558 Civilprozeßordnung. VI. Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen.
§. 592. (§. 567 des Entw.)
Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Ehescheidungsklage zu
verstehen die Klage auf Auflösung des Bandes der Ehe oder auf
zeitweilige Trennung von Tisch und Bett; unter Ungültigkeits
klage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem
Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden
kann; unter Nichtigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer
Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend
gemacht werden kann.
Vgl. oben Einleitung zu dem gegenwärtigen Abschnitt und zu dem
Begriff „Ehescheidungsklage“ §. 77 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Be
urkundung des Personenstandes und die Eheschließung v. 6. Februar 1875
Zweiter Abschnitt.
Verfahren in Entmündigungssachen.
Entmündigungssachen sind diejenigen Fälle, in welchen es sich darum
handelt, eine Person als geisteskrank oder als Verschwender durch richter
lichen Ausspruch zu erklären. Ueber die Art, in der dieß bisher geschah,
äußern die Motive:
„Das preußische, französische und württembergische Recht weisen jene
Feststellung dem Civilprozesse zu; nach gemeinem und nach anderen Rechten
findet sie nicht in den Formen eines Prozesses, sondern nach Art der Akte
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (jurisdictio voluntaria mixta) statt, indem
der Vormundschaftsbehörde überlassen bleibt, sich die erforderliche Ueberzeug
ung von der Nothwendigkeit einer Bevormundung zu verschaffen (vgl.
Proz.=Ordn. v. Oldenburg Art. 372 ff.; v. Arnold, das gerichtliche Ver
fahren gegen Geisteskranke und Verschwender, Erlangen 1861, S. 14 ff.;
Wagner, Grundzüge der Gerichtsverfassung ec. in Kurhessen §§. 905 ff.;
nordd. Prot. V S. 2213).
Der Entwurf war dem System der ersten Gruppe von Rechten ge
folgt, indem er den Satz an die Spitze stellte, daß eine Person für gei
steskrank oder für einen Verschwender nur auf erhobene Klage durch Urtheil
erklärt werden könne und sodann die Eigenthümlichkeiten des Entmündig
ungsprozesses analog denen des Eheprozesses bestimmte.