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Vierter Theil. Das Erbrecht.
Erstes Kapitel.
Die gesetzliche Gesammtnachfolge.
1. Die Erbfolge auf Grund der Verwandtschaft,
§. 258. Die Berechtigung zur Verwandten=Erbfolge.
An die Stelle der Berufung zur Erbfolge durch den letzten Willen
des Erblassers tritt, wenn ein solcher Wille nicht ausgesprochen worden,
die Berufung durch das Gesetz. Das A.L.R. betont an mehreren Stellen,
daß es unter Gesetz zunächst Statut und Provinzialrecht und erst aushilfsweise ¬
in letzter Reihe seine eigenen Vorschriften verstanden wissen will').
Die statutarischen und provinziellen Erbrechte scheiden hier von der Exörterung ¬
aus. Ob nun die letztwillige oder die gesetzliche Berufung in einem
erbrechtlichen Systeme die erste ist, kann immerhin zweifelhaft sein. Man
tann, wie Keller mit Recht sagt'), jede von beiden als Regel, jede als
Ausnahme denken, wie man es nimmt. Gleichwohl muß für das römische
und für das preußische Erbrecht behauptet werden, daß die letztwillige
Berufung im Vordergrund steht und die gesetzliche nur aushilfsweise eintritt. ¬
Entscheidend für diese Annahme ist der Umstand, daß in beiden
Rechtssysteinen der gesetzlichen Berufung der Gedanke zu Grunde liegt,
daß sie dem zwar nicht ausgedrückten aber muthmaßlichen Willen des
Erblassers entsprechen, daß sie diesen Willen ergänzen soll?). Letzterer
ist also für jede Erbfolge der Ausgangspunkt, das entscheidende Moment.
Daß dies insbesondere auch die Auffassung des A.L.R. und seiner
Verfasser gewesen ist, folgt aus der Aeußerung von Suarez, daß die
voluntas praesumta des Erblassers das Fundament der Intestaterbfolge ¬
fei?) und daraus, daß das A.L.R. überall hervorhebt, daß die
3) §. 271. 272. II. 2, §. 438. 495—500. II. 1.
Pandekten §. 456. (1. Aufl. S. 867).
Diese Auffassung ist auch von den Lehrern des Naturrechts gebilligt worden. Siebe
die Nachweisungen bei Göppert, z. L. v. Miteigenth. S. 5 f. Auch Unger §. 30.
S. 127 erachtet den vermutheten Willen des Erblassers für das richtige Prinziv
der Intestaterbfolge, welche hiernach begrifflich und systematisch nur die Ergänzung
der gewillkürten Erbfolge sei. Bei dieser Auffassung ist allerdings die Intestatnachfolge ¬
der Reihenfolge nach die zweite. Dagegen hat Unger §. 4. Anm. 1. S. 18
erklärt, daß dieses Prinzip sich nicht billigen lasse, weil es den Schwerpunkt der
Erbfolge in das Belieben des Erblassers, statt in den sittlichen Kreis der Familie
lege. Stahl, Rechtsphilos. II. 1. §. 90. a. E. sieht in der testamentarischen Succession ¬
nur eine Nachbildung der Familiensuccession. Auch Trendelenburg
Naturrecht §. 142. (S. 309) erachtet dem Begriffe nach das Familienband, welches ¬
der Erbfolge ab intestato zum Grunde liegt, für das ursprüngliche Prinzir
und den letzten Willen des Hausvaters, welcher dies Prinzip in individueller
Gerechtigkeit anwenden kann, für eine natürliche Form des Prinzips, aus deren
Macht die Freiheit des Testamentes als ein Zweites hervorgeht. Vergl. unten
§. 259. a. A.
*) v. Kamptz, Jahrb. B. 41. S. 168.