130 Civilprozeßordnung. II. Buch. Verfahren in erster Instanz.
Die letzte Möglichkeit folgt insbesondere aus §. 275. Die Besonderheit
des §. 276 besteht aber in der sofortigen Anfechtbarkeit des Zwischenurtheile
durch die gewöhnlichen Rechtsmittel der Berufung (bezw. der Revision),
aus welcher sich ergibt, daß durch Versäumung bezw. Abweisung der Rechts
mittel die Rechtskraft eines derartigen Zwischenurtheils eintritt (vgl. EG.
zur CPO. §. 19 Abs. 1) und daß ein solches deßhalb nicht wie die selbst
ständig unanfechtbaren Zwischenurtheile mit dem Endurtheile der Anfechtung
unterliegt. Von einer Vollstreckbarkeit dieses Zwischenurtheils kann aber
freilich keine Rede sein; denn es fehlt einmal an jeder Verurtheilung; sodann
steht das Zwischenurtheil nur hinsichtlich der Rechtsmittel, nicht hinsichtlich
der Vollstreckbarkeit dem Endurtheil gleich (§. 644 Abs. 1).
Gemäß §. 312 Abs. 1 (s. die Motive hiezu) wird durch ein Zwischen
urtheil nach §. 276 die Erlassung eines den Anspruch abweisenden Ver
säumnißurtheils in der Hauptsache nicht verhindert.
c) Nur dann, wann der Anspruch für begründet erklärt wird, kann
das Gericht auf Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln
sei. Diese beschränkende Bestimmung fand erst auf Antrag des Abg. Becker
durch Beschluß der Justizkommission Aufnahme, um jeden Zweifel über die
in den Motiven ausgesprochene Auffassung von Abs. 2 des §. 276 auszu
schließen. Innerhalb der Justizkommission hatten sich nämlich Stimmen er
hoben, welche im Widerspruch mit dieser Auffassung der Motive es für
möglich erklärten, daß über den Betrag Verhandlung angeordnet werde, auch
wenn der Anspruch für unbegründet befunden worden sei (Komm.=Prot.
S. 98). Das gegensätzliche „Jedoch“ hat wohl die Bedeutung, daß die
Anordnung der Verhandlung über den Betrag zulässig sei, obwohl die Frist
für Anfechtung des Urtheils über den Grund noch nicht abgelaufen ist oder
obwohl ein Rechtsmittel gegen dieses Zwischenurtheil ergriffen wurde. Von
dieser Möglichkeit wird praktisch wohl nur dann Gebrauch gemacht werden
wie Reichskanzleramtsdirektor von Amsberg in der Justizkommission
bemerkte — wann nach den Umständen des Falles auf Unterlassung der
Anfechtung — bezw. Bestätigung des Zwischenurtheils durch das Obergericht —
mit Sicherheit gerechnet werden kann (Komm.=Prot. S. 98), also gewiß
dann, wenn die Parteien sich dem Zwischenurtheil unterwerfen oder trotz
eingelegten Rechtsmittels die Verhandlung über den Betrag übereinstimmend
beantragen. Auf diese Weise kann es kommen, daß über den Grund in der
höheren Instanz und über den Betrag in der untern Instanz gleichzeitig
Verhandlung stattfindet (vgl. die Konstatirung des Appellraths Dr. Hauser
in den Verhandlungen der Justizkommission, Komm.=Prot. S. 98). Wird
die Anordnung der weiteren Verhandlung nicht getroffen, sondern der Ab
lauf der Rechtsmittelfrist oder der Ausgang eines erhobenen Rechtsmittels