Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Kapitel II. 
Von den Mittelspersonen beim Credite. 
Erster Abschnitt. 
Von Bevollmächtigten. 
§. 1. 
Denn gleich auch die Vortheile eines Dritten A. L. R. 1 
5. §. 74.75 
der Gegenstand eines Vertrages seyn können 
und 153. 
(A. L. R. I. 4. §. 112.) so erlangt doch der Dritte aus 
einem solchen Vertrage, an dessen Schließung er weder 
mittelbar, noch unmittelbar Theil genommen hat, erst als 
dann*) ein Recht, wenn er demselben mit Bewilligung 
der Hauptpartheien beigetreten ist. (§. 98. IV. §. 145 und 
A. L. R. 1. 5. §. 309 und 12. §. 646.) Dieser Beytritt 
*) Mithin kann auch ohne vorgängigen Beitritt von dem dritten 
Begünstigten gegen den Promissar nicht die Abtretung seines 
Rechtes gegen den Promittenten gefordert werden, wie Herr 
Merkel annimmt. Denn da ohne ausdrücklichen Beitritt 
gar kein Recht erworben wird, im Gegentheil die Contra 
henten von dem Vertrage wieder abgehen können; so ist 
auch gar kein Titel zu einer solchen nothwendigen Cession 
vorhanden. Denn daß im A. L. R. I 4. §. 112. ebenfalls 
nur von der Befugniß des Promissars, und der Verbindlich 
keit des Promittenten die Rede ist, ergiebt der Zusammen 
hang ganz klar. Cfr. Anm. zu V. §. 157. und III. §. 113. 
A 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer