerksgesellen  zu  stellen  und  zur  Einhaltung  des  Normalarbeitstages ¬
  zu  verpflichten.  Denn  mag  ihre  Körperkraft  auch  für
eine  längere  Arbeitszeit  ausreichen  und  mögen  sie  eine  Weiterbildung ¬
  auch  nicht  anstreben,  so  müssen  sie,  zumal  sie  in  der  Regel
verheirathet  sind,  doch  auch  die  nöthige  Zeit  haben,  ihr  Familienleben ¬
  zu  bethätigen  und  in  Abwechselung  mit  der  eintönigen
Handwerkerarbeit  auch  anderen  ihnen  liebgewordenen  Beschäftigungen ¬
  nachgehen  zu  können.
c.  Truckverbote.  Eine  abscheuliche  Sitte  ist  es,  wenn
Gewerbetreibende  ihren  Gehülfen  den  verabredeten  Arbeitslohn  statt
in  baarem  Gelde  in  Waaren  auszahlen.  Naturalverpflegungen,
            
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