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VI. Kap. Weiterer Schutz der Handwerker.
3. Nicht für selbständige Meister. Die gesetzliche
Beschränkung der Arbeitszeit der selbständigen Handwerksmeister
halten wir jedoch für unzulässig. Der selbständige Handwerker ist
so frei in seinem Thun und Lassen, wie es ein Gewerbsmann nur
irgendwie sein kann, und braucht deshalb bei ihm ein Mangel an
Freiheit nicht ersetzt zu werden. An Sonn- und Feiertagen darf
er allerdings nicht arbeiten, an den übrigen Wochentagen dagegen
muß er arbeiten dürfen, wann und so lange er will. Hierin darf
man ihn um so weniger beschränken, als er sehr oft auch durch
politische und communale Angelegenheiten, durch seine Theilnahme
an den Innungsgeschäften u. s. w. von seiner Arbeit abgezogen wird.
Freilich muß man dagegen Vorsorge treffen, daß, wenn der Meister
über die normale Zeit hinaus noch arbeitet, in Folge dessen nicht
auch die Lehrlinge und Gesellen zum längeren Arbeiten angehalten
werden können.
Schwierigkeiten ergeben sich aber bei der Frage, wie es mit
denjenigen Handwerkern zu halten sei, welche zwar das Alter und
die Kenntnisse der selbständigen Meister haben und vielleicht auch
sogar das Recht zum selbständigen Betriebe des Handwerks besitzen,
indem sie die Meisterprüfung gemacht haben, das Handwerk aber
aus Mangel an Anlage- und Betriebskapital oder aus anderen
Gründen nicht selbständig betreiben, sondern in der Werkstatt eines
selbständigen Meisters arbeiten. Handelt es sich um Theilhaber
an Geschäften, um Gesellschafter oder Genossenschafter, so müssen
sie selbstverständlich in Beziehung auf die Ausdehnung der Arbeitszeit ¬
die Rechte der selbständigen Meister genießen. Handelt es
sich dagegen um bloße Gehülfen im Handwerk, welche gegen Lohn
arbeiten und die Arbeit nicht beliebig unterbrechen können, so
sind sie in dieselbe Klasse mit den in der Ausbildung begriffenen
Handwerksgesellen zu stellen und zur Einhaltung des Normalarbeitstages ¬
zu verpflichten. Denn mag ihre Körperkraft auch für
eine längere Arbeitszeit ausreichen und mögen sie eine Weiterbildung ¬
auch nicht anstreben, so müssen sie, zumal sie in der Regel
verheirathet sind, doch auch die nöthige Zeit haben, ihr Familienleben ¬
zu bethätigen und in Abwechselung mit der eintönigen
Handwerkerarbeit auch anderen ihnen liebgewordenen Beschäftigungen ¬
nachgehen zu können.
c. Truckverbote. Eine abscheuliche Sitte ist es, wenn
Gewerbetreibende ihren Gehülfen den verabredeten Arbeitslohn statt
in baarem Gelde in Waaren auszahlen. Naturalverpflegungen,