50
Hauptblatt.
erreicht haben oder nicht." Der §. 142 verordnet:
„Auch derjenige macht sich des Verbrechens der
Entführung schuldig, der eine Weibsperson, von
welcher er weiß, daß sie einem rechtmäßigen
Gatten angehört, oder unter eines Vormundes
oder sonst einer rechtmäßigen Gewalt stehet,
der rechtmäßigen Gewalt dieser Angehörigen
ohne derselben Einwilligung entziehet.
Ueber das wechselseitige Verhältniß dieser beyden §§. kann
kaum ein Zweifel obwalten. Offenbar setzt der §. 142 den Fall
einer mit Einwilligung der Entführten unternommenen Entführung -
voraus. Das Wort derselben in den Schlußworten des
Paragraphes bezieht sich auf die Angehörigen, nicht auf die Entführte. -
Denn abgesehen davon, daß bey einer entgegengesetzten
Auslegung der §. 142 im Grunde im Wesentlichen dasselbe anordnete, -
was der §. 140 schon festsetzte, käme man zuletzt auf
den Widerspruch, daß dieser Fall der Entführung, welcher dann
eine Concurrenz von Rechtsverletzungen enthielte, gelinder bestraft -
würde, als wenn das Recht der Entführten allein gekränkt
erschiene.
Bey der Entführung lassen sich folgende 3 Fälle denken:
a) sie geschah gegen den Willen der Entführten, allein
ohne daß Rechte eines Gatten, Vaters u. dgl. dabey verletzt
wurden;
b) oder sie geschah gegen ihren Willen und gegen den Willen -
solcher Personen, denen die Gesetze auf ihre Person eine
Art Gewalt zugestehen;
c) sie wurde mit dem Willen der Entführten, aber gegen
den Willen dieser Personen, welche daher durch die Entführung
in ihren Rechten gekränkt erscheinen, ins Werk gesetzt.
Die Fälle a u. b sind im §. 140, der Fall c im §. 142
enthalten. Die Subsumtion des Falles b unter den §. 140 wird
durch folgende Betrachtung über jeden Zweifel erhoben: Gewiß
ist der Fall b strafbarer als der Fall a. Wollte man nun den
Max-Planck-Institut für