Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

Siebentes Buch. 
Mahnverfahren. 
Der Zweck des Mahnverfahrens besteht in der Ersparung der zeitrau 
benden und kostspieligen Formen des Rechtsstreits, wo es sich um Ansprüche 
handelt, die vermuthlich gar nicht streitig sind, sondern nur aus Nachlässig 
keit oder Unvermögenheit des Schuldners unbefriedigt bleiben. Fast in 
allen Deutschen Gesetzgebungen hat man im Nachgange zu dem gemeinrecht 
lichen mandatum cum clausula das Mahnverfahren bald in größeren bald 
in geringerem Umfange zugelassen. (Vgl. die Nachweisungen in den Mo 
tiven zu diesem Buch Off. Ausg. S. 375, Kortk. Abdruck S. 547 Spalte 1). 
Die Konstruktion des Mahnverfahrens nach der CPO. folgt aber keiner der 
bestehenden Prozeßgesetzgebungen vollständig. Sie hat vielmehr die des 
Nordd. Entwurfs zum Vorbilde. Demnach soll das Mahnverfahren dem 
Gläubiger auf Grund eines bedingten Zahlungsbefehles, gegen den der 
Widerspruch versäumt ist, die Erwirkung eines Vollstreckungsbeschlusses er 
möglichen, welcher einem auf Versäumniß erlassenen vorläufig vollstreckbaren 
Endurtheile gleichsteht. Demgemäß findet gegen diesen Vollstreckungsbe 
schluß der Einspruch statt. (§. 640). 
Hiedurch ist auf der einen Seite die durch die prinzipielle Unanfecht 
barkeit des Beschlusses (Bayer. CPO. Art. 564, 565; Oldenburg. CPO. 
Art. 302) herbeigeführte Härte gegen den Schuldner vermieden, auf der 
anderen Seite das nächste Ziel des Mahnverfahrens, eine rasche und durch 
Einspruch oder Rechtsmittel unhemmbare Vollstreckung gesichert (Mot. Off. 
Ausgabe S. 378, Kortk. Abdruck S. 548 Spalte 2). 
Die Motive zum Entwurfe des siebenten Buches bezeichnen es als 
den legislativen Gedanken des Mahnverfahrens: einfache, weil unbestrit¬
	        
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