556 Civilprozeßordnung. VI. Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen.
liches Gesetz dieselbe dem Ehegatten versage, keine Nichtigkeitsklage vorliege,
wenn man nicht den letzten Satz des §. 592 „welcher auch von Amts
wegen geltend gemacht werden kann“ als eine contradictio in adjecto zu
gestehen wolle. Diese Bemerkung scheint mir unwiderlegbar. Vgl. bayr.
Ausf.=Ges. zur CPO. v. 23. Februar 1879 Art. 93.
Ueber die Legitimation Dritter zur Nichtigkeitsklage vgl. z. B. Code
civil Art. 184, Preuß. Allg. Landr. Th. II Tit. 1 §. 973. Uebrigens
darf wohl die Frage aufgeworfen werden, ob nicht dem Dritten beim Vor
handensein eines rechtlichen Interesses immer die Erhebung der Nichtig
keitsklage gemäß §. 231 zu gestatten ist (vgl. Preuß. Entwurf §. 882;
Bayer. Ausf.=Ges. z. CPO. a. a. O.).
d) Die Erhebung der Klage gegen nur einen Ehegatten Seitens des
Staatsanwalts oder eines Dritten müßte deren Abweisung von Amtswegen
zur Folge haben.
Wird die Klage gemäß Abs. 2 erhoben, so sind die Ehegatten Streit
genossen, denen gegenüber das streitige Rechtsverhältniß nur einheitlich fest
gestellt werden kann (§§. 59, 434, vgl. Struckmann=Koch a. a. O.
1. Aufl. §. 586 Nr. 5; Seuffert a. a. O. §. 586 Nr. 4; Puchelt
a. a. O. S. 437; v. Sarwey a. a. O. §. 586 Nr. 3).
e) Der Staatsanwalt kann zwar nicht die Rolle der beklagten Partei
übernehmen, ist jedoch nach §. 589, auch wenn er nicht als Kläger auftritt,
den Prozeß wie eine Partei zu betreiben befugt.
Zur Erhebung einer Widerklage (§. 587 Abs. 2) ist der Staatsan
walt aber niemals befugt (Puchelt a. a. O.). Dagegen folgt aus
§. 586 Abs. 1 das Recht des Staatsanwalts zur Wiederaufnahme des
Verfahrens (Puchelt a. a. O. S. 440 oben).
3) Zu §. 587:
Vgl. §. 575. Gegen den Staatsanwalt kann keine Widerklage er
hoben werden (vgl. v. Sarwey a. a. O. §. 587 Nr. 1).
4) Zu §. 588:
Durch §. 588 soll inhaltlich der Motive (Off. Ausg. S. 369; Kort
kampf'scher Abdruck S. 544) der Nichtigkeitserklärung, so lange die Ehe
gatten (also beide) leben, „eine über den Prozeß und über die Parteien
hinausreichende Wirkung gesichert werden, was sich nur durch die Vorschrift
erreichen ließ, daß vor dem Tode der Ehegatten (doch wohl nur eines der
beiden) über die Nichtigkeit der Ehe incidenter nicht verhandelt und ent
schieden werden dürfe“.
Demnach ist bei Lebzeiten beider Ehegatten jedenfalls die Entscheidung über
die Nichtigkeit der Ehe in Folge einer Präjudizialinzidentklage oder =Widerklage
(§. 253) anläßlich eines anderen Prozesses unstatthaft. Fraglich erscheint,