Drittes Buch.
Rechtsmittel *).
Erster Abschnitt.
Berufung 2).
nige
§. 472. (§. 452 des Entw.)
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz erlassenen
Endurtheile statt.
Motive: „Die Landgerichte sind die Berufungsgerichte in den vor
den Amtsgerichten verhandelten Rechtsstreitigkeiten (Gerichtsverfassungsgesetz
§. 71).
„Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der
Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte sind die Oberlandesgerichte
zuständig (Gerichtsverfassungsgesetz §. 123 Nr. 1).
„Aus der Vorschrift des §. 452, daß die Berufung gegen die in erster
Instanz erlassenen Endurtheile stattfinde, folgt
„1) die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen alle Endurtheile erster
Instanz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Rechtsstreits oder der Be
schwerde. Hiervon gilt nur die bei §. 92 erörterte Ausnahme, daß die
Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht
gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
*) Ueber den Begriff von „Rechtsmittel“ s. oben Abth. I Einleitung S. 17
Z. 1 ff. v. o. Dagegen Bolgiano im Archiv für die civilistische Praxis
Bd. 59 S. 420 ff. Vgl. aber Hinschius in Busch's Zeitschr. f. deutschen
Civilprozeß Jahrgang I Heft 1 S. 7 ff.
2) Ueber die Natur der Berufung s. oben Abth. I Einleitung S. 17 Z. 18 v. u.