Metadaten : Schomer, Hermann: Zusammenstellung der im Gebiete des ehemaligen Königreichs Hannover geltenden Bestimmungen über das Stempelwesen

Stempelmarken.  Bestimmungen  vom  8.  August  1867.  109
Urkunde  und  zugleich,  wenn  der  letzteren  ein  mit  aufgeklebten  Marken
versehener  Stempelbogen  umgeschlagen  ist,  auf  diesem,  unter  ihrer
Firma,  mit  Schwarzstempel,  Datum  (in  Worten  und  beziehungsweise
im
Ziffern)  und  Unterschrift,  zu  vermerken,  welcher  Stempelbetrag
Ganzen  und  welcher  davon  in  Stempelpapier  und  in  Marken  kassirt
worden  ist.  Wenn  z.  B.  Marken  im  Werthe  von  1  P  und  25  sg
auf  einen  Miethvertrag  geklebt  und  kassirt  sind,  muß  der  Vermerk  lauten:
1    25  sgr  in  Marken  kassirt.
Berlin,  den  1.  Juni  1865.
Firma.
Schwarzstempel.
Werden  Marken  aufgeklebt  um  den  Werth  eines  Stempelbogens
oder  gestempelten  Formulars  auf  den  erforderlichen  Betrag  zu  ergänzen, ¬
  z.  B.  um  den  Werth  eines  Stempelbogens  zu  5  sgr  durch  Aufkleben ¬
  von  Marken  zu  25  sg  auf  1  #  zu  erhöhen,  so  würde  der
Vermerk  lauten:
„zur  Ergänzung  auf  1  #  eine  Marke  zu  25  sgr  aufgeklebt
und  kassirt.
Berlin,  den
Firma  und  Namen.
Schwarzstempel.
Wenn  ferner  55  P  25  sgr  in  einem  Stempelbogen  von  50
und  in  einer  Marke  von  5    und  einer  Marke  von  25  sgr  verbraucht
sind,  hat  der  sowohl  auf  den  Bogen  als  auf  die  Original-Urkunde  zu
setzende  Vermerk  zu  lauten:
55  P  25  sgr  und  zwar  50  P  in  Papier  und  5  #  25  sgr
in  Marken  kassirt.
Berlin,  den
ten  u.  s.  w.  (wie  oben).
Stemerforderten ¬
  Vermerke  über  Verwendung  des
Die  gesetzlich
Stemdes ¬

Neben=Exemplar  über  die  Verwendung
pels  (z.  B.  zum
pels  zum  Haupt-Exemplar  2c.)  werden  durch  die  oben  vorgeschriebenen
nicht
beseitigt,  können  aber  mit  diesen  zu  einem  VermerkVermerke ¬

.1.
verbunden
werden,  z.  B.  in  folgender  Weise:
f
Zum  Neben=Exemplar  15  sg  in  Marken  kassirt.
(in  Worten
Zum  Haupt=Exemplar  sind  55  #  25  sgr
Stempel  verwendet.
-.
.
Berlin,  den
ten  u.  s.  w.  (wie  por).
Es  ist  den  Steuerstellen  untersagt,  etwa  bereits  aufgeklebte  Marken ¬
  abzustempeln,  wenn  dieselben  irgendwie  mit  Vermerken  versehen  sind.
Wird  von  Jemandem  die  Kassation  von  Stempelpapier  verlangt,
  so  ist  dem  zu  entsprechen  !).
-1) -
  Die  Kassation  von  Stempelpapier  erfordert  nach  dem  1.  Absatze  des
§.  5  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867  stets  eine  Bezeichnung  der  Bestimmung,
d.  h.  einer  genauen  Angabe  der  Verhaudlung,  zu  welcher  das  Papier  kassirt  wird.
            
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