Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

556 Civilprozeßordnung. VI. Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen. 
liches Gesetz dieselbe dem Ehegatten versage, keine Nichtigkeitsklage vorliege, 
wenn man nicht den letzten Satz des §. 592 „welcher auch von Amts 
wegen geltend gemacht werden kann“ als eine contradictio in adjecto zu 
gestehen wolle. Diese Bemerkung scheint mir unwiderlegbar. Vgl. bayr. 
Ausf.=Ges. zur CPO. v. 23. Februar 1879 Art. 93. 
Ueber die Legitimation Dritter zur Nichtigkeitsklage vgl. z. B. Code 
civil Art. 184, Preuß. Allg. Landr. Th. II Tit. 1 §. 973. Uebrigens 
darf wohl die Frage aufgeworfen werden, ob nicht dem Dritten beim Vor 
handensein eines rechtlichen Interesses immer die Erhebung der Nichtig 
keitsklage gemäß §. 231 zu gestatten ist (vgl. Preuß. Entwurf §. 882; 
Bayer. Ausf.=Ges. z. CPO. a. a. O.). 
d) Die Erhebung der Klage gegen nur einen Ehegatten Seitens des 
Staatsanwalts oder eines Dritten müßte deren Abweisung von Amtswegen 
zur Folge haben. 
Wird die Klage gemäß Abs. 2 erhoben, so sind die Ehegatten Streit 
genossen, denen gegenüber das streitige Rechtsverhältniß nur einheitlich fest 
gestellt werden kann (§§. 59, 434, vgl. Struckmann=Koch a. a. O. 
1. Aufl. §. 586 Nr. 5; Seuffert a. a. O. §. 586 Nr. 4; Puchelt 
a. a. O. S. 437; v. Sarwey a. a. O. §. 586 Nr. 3). 
e) Der Staatsanwalt kann zwar nicht die Rolle der beklagten Partei 
übernehmen, ist jedoch nach §. 589, auch wenn er nicht als Kläger auftritt, 
den Prozeß wie eine Partei zu betreiben befugt. 
Zur Erhebung einer Widerklage (§. 587 Abs. 2) ist der Staatsan 
walt aber niemals befugt (Puchelt a. a. O.). Dagegen folgt aus 
§. 586 Abs. 1 das Recht des Staatsanwalts zur Wiederaufnahme des 
Verfahrens (Puchelt a. a. O. S. 440 oben). 
3) Zu §. 587: 
Vgl. §. 575. Gegen den Staatsanwalt kann keine Widerklage er 
hoben werden (vgl. v. Sarwey a. a. O. §. 587 Nr. 1). 
4) Zu §. 588: 
Durch §. 588 soll inhaltlich der Motive (Off. Ausg. S. 369; Kort 
kampf'scher Abdruck S. 544) der Nichtigkeitserklärung, so lange die Ehe 
gatten (also beide) leben, „eine über den Prozeß und über die Parteien 
hinausreichende Wirkung gesichert werden, was sich nur durch die Vorschrift 
erreichen ließ, daß vor dem Tode der Ehegatten (doch wohl nur eines der 
beiden) über die Nichtigkeit der Ehe incidenter nicht verhandelt und ent 
schieden werden dürfe“. 
Demnach ist bei Lebzeiten beider Ehegatten jedenfalls die Entscheidung über 
die Nichtigkeit der Ehe in Folge einer Präjudizialinzidentklage oder =Widerklage 
(§. 253) anläßlich eines anderen Prozesses unstatthaft. Fraglich erscheint,
	        
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