Wildschongesetz. Vom 14. Juli 1904. § 19.
204k
auch außer der Jagdzeit auf besondere Anordnung des Oberforstamts ¬
geschossen werden soll.
Im Landgrafentum Hessen=Homburg verordnet § 18 des Gesetzes
vom 8. Oktober 1849 für das Amt Homburg, daß die Polizeibehörde ¬
von Amts wegen oder auf Antrag der bedrohten Grundbesitzer ¬
für Verminderung übertriebener Wildstände Sorge zu
tragen hat.
In den vormals bayerischen Landesteilen gilt die Verordnung
g)
vom 5. Oktober 1863, welche im § 18 den Jagdberechtigten
verpflichtet, einen der Land- und Forstwirtschaft nachteiligen
Wildstand in der von der Distrikts=Polizeibehörde vorgeschriebenen
Zeit und in dem von ihr bestimmten Maße abzumindern. Dasselbe ¬
gilt auch bei der überhandnahme schädlicher Raubtiere.
Diese in den einzelnen Landesteilen gesetzlich bestehenden Ausnahmen ¬
von den daselbst ebenfalls im Gesetze beruhenden Hege- und
Schonzeiten dürfen durch ein Gesetz, welches einzig und allein den
Zweck hat, diese Zeiten anderweit und für das ganze Land gleichmäßig ¬
zu regeln, nicht berührt werden.
Die Veranlassung und innere Berechtigung jener Ausnahmen liegt
auf einem Gebiete, welches das vorliegende Gesetz nicht zu betreten
hat. Es ist dies das viel weitere Gebiet der Jagdpolizei überhaupt,
dasjenige, auf dem über das Verhältnis der Jagd zum Grund und
Boden und ganz besonders über die Frage des Ersatzes von Wildschaden ¬
zu entscheiden ist.
Lägen auf diesem Gebiete die Gesetzgebungen in den einzelnen
Landesteilen gleich, so würde eine Einheitlichkeit der Ausnahme sich
von selbst ergeben; sie weichen aber in den wichtigsten Grundsätzen
voneinander ab und müssen bis dahin, wo die jetzt bestehenden Divergenzen ¬
im Wege der Gesetzgebung ausgeglichen werden, ebenso unangetastet ¬
stehen bleiben wie diejenigen Rechtsverhältnisse, aus welchen
sie hervorgegangen sind.
Auch das Jagdgesetz für Frankfurt a. M. vom 20. August 1850
und das Gesetz vom 17. Juli 1872 für Lauenburg §§ 26 und 27
enthalten Ausnahmen von der gesetzlichen Schonzeit, und zwar letzteres
ganz gleichlautende mit den in den §§ 23 und 24 des Jagdpolizeigesetzes ¬
vom 7. März 1850 enthaltenen.
3. Bei wiederholten Wildschäden, welche auf Rot- und Damrückz ¬
wild zurunzuführen sind, muß unter den im § 12 des Wildschadengesetzes ¬
vom 11. Juli 1891 aufgestellten Bedingungen die Schonzeit
dieser Wildarten für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden.
(Vergl. auch § 13 ebenda.) Für den Geltungsbereich des Wildschadengesetzes ¬
(— d. i. die ganze preußische Monarchie mit Ausnahme der
Provinz Hannover und des vormaligen Kurfürstentums Hessen
haben die §§ 12 und 13 des betreffenden Gesetzes, und soweit Rotund ¬
Damwild in Frage kommt, Geltung. Nach einer Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts (Entsch. Bd. 24 S. 294) genügt es zur
Aufhebung der Schonzeit für Rot= und Damwild aus § 12 des
Wildschadengesetzes, daß die Tatsache des wiederholten durch Rot- oder