Inhaltsverzeichnis : Bauer, Josef: ¬Die Jagdgesetze Preussens

Wildschongesetz.  Vom  14.  Juli  1904.  §  19.
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auch  außer  der  Jagdzeit  auf  besondere  Anordnung  des  Oberforstamts ¬
  geschossen  werden  soll.
Im  Landgrafentum  Hessen=Homburg  verordnet  §  18  des  Gesetzes
vom  8.  Oktober  1849  für  das  Amt  Homburg,  daß  die  Polizeibehörde ¬
  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  der  bedrohten  Grundbesitzer ¬
  für  Verminderung  übertriebener  Wildstände  Sorge  zu
tragen  hat.
In  den  vormals  bayerischen  Landesteilen  gilt  die  Verordnung
g)
vom  5.  Oktober  1863,  welche  im  §  18  den  Jagdberechtigten
verpflichtet,  einen  der  Land-  und  Forstwirtschaft  nachteiligen
Wildstand  in  der  von  der  Distrikts=Polizeibehörde  vorgeschriebenen
Zeit  und  in  dem  von  ihr  bestimmten  Maße  abzumindern.  Dasselbe ¬
  gilt  auch  bei  der  überhandnahme  schädlicher  Raubtiere.
Diese  in  den  einzelnen  Landesteilen  gesetzlich  bestehenden  Ausnahmen ¬
  von  den  daselbst  ebenfalls  im  Gesetze  beruhenden  Hege-  und
Schonzeiten  dürfen  durch  ein  Gesetz,  welches  einzig  und  allein  den
Zweck  hat,  diese  Zeiten  anderweit  und  für  das  ganze  Land  gleichmäßig ¬
  zu  regeln,  nicht  berührt  werden.
Die  Veranlassung  und  innere  Berechtigung  jener  Ausnahmen  liegt
auf  einem  Gebiete,  welches  das  vorliegende  Gesetz  nicht  zu  betreten
hat.  Es  ist  dies  das  viel  weitere  Gebiet  der  Jagdpolizei  überhaupt,
dasjenige,  auf  dem  über  das  Verhältnis  der  Jagd  zum  Grund  und
Boden  und  ganz  besonders  über  die  Frage  des  Ersatzes  von  Wildschaden ¬
  zu  entscheiden  ist.
Lägen  auf  diesem  Gebiete  die  Gesetzgebungen  in  den  einzelnen
Landesteilen  gleich,  so  würde  eine  Einheitlichkeit  der  Ausnahme  sich
von  selbst  ergeben;  sie  weichen  aber  in  den  wichtigsten  Grundsätzen
voneinander  ab  und  müssen  bis  dahin,  wo  die  jetzt  bestehenden  Divergenzen ¬
  im  Wege  der  Gesetzgebung  ausgeglichen  werden,  ebenso  unangetastet ¬
  stehen  bleiben  wie  diejenigen  Rechtsverhältnisse,  aus  welchen
sie  hervorgegangen  sind.
Auch  das  Jagdgesetz  für  Frankfurt  a.  M.  vom  20.  August  1850
und  das  Gesetz  vom  17.  Juli  1872  für  Lauenburg  §§  26  und  27
enthalten  Ausnahmen  von  der  gesetzlichen  Schonzeit,  und  zwar  letzteres
ganz  gleichlautende  mit  den  in  den  §§  23  und  24  des  Jagdpolizeigesetzes ¬
  vom  7.  März  1850  enthaltenen.
3.  Bei  wiederholten  Wildschäden,  welche  auf  Rot-  und  Damrückz ¬

wild  zurunzuführen  sind,  muß  unter  den  im  §  12  des  Wildschadengesetzes ¬
  vom  11.  Juli  1891  aufgestellten  Bedingungen  die  Schonzeit
dieser  Wildarten  für  einen  bestimmten  Zeitraum  aufgehoben  werden.
(Vergl.  auch  §  13  ebenda.)  Für  den  Geltungsbereich  des  Wildschadengesetzes ¬
  (—  d.  i.  die  ganze  preußische  Monarchie  mit  Ausnahme  der
Provinz  Hannover  und  des  vormaligen  Kurfürstentums  Hessen
haben  die  §§  12  und  13  des  betreffenden  Gesetzes,  und  soweit  Rotund ¬
  Damwild  in  Frage  kommt,  Geltung.  Nach  einer  Entscheidung
des  Oberverwaltungsgerichts  (Entsch.  Bd.  24  S.  294)  genügt  es  zur
Aufhebung  der  Schonzeit  für  Rot=  und  Damwild  aus  §  12  des
Wildschadengesetzes,  daß  die  Tatsache  des  wiederholten  durch  Rot-  oder
            
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