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ein geleruter Kaufmann, oder Besitzer einer der dasigen sechs
kramberechtigten Buden, oder mit spezieller Kammerkonzession -
versehen sei. So sind denn auch bis zum Anfange -
des jetzigen Rechtsstreits von den handelslustigen Bürgern, -
die keine gelernte Kaufleute gewesen, die erforderlichen
Kammerkonzessionen ununterbrochen nachgesucht, und bald
abgeschlagen, bald ertheilt worden; auch hat kein Concessionatus -
die Entrichtung des Kramzinses verweigert.
Diesemnach ist es denn auch völlig erwiesen, daß seit
rechtsverjährter Zeit die Bürgerschaft zu Lüben ihr vermeintliches, -
aber, nach der weiter oben enthaltenen Ausführung,
unfundirtes freies Handlungsrecht, niemals in Ausübung gebracht, -
mithin erwähntes Privilegium, wenn sie, wie der
Fall nicht ist, es wirklich gehabt hätte, per non usum
eingebüßt hat (*); ja es ist klar dargethan, daß Fiskus im
ununterbrochenen Besitze des Untersagungsrechtes per tempus -
lege definitum ungestört gewesen und geblieben ist.
Denn wollte man auch annehmen, daß die Verjährungsfrist
nicht schon angerechnet vom 5ten August 1743., als vom
Dato des Kammerreskripts, wodurch die sämmtlichen Krämer -
zu Lüben nur ad dies vitae konzessionirt, und ihre
Existenz von der Willkühr der Königlichen Krieges= und Domainenkammer -
abhängig gemacht worden, zu laufen angefangen -
habe; (welches doch, rechtlich erwogen, angenommen -
werden muß) so ist es dennoch unmöglich, in Abrede
zu stellen, daß Fiskus wenigstens per Rescriptum vom
14ten
() C. 6. 15. X. de privileg. (Lib. V. Tit. 33.). Der Grund
des Gesetzes wird indessen unzulänglicher Weise in die stillschweigende -
Begebung und Entsagung von Seiten des Berechtigten -
gesetzt.
d. E.
Max-Planck-Institut für