Stempelmarken. Bestimmungen vom 8. August 1867. 109
Urkunde und zugleich, wenn der letzteren ein mit aufgeklebten Marken
versehener Stempelbogen umgeschlagen ist, auf diesem, unter ihrer
Firma, mit Schwarzstempel, Datum (in Worten und beziehungsweise
im
Ziffern) und Unterschrift, zu vermerken, welcher Stempelbetrag
Ganzen und welcher davon in Stempelpapier und in Marken kassirt
worden ist. Wenn z. B. Marken im Werthe von 1 P und 25 sg
auf einen Miethvertrag geklebt und kassirt sind, muß der Vermerk lauten:
1 25 sgr in Marken kassirt.
Berlin, den 1. Juni 1865.
Firma.
Schwarzstempel.
Werden Marken aufgeklebt um den Werth eines Stempelbogens
oder gestempelten Formulars auf den erforderlichen Betrag zu ergänzen, ¬
z. B. um den Werth eines Stempelbogens zu 5 sgr durch Aufkleben ¬
von Marken zu 25 sg auf 1 # zu erhöhen, so würde der
Vermerk lauten:
„zur Ergänzung auf 1 # eine Marke zu 25 sgr aufgeklebt
und kassirt.
Berlin, den
Firma und Namen.
Schwarzstempel.
Wenn ferner 55 P 25 sgr in einem Stempelbogen von 50
und in einer Marke von 5 und einer Marke von 25 sgr verbraucht
sind, hat der sowohl auf den Bogen als auf die Original-Urkunde zu
setzende Vermerk zu lauten:
55 P 25 sgr und zwar 50 P in Papier und 5 # 25 sgr
in Marken kassirt.
Berlin, den
ten u. s. w. (wie oben).
Stemerforderten ¬
Vermerke über Verwendung des
Die gesetzlich
Stemdes ¬
Neben=Exemplar über die Verwendung
pels (z. B. zum
pels zum Haupt-Exemplar 2c.) werden durch die oben vorgeschriebenen
nicht
beseitigt, können aber mit diesen zu einem VermerkVermerke ¬
.1.
verbunden
werden, z. B. in folgender Weise:
f
Zum Neben=Exemplar 15 sg in Marken kassirt.
(in Worten
Zum Haupt=Exemplar sind 55 # 25 sgr
Stempel verwendet.
-.
.
Berlin, den
ten u. s. w. (wie por).
Es ist den Steuerstellen untersagt, etwa bereits aufgeklebte Marken ¬
abzustempeln, wenn dieselben irgendwie mit Vermerken versehen sind.
Wird von Jemandem die Kassation von Stempelpapier verlangt,
so ist dem zu entsprechen !).
-1) -
Die Kassation von Stempelpapier erfordert nach dem 1. Absatze des
§. 5 der Verordnung vom 19. Juli 1867 stets eine Bezeichnung der Bestimmung,
d. h. einer genauen Angabe der Verhaudlung, zu welcher das Papier kassirt wird.