Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

4 Kap. II. Von den Mittelspersonen beim Credite, 
muß, wenn der Vertrag selbst") nach den Gesetzen schrift 
lich verfaßt werden muß, ebenfalls schriftlich erklärt wer 
den. (A. L. R. I. 4. §. 98.) 
§. 2. 
§ 76. und 
Bis dieser Beitritt erfolgt, kann der zu sei 
591. l. c. 
nem Vortheile geschlossene Vertrag nach dem Ein 
verständnisse der Contrahenten geändert, oder gar aufge 
hoben werden. Die Einwilligung des Dritten, zu dessen 
Besten der Vertrag geschlossen worden, ist dazu nicht er 
forderlich. 
§. 3. 
§. 77. I. c. 
Jst aber dem Dritten der Antrag zum Bei 
tritt einmal geschehen, so müssen die Contrahenten") seine 
*) Wenn daher zwar der Beitritt schriftlich, der Vertrag selbst 
aber in einem solchen Falle nicht schriftlich abgefaßt worden 
wäre; so würden gar keine Vertragsrechte existiren. Denn 
der Beitritt, als bloßes Accessorium, muß sich nach dem Prin 
cipale richten und ist von jenem abhängig. Es könnte zwar 
scheinen, als wenn es hinreichend wäre, wenn nur überhaupt 
eine schriftliche Erklärung vorhanden, und durch deren still 
schweigende Annahme vom Gegentheile der Vertrag geschlos 
sen worden, wie bei allen Schuldscheinen und Reversen. 
Denn bei diesen reicht ja allemal die auch bloß einseitige 
schriftliche Erklärung des Ausstellers hin. (E. St. XVI. S. 
199.) Es ist aber nicht zu übersehen, daß bloß die Annahme 
des Versprechens, der Verpflichtung, an keine Form gebunden 
ist, und sonach die einseitige schriftliche Erklärung nicht von 
dem Berechtigten, sondern von dem Verpflichteten ausgestelle 
seyn muß. (Anm. zu l. §. 287.) Durch die obenstehende aus 
drückliche Bestimmung, ist aber auch in dem vorliegenden 
Falle die stillschweigende Acceptation von Seiten des dritten 
Begünstigten ausdrücklich ausgeschlossen. (Cfr. Anm. zu s. 16. 
Nur in Absicht der milden Stiftungen fragt es sich, ob nicht 
noch auch jetzt eine Ausnahme stati finde, so wie überhaupt 
in Absicht aller derjenigen Personen, welche jura minorum 
haben? Denn da für diese ein Jeder acceptiren kann, (V. s. 
175.) so ist kein Grund abzusehen, warum solches nicht auch 
für sie sogleich der Promissar sollte thun können. Cfr. H. B. 
III. S. 38. und VI. S. 16. und 105. 
2) Es bemerkt Herr Merkel, daß unter Contrahenten ein Man 
dans und sein Mandatar nicht zu verstehen wären, da diese in
	        
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