Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Zweiter Abschnitt. Von Bürgschaften. 
§. 56. 
Eine Entsagung der Frau auf ihre gesetzmä- §. 272 und 
ßigen Vorrechte in dem Vermögen des Mannes, 273. ihia. 
ist nicht anders gültig, als wenn sie gerichtlich erklärt 
wird. Begiebt sie sich ihres gesetzlichen Vorrechtes zu 
Gunsten eines Gläubigers ihres Mannes, (§. 35.) so muß, 
das Eingebrachte mag im Hypothekenbuche vermerkt seyn, 
oder nicht, die bei Bürgschaften vorgeschriebene Verwar 
nung hinzukommen. (§. 34 und 48.) 
§. 51. 
Diese Verwarnung muß einer Ehefrau, welche §.344. ibid. 
zum Besten ihres Mannes oder dessen Gläubiger eine Ver 
pflichtung übernehmen oder sich eines ihr zustehenden Rech 
tes begeben will, in allen Fällen geschehen, wenn sie gleich 
bei einer unverheiratheten Frauensperson nicht erforderlich 
wäre. *) (§. 35.) 
Form, in der er abgeschlossen worden, nicht weiter zur Sprache. 
Es kann daher auch eine Frau nicht zurückfordern, was sie 
bereits wirklich weggeben hat, indem der Empfänger aus 
einem unförmlichen Contracte zwar keine Klage, wohl aber 
den Einwand der redlichen Erwerbung hat. (A. L. R. 1. s. 
155 und 156.) Die Absicht der Gesetze geht gerade dahin, 
die Frauen nur vor denjenigen üblen Folgen zu bewahren, 
deren Vergegenwärtigung nicht durch die Sache selbst ge 
schieht. (Anm. zu §. 30.) Wenn daher eine Frau dem Gläu 
biger ihres Mannes eine eigne Forderung cedirt, oder dessen 
Anspruch compensando getilgt hat, so ist das Geschäft auch 
Lohne Certioriation abgemacht, rechtsbeständig und irrevoca 
bel. (Anm. zu §. 34 und III. §. 122.) 
*) Welches können aber diese Fälle seyn? Daß dahin die Fälle 
des §. 41 und 42. nicht gehören können, ist theils in der Anm. 
zu §. 49. dargethan, theils folgt solches aus dem allgemeinen 
Rechisgrundsatze, daß sich Niemand mit dem Schaden des An 
dern bereichern dürfe. Eben so ergiebt der §. 35, daß es der Ver 
warnung nicht bedürfe, wenn die Verzichtleistung ein bestimmtes 
Recht angeht, und nicht eine allgemeine Befugniß für künftige 
Zeiten, so wie daß der Vertrag ausdrücklich zu Gunsten des 
Mannes oder dessen Gläubiger geschlossen seyn müsse, wenn 
die Verwarnung erfordert werden soll, und eine bloße Deduc 
tion dadurch sich ergebender Vortheile solches noch nicht noth=
	        
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