Full text: ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange

Kapitel IV. 
Von der Versicherung ausstehender Schulden. 
Erster Abschnitt. 
Von Cautionen. 
§. 1. 
Durch Caution*) kann sich Jemand der künf= A. L. R. 1 
14. §. 178 
tigen Erfüllung der Verbindlichkeit eines Andern und 179. 
versichern, (§. 5. ibid.) oder die Besorgniß künftiger Be 
einträchtigungen in seinem gegenwärtigen Eigenthume und 
Besitze abwenden. Die Befugniß, Caution zu fordern, 
*) Es leuchtet ein, daß dies keine Definition der Caution, son 
dern bloß die Angabe ihres Zweckes ist. Herr Klein giebt 
folgende Erklärung: „Alle Mittel, dem Recht eine größere 
Wirksamkeit zu verschaffen, als es ohne dies vermöge der 
richterlichen Hülfe haben würde, werden unter dem Namen 
Caution begriffen. Es ist aber die Vorsorge zur Sicherstel 
lung der Absicht bei dem Geschäfte durch Bestimmung der 
Verbindlichkeiten (cautela) von der Sorge für die Wirksam 
keit des Rechts (cautio) zu unterscheiden. Zur letzteren gehö 
ren daher Eid, Bürgschaft, Unterpfand, Conventionalstrafen, 
Retention, Protestation, Arrest. Wegen des letztern vergleiche 
noch die Anm. zu §. 4. 
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