Zweiter Abschnitt. Von Bürgschaften.
§. 56.
Eine Entsagung der Frau auf ihre gesetzmä- §. 272 und
ßigen Vorrechte in dem Vermögen des Mannes, 273. ihia.
ist nicht anders gültig, als wenn sie gerichtlich erklärt
wird. Begiebt sie sich ihres gesetzlichen Vorrechtes zu
Gunsten eines Gläubigers ihres Mannes, (§. 35.) so muß,
das Eingebrachte mag im Hypothekenbuche vermerkt seyn,
oder nicht, die bei Bürgschaften vorgeschriebene Verwar
nung hinzukommen. (§. 34 und 48.)
§. 51.
Diese Verwarnung muß einer Ehefrau, welche §.344. ibid.
zum Besten ihres Mannes oder dessen Gläubiger eine Ver
pflichtung übernehmen oder sich eines ihr zustehenden Rech
tes begeben will, in allen Fällen geschehen, wenn sie gleich
bei einer unverheiratheten Frauensperson nicht erforderlich
wäre. *) (§. 35.)
Form, in der er abgeschlossen worden, nicht weiter zur Sprache.
Es kann daher auch eine Frau nicht zurückfordern, was sie
bereits wirklich weggeben hat, indem der Empfänger aus
einem unförmlichen Contracte zwar keine Klage, wohl aber
den Einwand der redlichen Erwerbung hat. (A. L. R. 1. s.
155 und 156.) Die Absicht der Gesetze geht gerade dahin,
die Frauen nur vor denjenigen üblen Folgen zu bewahren,
deren Vergegenwärtigung nicht durch die Sache selbst ge
schieht. (Anm. zu §. 30.) Wenn daher eine Frau dem Gläu
biger ihres Mannes eine eigne Forderung cedirt, oder dessen
Anspruch compensando getilgt hat, so ist das Geschäft auch
Lohne Certioriation abgemacht, rechtsbeständig und irrevoca
bel. (Anm. zu §. 34 und III. §. 122.)
*) Welches können aber diese Fälle seyn? Daß dahin die Fälle
des §. 41 und 42. nicht gehören können, ist theils in der Anm.
zu §. 49. dargethan, theils folgt solches aus dem allgemeinen
Rechisgrundsatze, daß sich Niemand mit dem Schaden des An
dern bereichern dürfe. Eben so ergiebt der §. 35, daß es der Ver
warnung nicht bedürfe, wenn die Verzichtleistung ein bestimmtes
Recht angeht, und nicht eine allgemeine Befugniß für künftige
Zeiten, so wie daß der Vertrag ausdrücklich zu Gunsten des
Mannes oder dessen Gläubiger geschlossen seyn müsse, wenn
die Verwarnung erfordert werden soll, und eine bloße Deduc
tion dadurch sich ergebender Vortheile solches noch nicht noth=