Metadaten : Allgemeine juristische Monatsschrift für die preußischen Staaten (Bd. 6. 1808 (1808))

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ein  geleruter  Kaufmann,  oder  Besitzer  einer  der  dasigen  sechs
kramberechtigten  Buden,  oder  mit  spezieller  Kammerkonzession -
  versehen  sei.  So  sind  denn  auch  bis  zum  Anfange -
  des  jetzigen  Rechtsstreits  von  den  handelslustigen  Bürgern, -
  die  keine  gelernte  Kaufleute  gewesen,  die  erforderlichen
Kammerkonzessionen  ununterbrochen  nachgesucht,  und  bald
abgeschlagen,  bald  ertheilt  worden;  auch  hat  kein  Concessionatus -
  die  Entrichtung  des  Kramzinses  verweigert.
Diesemnach  ist  es  denn  auch  völlig  erwiesen,  daß  seit
rechtsverjährter  Zeit  die  Bürgerschaft  zu  Lüben  ihr  vermeintliches, -
  aber,  nach  der  weiter  oben  enthaltenen  Ausführung,
unfundirtes  freies  Handlungsrecht,  niemals  in  Ausübung  gebracht, -
  mithin  erwähntes  Privilegium,  wenn  sie,  wie  der
Fall  nicht  ist,  es  wirklich  gehabt  hätte,  per  non  usum
eingebüßt  hat  (*);  ja  es  ist  klar  dargethan,  daß  Fiskus  im
ununterbrochenen  Besitze  des  Untersagungsrechtes  per  tempus -
  lege  definitum  ungestört  gewesen  und  geblieben  ist.
Denn  wollte  man  auch  annehmen,  daß  die  Verjährungsfrist
nicht  schon  angerechnet  vom  5ten  August  1743.,  als  vom
Dato  des  Kammerreskripts,  wodurch  die  sämmtlichen  Krämer -
  zu  Lüben  nur  ad  dies  vitae  konzessionirt,  und  ihre
Existenz  von  der  Willkühr  der  Königlichen  Krieges=  und  Domainenkammer -
  abhängig  gemacht  worden,  zu  laufen  angefangen -
  habe;  (welches  doch,  rechtlich  erwogen,  angenommen -
  werden  muß)  so  ist  es  dennoch  unmöglich,  in  Abrede
zu  stellen,  daß  Fiskus  wenigstens  per  Rescriptum  vom
14ten
()  C.  6.  15.  X.  de  privileg.  (Lib.  V.  Tit.  33.).  Der  Grund
des  Gesetzes  wird  indessen  unzulänglicher  Weise  in  die  stillschweigende -
  Begebung  und  Entsagung  von  Seiten  des  Berechtigten -
  gesetzt.
d.  E.
Max-Planck-Institut  für
            
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