Objekt : ¬Die Beweisführung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (3)

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8.  während  eine  relative  Unfähigkeit  zum  Zeugnisse  auch  bei
solchen  Personen  eintreten  konnte,  welche  zu  den  sub  a  genannten
absolut  unfähigen  nicht  gehörten.  So  werden  bei  Streitigkeiten
um  Grundeigenthum  nur  Schöffen  oder  schöffenbare  Leute"),  bei
Streitigkeiten  um  Standesrechte  nur  Genossen  des  Gegners  der
beweisführenden  Partei  zugelassen*),  und  es  galt  der  allgemeine
Grundsatz,  daß  über  alle  Rechte,  welche  in  einer  genauen  Beziehung ¬
  zu  einer  bestimmten  rechtlichen  Genossenschaft  standen,  nur
von  vollkommenen  Theilhabern*)  der  letzteren  „Gezeugniß"  abgegeben ¬
  werden  könne,  wie  z.  B.  über  lehnrechtliche  Verhältnisse  nur
Mannen  des  richtenden  Lehnherrn,  die  ihm  gehuldigt  hatten  und
am  Heerschilde  standen.
b.  Sollte,  wie  erwähnt,  nur  dem  bestimmten,  klaren  und
verhältnißmäßig  gewichtigeren  Wort  der  „Gezeugen"  Autorität  zukommen, ¬
  so  mußten  letztere  an  und  für  sich  in  der  Lage  sein,  ein
bestimmtes  Urtheil  in  der  betreffenden  Sache  sich  bilden  zu  können
und  nicht  der  leiseste  Zweifel  durfte  aufkommen  an  ihrem  Willen,
eine  so  qualificirte  Versicherung  abzugeben:
a.  Das  Vorhandensein  des  Willens  wurde  im  Allgemeinen
bei  dem  geringsten  Interesse  bezweifelt,  so  daß  das  Brodgesinde")
Verwandte*),  erkaufte  Zeugen')  nicht  Gezeugen  sein  konnten,
ja  man  nahm  solches  Interesse  schon  dann  an,  wenn  sich  Jemand
ungefragt  zum  Zeugnisse  erboten  hattes).
a)  Sachsensp.  II.  43.  §.  1.  44.  §.  3.
b)  Sachsensp.  II.  22.  §.  3.
c)  Lehnr.  74.  §.  2.  Distinct.  IV.  c.  47.  d.  4.
d)  Goslar.  Stat.  93.  l.  12.
e)  Dist.  IV.  c.  46.  d.  12.
1)  Dist.  IV.  c.  46.  d.  13.
g)  Sachsensp.  III.  37.  §.  2.  Richtst.  Landr.  c.  8.
            
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