Metadaten : Meister, Georg: Ueber die Mittel zur Aufhebung des Indults und Einführung eines bessern Kreditwesens in Mecklenburg

Ob  der  Jndulk  in  Mecklenburg  nie  hätte  gelegt
werden  sollen,  ob  er  gerecht  oder  ungerecht,  nothwendig =
  oder  entbehrlich  war,  darüber  ist  es  jetzt
nicht  mehr  Zeit  zu  streiten.  Genug  daß  er  besteht.
Aber  da  er  nicht  ewig  bestehen  kann,  so  kann  jetzt
nur  noch  in  Frage  kommen:  Welche  Wege  haben
wir  zu  seinem  Aufhören  einzuschlagen,  und  wie
haben  wir  zu  diesem  Zweck  die  Ursachen,  die  ihn
veranlaßten,  zu  bekämpfen?
Es  ist  gar  nicht  zu  leugnen,  daß  der  Jndult
ein  Eingriff  in  die  Rechte  der  Gläubiger  ist.
Durch  einen  Machtspruch  des  Staats  ist  ein,
durch  beiderseitige  Uebereinkunft  geschlossener  Vergleich =
  aufgehoben  worden,  und  es  ist  den  Gläubigern =
  die  freie  Verfügung  über  ihr  Eigenthum
genommen.  Eben  so  unbezweifelt  ist  es,  daß  sie
ein  Recht  an  den  Staat  haben,  diese  zurückzufordern, =
  um  so  mehr,  da  mit  der  Rückkehr  von
Frieden  und  Ruhe  und  Ordnung,  die  Kalamitäten
und  mit  ihnen  viele  der  Ursachen,  die  ihn  forderderten, =
  allmählig  zu  verschwinden  anfangen.
            
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