Kapitel IV.
Von der Versicherung ausstehender Schulden.
Erster Abschnitt.
Von Cautionen.
§. 1.
Durch Caution*) kann sich Jemand der künf= A. L. R. 1
14. §. 178
tigen Erfüllung der Verbindlichkeit eines Andern und 179.
versichern, (§. 5. ibid.) oder die Besorgniß künftiger Be
einträchtigungen in seinem gegenwärtigen Eigenthume und
Besitze abwenden. Die Befugniß, Caution zu fordern,
*) Es leuchtet ein, daß dies keine Definition der Caution, son
dern bloß die Angabe ihres Zweckes ist. Herr Klein giebt
folgende Erklärung: „Alle Mittel, dem Recht eine größere
Wirksamkeit zu verschaffen, als es ohne dies vermöge der
richterlichen Hülfe haben würde, werden unter dem Namen
Caution begriffen. Es ist aber die Vorsorge zur Sicherstel
lung der Absicht bei dem Geschäfte durch Bestimmung der
Verbindlichkeiten (cautela) von der Sorge für die Wirksam
keit des Rechts (cautio) zu unterscheiden. Zur letzteren gehö
ren daher Eid, Bürgschaft, Unterpfand, Conventionalstrafen,
Retention, Protestation, Arrest. Wegen des letztern vergleiche
noch die Anm. zu §. 4.
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