Fünftes Buch.
Urkunden= und Wechselprozeß.
Der Urkunden= und Wechselprozeß ist seiner rechtlichen Natur nach eine
Spezies der bestimmt=summarischen Prozesse des Gemeinen Civilprozeßrechts.
Er ist speziell auf dem Gedanken begründet, auf welchem der Exekutivprozeß
beruhte. Außerdem hat die CPO. noch den Arrestprozeß des Gemeinen
Prozesses als bestimmt=summarische Prozeßart aufgenommen (§§. 796 ff.),
während die Aufnahme von unbestimmt=summarischen (abgekürzten, schleu
nigen) Prozedurformen (vergl. z. B. bayer. Pr.=O. Art. 259 ff.) als un
nöthig erachtet wurde, da nach der ganzen Konstruktion des gewöhnlichen
Verfahrens (Möglichkeit der Fristabkürzung) für die Beschleunigung der
Prozesse dem Richter alle Mittel zu Gebote stehen.
Wie nun der Charakter der bestimmt=summarischen Prozesse überhaupt,
so besteht auch der des Urkundenprozesses in einer „Beschränkung der An
griffs= und Vertheidigungsmittel unter Vorbehalt aller in summario ausge
schlossenen Defensionen und Angriffsmittel mittelst einer in ordinario zu ver
handelnden Nachklage“. (Motive off. Ausgabe S. 344, Kortkampf'scher
Abdruck S. 533.)
Ueber die historische Entwicklung dieser Prozeßart aus den instrumenta
guarentigiata s. Motive a. a. O. u. die dort allegirte Schrift von Brieg
leb: Einleitung in die Theorie der summarischen Prozesse.
Der Urkundenprozeß ist statthaft auf Grund privater wie öffentlicher
Urkunden jeder Art. Gegensätzlich zum gemeinrechtlichen Exekutivprozesse
ist demnach eine obligatorische Vertragsurkunde nicht erforderlich (§. 555).
Die Beschränkung der Angriffsmittel besteht darin, daß der gesammte
Klagegrund durch Urkunden bewiesen werden muß. Die Beschränkung der
Vertheidigungsmittel zeigt sich im Ausschlusse des Rechts, wegen prozeßhin¬