Inhaltsverzeichnis : Handbuch des in Oesterreich geltenden Eherechts (1)

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trages  zu  betrachten  ist  a),  folglich  unter  den  Worten
des  Gesetzes:  was  auf  den  Fall  des  Rücktrittes ¬
  bedungen  worden  ist,  nicht  begriffen  zu  seyn
scheint;  so  ist  es  doch  wahr,  daß  bey  Eheverlobnissen
vermöge  des  Gesetzes  der  Rücktritt  beyden  Theilen  immer
vorbehalten  bleibt,  also  wenigstens  stillschweigend  bedungen
ist.  Wenn  aber  ein  Angeld  gegeben,  und  zugleich  das
Befugniß  des  Rücktrittes  ohne  Bestimmung  eines  besondern =
  Reugeldes  bedungen  wird;  so  vertritt  das  Angeld
die  Stelle  des  Reugeldes  b).  Nun  verfällt  offenbar  das
Reugeld  durch  den  Ruͤcktritt  von  dem  Eheverlobnisse  nicht,
mithin  auch  nicht  das  Angeld.  Diese  Auslegung  muß
um  so  mehr  Statt  finden,  als  sonst  gegen  die  Absicht
des  Gesetzes  die  Freyheit  zur  Ehe  durch  Forderung  und
Gebung  eines  hohen  Angeldes  eben  so  sehr  gefährdet  würde, ¬
  als  durch  die  Verbindlichkeit  zur  Leistung  des  bedungenen ¬
  Reugeldes,  oder  der  Conventional-Strafe.
§.  5.
Rechtliche  Wirkung  des  Rücktrittes
vom  Eheverlobnisse.
Obgleich  das  Eheverlobniß  in  so  weit  unguͤltig  ist,
daß  es  keine  erzwingbare  Verbindlichkeit  nach  sich  zieht,
weder  dasselbe  zu  erfuͤllen,  noch  das  zu  leisten,  was  auf
den  Fall  des  Ruͤcktrittes  bedungen  worden  ist,  oder  diesem
gleich  gehalten  werden  muß:  so  bleibt  doch  der  Rücktritt
von  demselben  nicht  immer  ohne  alle  rechtliche  Wirkung. ¬
  Wie  bey  andern  ungültigen  Vertragen  bisweilen
die  Rechtspflicht  zu  einer  Entschaͤdigung  eintritt,  so  kann
auch  der  stets  freystehende  Ruͤcktritt  von  einem  Eheverloha) ¬
  A.  b.  Gzb.  §.  908.
b)  Ebd.  §.  910.
            
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