Objekt : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

§  2.  Personen  beim  Miethvertrage.
13
nicht  zurücktreten,  sodaß  die  Gebundenheit  nur  auf  seiner
Seite  besteht.  Er  kann  jedoch  diesem  Zustande  einseitiger  Gebundenheit ¬
  dadurch  ein  Ende  machen,  daß  er  eine  angemessene
Frist  zur  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  verlangt.  —  Bei
Miethverträgen,  die  auf  ortsübliche  Dauer  abgeschlossen  werden,
genügt  eine  kurze  Frist  von  ca.  3—8  Tagen  an  den  gesetzlichen
Vertreter,  da  er  einer  gerichtlichen  Genehmigung  in  diesen  Fällen
nicht  mehr  bedarf').  Bei  Verträgen  auf  längere  Zeit  wäre  allerdings
wegen  der  erforderlichen  gerichtlichen  Genehmigung  eine  längere  Erklärungsfrist ¬
  zu  gewähren  (ungefähr  2—3  Wochen).
Zu  bemerken  ist,  daß  sich  der  Miether  in  solchen  Fällen  derart
sichern  kann,  daß  er  sofort  bei  Abschluß  eine  Frist  zur  Erklärung ¬
  giebt  und  es  zur  Bedingung  des  Abschlusses
erklärt,  nur  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  gebunden  zu
sein.  Erfolgt  dann  die  erforderliche  Genehmigung  auf  der  Seite
des  Vermiethers  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  erlischt  der  Vertrag, ¬
  da  er  nur  unter  dieser  Bedingung  geschlossen  war.
Der  Umstand  nun,  daß  der  Eigenthümer  und  Vermiether  handlungsunfähig ¬
  ist,  kann  regelmäßig  aus  dem  Grundbuche  ersehen
werden,  da  bei  solchen  Personen  die  Handlungsunfähigkeit  auf  dem
Eigenthumsblatte  anzumerken  ist.
Es  ist  daher  auch  aus  den  genannten  Gründen  für  den  Miether
Vorsicht  geboten  und  die  Einsichtnahme  in  das  Grundbuch ¬
  rathsam.
Hat  sich  der  Vermiether  listiger  Weise  für  handlungsfähig
ausgegeben,  so  ist  er  zum  Schadenersatze  verpflichtet,  wenn  er  dadurch
den  Miether,  sofern  er  hierüber  nicht  leicht  Erkundigungen  einziehen
konnte,  irregeführt  hat.
Dies  wird  regelmäßig  dann  nicht  der  Fall  sein,  wenn  die
Einsichtnahme  ins  Grundbuch  möglich  ist,  und  aus  diesem  die
Handlungsfähigkeit  ersichtlich  ist.
Maßgebend  sind  im  übrigen  auch  die  näheren  Umstände
und  ist  insbesondere  eine  Erkundigung  bei  dem  geringsten  möglichen
Zweifel  nothwendig.3)
Der  Vollständigkeit  halber  wäre  noch  anzuführen,  daß  zum
stehenden  Heere  oder  zur  Kriegsmarine  (nicht  Landwehr)  gehörende
*)  Siehe  Anm.  2  anf  Seite  14.  —  2)  §  866  a.  b.  G.B.  Wer  listiger
Weise  vorgiebt,  daß  er  Verträge  zu  schließen  fähig  sei  und  dadurch  einen
Anderen,  der  darüber  nicht  leicht  Erkundigungen  einholen  konnte,  hintergeht,
ist  zur  Genugthuung  verpflichtet.§  248  a.  b.  G.B.  Ein  Minderjähriger,  welcher
sich  nach  zuruckgelegtem  zwanzigsten  Jahre  bei  einem  Geschäfte  für  großjährig
ausgiebt,  ist  für  allen  Schaden  verantwortlich,  wenn  der  andere  Theil  vor
Abschließung  des  Geschäftes  nicht  wohl  erst  Erkundigung  über  die  Wahrheit
des  Vorgebens  einholen  konnte.
3)  Entsch.  des  O.G.H.  vom  28.  März  1880.
Z.  1314.  Gl.U.  7900.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer