4 Kap. II. Von den Mittelspersonen beim Credite,
muß, wenn der Vertrag selbst") nach den Gesetzen schrift
lich verfaßt werden muß, ebenfalls schriftlich erklärt wer
den. (A. L. R. I. 4. §. 98.)
§. 2.
§ 76. und
Bis dieser Beitritt erfolgt, kann der zu sei
591. l. c.
nem Vortheile geschlossene Vertrag nach dem Ein
verständnisse der Contrahenten geändert, oder gar aufge
hoben werden. Die Einwilligung des Dritten, zu dessen
Besten der Vertrag geschlossen worden, ist dazu nicht er
forderlich.
§. 3.
§. 77. I. c.
Jst aber dem Dritten der Antrag zum Bei
tritt einmal geschehen, so müssen die Contrahenten") seine
*) Wenn daher zwar der Beitritt schriftlich, der Vertrag selbst
aber in einem solchen Falle nicht schriftlich abgefaßt worden
wäre; so würden gar keine Vertragsrechte existiren. Denn
der Beitritt, als bloßes Accessorium, muß sich nach dem Prin
cipale richten und ist von jenem abhängig. Es könnte zwar
scheinen, als wenn es hinreichend wäre, wenn nur überhaupt
eine schriftliche Erklärung vorhanden, und durch deren still
schweigende Annahme vom Gegentheile der Vertrag geschlos
sen worden, wie bei allen Schuldscheinen und Reversen.
Denn bei diesen reicht ja allemal die auch bloß einseitige
schriftliche Erklärung des Ausstellers hin. (E. St. XVI. S.
199.) Es ist aber nicht zu übersehen, daß bloß die Annahme
des Versprechens, der Verpflichtung, an keine Form gebunden
ist, und sonach die einseitige schriftliche Erklärung nicht von
dem Berechtigten, sondern von dem Verpflichteten ausgestelle
seyn muß. (Anm. zu l. §. 287.) Durch die obenstehende aus
drückliche Bestimmung, ist aber auch in dem vorliegenden
Falle die stillschweigende Acceptation von Seiten des dritten
Begünstigten ausdrücklich ausgeschlossen. (Cfr. Anm. zu s. 16.
Nur in Absicht der milden Stiftungen fragt es sich, ob nicht
noch auch jetzt eine Ausnahme stati finde, so wie überhaupt
in Absicht aller derjenigen Personen, welche jura minorum
haben? Denn da für diese ein Jeder acceptiren kann, (V. s.
175.) so ist kein Grund abzusehen, warum solches nicht auch
für sie sogleich der Promissar sollte thun können. Cfr. H. B.
III. S. 38. und VI. S. 16. und 105.
2) Es bemerkt Herr Merkel, daß unter Contrahenten ein Man
dans und sein Mandatar nicht zu verstehen wären, da diese in