Kapitel II.
Von den Mittelspersonen beim Credite.
Erster Abschnitt.
Von Bevollmächtigten.
§. 1.
Denn gleich auch die Vortheile eines Dritten A. L. R. 1
5. §. 74.75
der Gegenstand eines Vertrages seyn können
und 153.
(A. L. R. I. 4. §. 112.) so erlangt doch der Dritte aus
einem solchen Vertrage, an dessen Schließung er weder
mittelbar, noch unmittelbar Theil genommen hat, erst als
dann*) ein Recht, wenn er demselben mit Bewilligung
der Hauptpartheien beigetreten ist. (§. 98. IV. §. 145 und
A. L. R. 1. 5. §. 309 und 12. §. 646.) Dieser Beytritt
*) Mithin kann auch ohne vorgängigen Beitritt von dem dritten
Begünstigten gegen den Promissar nicht die Abtretung seines
Rechtes gegen den Promittenten gefordert werden, wie Herr
Merkel annimmt. Denn da ohne ausdrücklichen Beitritt
gar kein Recht erworben wird, im Gegentheil die Contra
henten von dem Vertrage wieder abgehen können; so ist
auch gar kein Titel zu einer solchen nothwendigen Cession
vorhanden. Denn daß im A. L. R. I 4. §. 112. ebenfalls
nur von der Befugniß des Promissars, und der Verbindlich
keit des Promittenten die Rede ist, ergiebt der Zusammen
hang ganz klar. Cfr. Anm. zu V. §. 157. und III. §. 113.
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