Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1839, Bd. 2 (1839))

50
Hauptblatt.
erreicht  haben  oder  nicht."  Der  §.  142  verordnet:
„Auch  derjenige  macht  sich  des  Verbrechens  der
Entführung  schuldig,  der  eine  Weibsperson,  von
welcher  er  weiß,  daß  sie  einem  rechtmäßigen
Gatten  angehört,  oder  unter  eines  Vormundes
oder  sonst  einer  rechtmäßigen  Gewalt  stehet,
der  rechtmäßigen  Gewalt  dieser  Angehörigen
ohne  derselben  Einwilligung  entziehet.
Ueber  das  wechselseitige  Verhältniß  dieser  beyden  §§.  kann
kaum  ein  Zweifel  obwalten.  Offenbar  setzt  der  §.  142  den  Fall
einer  mit  Einwilligung  der  Entführten  unternommenen  Entführung -
  voraus.  Das  Wort  derselben  in  den  Schlußworten  des
Paragraphes  bezieht  sich  auf  die  Angehörigen,  nicht  auf  die  Entführte. -
  Denn  abgesehen  davon,  daß  bey  einer  entgegengesetzten
Auslegung  der  §.  142  im  Grunde  im  Wesentlichen  dasselbe  anordnete, -
  was  der  §.  140  schon  festsetzte,  käme  man  zuletzt  auf
den  Widerspruch,  daß  dieser  Fall  der  Entführung,  welcher  dann
eine  Concurrenz  von  Rechtsverletzungen  enthielte,  gelinder  bestraft -
  würde,  als  wenn  das  Recht  der  Entführten  allein  gekränkt
erschiene.
Bey  der  Entführung  lassen  sich  folgende  3  Fälle  denken:
a)  sie  geschah  gegen  den  Willen  der  Entführten,  allein
ohne  daß  Rechte  eines  Gatten,  Vaters  u.  dgl.  dabey  verletzt
wurden;
b)  oder  sie  geschah  gegen  ihren  Willen  und  gegen  den  Willen -
  solcher  Personen,  denen  die  Gesetze  auf  ihre  Person  eine
Art  Gewalt  zugestehen;
c)  sie  wurde  mit  dem  Willen  der  Entführten,  aber  gegen
den  Willen  dieser  Personen,  welche  daher  durch  die  Entführung
in  ihren  Rechten  gekränkt  erscheinen,  ins  Werk  gesetzt.
Die  Fälle  a  u.  b  sind  im  §.  140,  der  Fall  c  im  §.  142
enthalten.  Die  Subsumtion  des  Falles  b  unter  den  §.  140  wird
durch  folgende  Betrachtung  über  jeden  Zweifel  erhoben:  Gewiß
ist  der  Fall  b  strafbarer  als  der  Fall  a.  Wollte  man  nun  den
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer