Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

Fünftes Buch. 
Urkunden= und Wechselprozeß. 
Der Urkunden= und Wechselprozeß ist seiner rechtlichen Natur nach eine 
Spezies der bestimmt=summarischen Prozesse des Gemeinen Civilprozeßrechts. 
Er ist speziell auf dem Gedanken begründet, auf welchem der Exekutivprozeß 
beruhte. Außerdem hat die CPO. noch den Arrestprozeß des Gemeinen 
Prozesses als bestimmt=summarische Prozeßart aufgenommen (§§. 796 ff.), 
während die Aufnahme von unbestimmt=summarischen (abgekürzten, schleu 
nigen) Prozedurformen (vergl. z. B. bayer. Pr.=O. Art. 259 ff.) als un 
nöthig erachtet wurde, da nach der ganzen Konstruktion des gewöhnlichen 
Verfahrens (Möglichkeit der Fristabkürzung) für die Beschleunigung der 
Prozesse dem Richter alle Mittel zu Gebote stehen. 
Wie nun der Charakter der bestimmt=summarischen Prozesse überhaupt, 
so besteht auch der des Urkundenprozesses in einer „Beschränkung der An 
griffs= und Vertheidigungsmittel unter Vorbehalt aller in summario ausge 
schlossenen Defensionen und Angriffsmittel mittelst einer in ordinario zu ver 
handelnden Nachklage“. (Motive off. Ausgabe S. 344, Kortkampf'scher 
Abdruck S. 533.) 
Ueber die historische Entwicklung dieser Prozeßart aus den instrumenta 
guarentigiata s. Motive a. a. O. u. die dort allegirte Schrift von Brieg 
leb: Einleitung in die Theorie der summarischen Prozesse. 
Der Urkundenprozeß ist statthaft auf Grund privater wie öffentlicher 
Urkunden jeder Art. Gegensätzlich zum gemeinrechtlichen Exekutivprozesse 
ist demnach eine obligatorische Vertragsurkunde nicht erforderlich (§. 555). 
Die Beschränkung der Angriffsmittel besteht darin, daß der gesammte 
Klagegrund durch Urkunden bewiesen werden muß. Die Beschränkung der 
Vertheidigungsmittel zeigt sich im Ausschlusse des Rechts, wegen prozeßhin¬
	        
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