Metadaten : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (4)

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Vierter  Theil.  Das  Erbrecht.
Erstes  Kapitel.
Die  gesetzliche  Gesammtnachfolge.
1.  Die  Erbfolge  auf  Grund  der  Verwandtschaft,
§.  258.  Die  Berechtigung  zur  Verwandten=Erbfolge.
An  die  Stelle  der  Berufung  zur  Erbfolge  durch  den  letzten  Willen
des  Erblassers  tritt,  wenn  ein  solcher  Wille  nicht  ausgesprochen  worden,
die  Berufung  durch  das  Gesetz.  Das  A.L.R.  betont  an  mehreren  Stellen,
daß  es  unter  Gesetz  zunächst  Statut  und  Provinzialrecht  und  erst  aushilfsweise ¬
  in  letzter  Reihe  seine  eigenen  Vorschriften  verstanden  wissen  will').
Die  statutarischen  und  provinziellen  Erbrechte  scheiden  hier  von  der  Exörterung ¬
  aus.  Ob  nun  die  letztwillige  oder  die  gesetzliche  Berufung  in  einem
erbrechtlichen  Systeme  die  erste  ist,  kann  immerhin  zweifelhaft  sein.  Man
tann,  wie  Keller  mit  Recht  sagt'),  jede  von  beiden  als  Regel,  jede  als
Ausnahme  denken,  wie  man  es  nimmt.  Gleichwohl  muß  für  das  römische
und  für  das  preußische  Erbrecht  behauptet  werden,  daß  die  letztwillige
Berufung  im  Vordergrund  steht  und  die  gesetzliche  nur  aushilfsweise  eintritt. ¬
  Entscheidend  für  diese  Annahme  ist  der  Umstand,  daß  in  beiden
Rechtssysteinen  der  gesetzlichen  Berufung  der  Gedanke  zu  Grunde  liegt,
daß  sie  dem  zwar  nicht  ausgedrückten  aber  muthmaßlichen  Willen  des
Erblassers  entsprechen,  daß  sie  diesen  Willen  ergänzen  soll?).  Letzterer
ist  also  für  jede  Erbfolge  der  Ausgangspunkt,  das  entscheidende  Moment.
Daß  dies  insbesondere  auch  die  Auffassung  des  A.L.R.  und  seiner
Verfasser  gewesen  ist,  folgt  aus  der  Aeußerung  von  Suarez,  daß  die
voluntas  praesumta  des  Erblassers  das  Fundament  der  Intestaterbfolge ¬
  fei?)  und  daraus,  daß  das  A.L.R.  überall  hervorhebt,  daß  die
3)  §.  271.  272.  II.  2,  §.  438.  495—500.  II.  1.
Pandekten  §.  456.  (1.  Aufl.  S.  867).
Diese  Auffassung  ist  auch  von  den  Lehrern  des  Naturrechts  gebilligt  worden.  Siebe
die  Nachweisungen  bei  Göppert,  z.  L.  v.  Miteigenth.  S.  5  f.  Auch  Unger  §.  30.
S.  127  erachtet  den  vermutheten  Willen  des  Erblassers  für  das  richtige  Prinziv
der  Intestaterbfolge,  welche  hiernach  begrifflich  und  systematisch  nur  die  Ergänzung
der  gewillkürten  Erbfolge  sei.  Bei  dieser  Auffassung  ist  allerdings  die  Intestatnachfolge ¬
  der  Reihenfolge  nach  die  zweite.  Dagegen  hat  Unger  §.  4.  Anm.  1.  S.  18
erklärt,  daß  dieses  Prinzip  sich  nicht  billigen  lasse,  weil  es  den  Schwerpunkt  der
Erbfolge  in  das  Belieben  des  Erblassers,  statt  in  den  sittlichen  Kreis  der  Familie
lege.  Stahl,  Rechtsphilos.  II.  1.  §.  90.  a.  E.  sieht  in  der  testamentarischen  Succession ¬
  nur  eine  Nachbildung  der  Familiensuccession.  Auch  Trendelenburg
Naturrecht  §.  142.  (S.  309)  erachtet  dem  Begriffe  nach  das  Familienband,  welches ¬
  der  Erbfolge  ab  intestato  zum  Grunde  liegt,  für  das  ursprüngliche  Prinzir
und  den  letzten  Willen  des  Hausvaters,  welcher  dies  Prinzip  in  individueller
Gerechtigkeit  anwenden  kann,  für  eine  natürliche  Form  des  Prinzips,  aus  deren
Macht  die  Freiheit  des  Testamentes  als  ein  Zweites  hervorgeht.  Vergl.  unten
§.  259.  a.  A.
*)  v.  Kamptz,  Jahrb.  B.  41.  S.  168.
            
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