Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

Drittes Buch. 
Rechtsmittel *). 
Erster Abschnitt. 
Berufung 2). 
nige 
§. 472. (§. 452 des Entw.) 
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz erlassenen 
Endurtheile statt. 
Motive: „Die Landgerichte sind die Berufungsgerichte in den vor 
den Amtsgerichten verhandelten Rechtsstreitigkeiten (Gerichtsverfassungsgesetz 
§. 71). 
„Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der 
Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte sind die Oberlandesgerichte 
zuständig (Gerichtsverfassungsgesetz §. 123 Nr. 1). 
„Aus der Vorschrift des §. 452, daß die Berufung gegen die in erster 
Instanz erlassenen Endurtheile stattfinde, folgt 
„1) die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen alle Endurtheile erster 
Instanz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Rechtsstreits oder der Be 
schwerde. Hiervon gilt nur die bei §. 92 erörterte Ausnahme, daß die 
Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht 
gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. 
*) Ueber den Begriff von „Rechtsmittel“ s. oben Abth. I Einleitung S. 17 
Z. 1 ff. v. o. Dagegen Bolgiano im Archiv für die civilistische Praxis 
Bd. 59 S. 420 ff. Vgl. aber Hinschius in Busch's Zeitschr. f. deutschen 
Civilprozeß Jahrgang I Heft 1 S. 7 ff. 
2) Ueber die Natur der Berufung s. oben Abth. I Einleitung S. 17 Z. 18 v. u.
	        
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