§ 2. Personen beim Miethvertrage.
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nicht zurücktreten, sodaß die Gebundenheit nur auf seiner
Seite besteht. Er kann jedoch diesem Zustande einseitiger Gebundenheit ¬
dadurch ein Ende machen, daß er eine angemessene
Frist zur Erklärung des gesetzlichen Vertreters verlangt. — Bei
Miethverträgen, die auf ortsübliche Dauer abgeschlossen werden,
genügt eine kurze Frist von ca. 3—8 Tagen an den gesetzlichen
Vertreter, da er einer gerichtlichen Genehmigung in diesen Fällen
nicht mehr bedarf'). Bei Verträgen auf längere Zeit wäre allerdings
wegen der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung eine längere Erklärungsfrist ¬
zu gewähren (ungefähr 2—3 Wochen).
Zu bemerken ist, daß sich der Miether in solchen Fällen derart
sichern kann, daß er sofort bei Abschluß eine Frist zur Erklärung ¬
giebt und es zur Bedingung des Abschlusses
erklärt, nur bis zu diesem Zeitpunkte gebunden zu
sein. Erfolgt dann die erforderliche Genehmigung auf der Seite
des Vermiethers bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so erlischt der Vertrag, ¬
da er nur unter dieser Bedingung geschlossen war.
Der Umstand nun, daß der Eigenthümer und Vermiether handlungsunfähig ¬
ist, kann regelmäßig aus dem Grundbuche ersehen
werden, da bei solchen Personen die Handlungsunfähigkeit auf dem
Eigenthumsblatte anzumerken ist.
Es ist daher auch aus den genannten Gründen für den Miether
Vorsicht geboten und die Einsichtnahme in das Grundbuch ¬
rathsam.
Hat sich der Vermiether listiger Weise für handlungsfähig
ausgegeben, so ist er zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er dadurch
den Miether, sofern er hierüber nicht leicht Erkundigungen einziehen
konnte, irregeführt hat.
Dies wird regelmäßig dann nicht der Fall sein, wenn die
Einsichtnahme ins Grundbuch möglich ist, und aus diesem die
Handlungsfähigkeit ersichtlich ist.
Maßgebend sind im übrigen auch die näheren Umstände
und ist insbesondere eine Erkundigung bei dem geringsten möglichen
Zweifel nothwendig.3)
Der Vollständigkeit halber wäre noch anzuführen, daß zum
stehenden Heere oder zur Kriegsmarine (nicht Landwehr) gehörende
*) Siehe Anm. 2 anf Seite 14. — 2) § 866 a. b. G.B. Wer listiger
Weise vorgiebt, daß er Verträge zu schließen fähig sei und dadurch einen
Anderen, der darüber nicht leicht Erkundigungen einholen konnte, hintergeht,
ist zur Genugthuung verpflichtet.§ 248 a. b. G.B. Ein Minderjähriger, welcher
sich nach zuruckgelegtem zwanzigsten Jahre bei einem Geschäfte für großjährig
ausgiebt, ist für allen Schaden verantwortlich, wenn der andere Theil vor
Abschließung des Geschäftes nicht wohl erst Erkundigung über die Wahrheit
des Vorgebens einholen konnte.
3) Entsch. des O.G.H. vom 28. März 1880.
Z. 1314. Gl.U. 7900.