Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

558 Civilprozeßordnung. VI. Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen. 
§. 592. (§. 567 des Entw.) 
Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Ehescheidungsklage zu 
verstehen die Klage auf Auflösung des Bandes der Ehe oder auf 
zeitweilige Trennung von Tisch und Bett; unter Ungültigkeits 
klage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem 
Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden 
kann; unter Nichtigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer 
Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend 
gemacht werden kann. 
Vgl. oben Einleitung zu dem gegenwärtigen Abschnitt und zu dem 
Begriff „Ehescheidungsklage“ §. 77 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Be 
urkundung des Personenstandes und die Eheschließung v. 6. Februar 1875 
Zweiter Abschnitt. 
Verfahren in Entmündigungssachen. 
Entmündigungssachen sind diejenigen Fälle, in welchen es sich darum 
handelt, eine Person als geisteskrank oder als Verschwender durch richter 
lichen Ausspruch zu erklären. Ueber die Art, in der dieß bisher geschah, 
äußern die Motive: 
„Das preußische, französische und württembergische Recht weisen jene 
Feststellung dem Civilprozesse zu; nach gemeinem und nach anderen Rechten 
findet sie nicht in den Formen eines Prozesses, sondern nach Art der Akte 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (jurisdictio voluntaria mixta) statt, indem 
der Vormundschaftsbehörde überlassen bleibt, sich die erforderliche Ueberzeug 
ung von der Nothwendigkeit einer Bevormundung zu verschaffen (vgl. 
Proz.=Ordn. v. Oldenburg Art. 372 ff.; v. Arnold, das gerichtliche Ver 
fahren gegen Geisteskranke und Verschwender, Erlangen 1861, S. 14 ff.; 
Wagner, Grundzüge der Gerichtsverfassung ec. in Kurhessen §§. 905 ff.; 
nordd. Prot. V S. 2213). 
Der Entwurf war dem System der ersten Gruppe von Rechten ge 
folgt, indem er den Satz an die Spitze stellte, daß eine Person für gei 
steskrank oder für einen Verschwender nur auf erhobene Klage durch Urtheil 
erklärt werden könne und sodann die Eigenthümlichkeiten des Entmündig 
ungsprozesses analog denen des Eheprozesses bestimmte.
	        
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