Siebentes Buch.
Mahnverfahren.
Der Zweck des Mahnverfahrens besteht in der Ersparung der zeitrau
benden und kostspieligen Formen des Rechtsstreits, wo es sich um Ansprüche
handelt, die vermuthlich gar nicht streitig sind, sondern nur aus Nachlässig
keit oder Unvermögenheit des Schuldners unbefriedigt bleiben. Fast in
allen Deutschen Gesetzgebungen hat man im Nachgange zu dem gemeinrecht
lichen mandatum cum clausula das Mahnverfahren bald in größeren bald
in geringerem Umfange zugelassen. (Vgl. die Nachweisungen in den Mo
tiven zu diesem Buch Off. Ausg. S. 375, Kortk. Abdruck S. 547 Spalte 1).
Die Konstruktion des Mahnverfahrens nach der CPO. folgt aber keiner der
bestehenden Prozeßgesetzgebungen vollständig. Sie hat vielmehr die des
Nordd. Entwurfs zum Vorbilde. Demnach soll das Mahnverfahren dem
Gläubiger auf Grund eines bedingten Zahlungsbefehles, gegen den der
Widerspruch versäumt ist, die Erwirkung eines Vollstreckungsbeschlusses er
möglichen, welcher einem auf Versäumniß erlassenen vorläufig vollstreckbaren
Endurtheile gleichsteht. Demgemäß findet gegen diesen Vollstreckungsbe
schluß der Einspruch statt. (§. 640).
Hiedurch ist auf der einen Seite die durch die prinzipielle Unanfecht
barkeit des Beschlusses (Bayer. CPO. Art. 564, 565; Oldenburg. CPO.
Art. 302) herbeigeführte Härte gegen den Schuldner vermieden, auf der
anderen Seite das nächste Ziel des Mahnverfahrens, eine rasche und durch
Einspruch oder Rechtsmittel unhemmbare Vollstreckung gesichert (Mot. Off.
Ausgabe S. 378, Kortk. Abdruck S. 548 Spalte 2).
Die Motive zum Entwurfe des siebenten Buches bezeichnen es als
den legislativen Gedanken des Mahnverfahrens: einfache, weil unbestrit¬