Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (2)

130 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz. 
Die letzte Möglichkeit folgt insbesondere aus §. 275. Die Besonderheit 
des §. 276 besteht aber in der sofortigen Anfechtbarkeit des Zwischenurtheile 
durch die gewöhnlichen Rechtsmittel der Berufung (bezw. der Revision), 
aus welcher sich ergibt, daß durch Versäumung bezw. Abweisung der Rechts 
mittel die Rechtskraft eines derartigen Zwischenurtheils eintritt (vgl. EG. 
zur CPO. §. 19 Abs. 1) und daß ein solches deßhalb nicht wie die selbst 
ständig unanfechtbaren Zwischenurtheile mit dem Endurtheile der Anfechtung 
unterliegt. Von einer Vollstreckbarkeit dieses Zwischenurtheils kann aber 
freilich keine Rede sein; denn es fehlt einmal an jeder Verurtheilung; sodann 
steht das Zwischenurtheil nur hinsichtlich der Rechtsmittel, nicht hinsichtlich 
der Vollstreckbarkeit dem Endurtheil gleich (§. 644 Abs. 1). 
Gemäß §. 312 Abs. 1 (s. die Motive hiezu) wird durch ein Zwischen 
urtheil nach §. 276 die Erlassung eines den Anspruch abweisenden Ver 
säumnißurtheils in der Hauptsache nicht verhindert. 
c) Nur dann, wann der Anspruch für begründet erklärt wird, kann 
das Gericht auf Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln 
sei. Diese beschränkende Bestimmung fand erst auf Antrag des Abg. Becker 
durch Beschluß der Justizkommission Aufnahme, um jeden Zweifel über die 
in den Motiven ausgesprochene Auffassung von Abs. 2 des §. 276 auszu 
schließen. Innerhalb der Justizkommission hatten sich nämlich Stimmen er 
hoben, welche im Widerspruch mit dieser Auffassung der Motive es für 
möglich erklärten, daß über den Betrag Verhandlung angeordnet werde, auch 
wenn der Anspruch für unbegründet befunden worden sei (Komm.=Prot. 
S. 98). Das gegensätzliche „Jedoch“ hat wohl die Bedeutung, daß die 
Anordnung der Verhandlung über den Betrag zulässig sei, obwohl die Frist 
für Anfechtung des Urtheils über den Grund noch nicht abgelaufen ist oder 
obwohl ein Rechtsmittel gegen dieses Zwischenurtheil ergriffen wurde. Von 
dieser Möglichkeit wird praktisch wohl nur dann Gebrauch gemacht werden 
wie Reichskanzleramtsdirektor von Amsberg in der Justizkommission 
bemerkte — wann nach den Umständen des Falles auf Unterlassung der 
Anfechtung — bezw. Bestätigung des Zwischenurtheils durch das Obergericht — 
mit Sicherheit gerechnet werden kann (Komm.=Prot. S. 98), also gewiß 
dann, wenn die Parteien sich dem Zwischenurtheil unterwerfen oder trotz 
eingelegten Rechtsmittels die Verhandlung über den Betrag übereinstimmend 
beantragen. Auf diese Weise kann es kommen, daß über den Grund in der 
höheren Instanz und über den Betrag in der untern Instanz gleichzeitig 
Verhandlung stattfindet (vgl. die Konstatirung des Appellraths Dr. Hauser 
in den Verhandlungen der Justizkommission, Komm.=Prot. S. 98). Wird 
die Anordnung der weiteren Verhandlung nicht getroffen, sondern der Ab 
lauf der Rechtsmittelfrist oder der Ausgang eines erhobenen Rechtsmittels
	        
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