Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Sechster Abschnitt. 
Vom Erbschaftskaufe. 
§. 211. 
A. 8. R. 1. Nur eine wirklich angefallene freie (495 ibid. 
11. §. 445 
416 un sqq.) Erbschaft kann verkauft, und einem An 
505. 
dern gültig abgetreten werden. Der Verkauf ei 
ner bestimmten oder unbestimmten Erbschaft, die dem Ver 
Ergiebt sich 
käufer noch erst anfallen soll, ist nichtig. 
auch erst nach geschlossenem Kaufe, daß der vermeintliche 
Erblasser damals noch am Leben gewesen, so bleibt das 
Geschäft nichtig, wenn auch der Tod desselben bald her 
nach erfolgt wäre. 
§. 212. 
§. 447 — 
Nur alsdann ist ein wirklicher Erbschaftskauf 
430. 1010. vorhanden, wenn das Erbschaftsrecht selbst, 
oder ein Theil desselben verkauft worden. 
Ist nur ein 
bestimmter Jnbegriff von Erbschaftssachen verkauft; so muß 
das Geschäft bloß nach den Vorschriften der Gesetze von 
dem Verkaufe eines Jnbegriffs von Sachen (§. 121 
125 und 173 ibid.) beurtheilt werden. (§. 220.) Ein 
) Daß durch den Beitritt des Erblassers die Sache geändert 
werde, ergiebt das A. L. R. I. 12. s. 650. 
*) Cfr. die Anm. zu §. 5. über die Bedeutung des Ausdruckes 
Erbschaftsrecht. Die nähere Definition davon giebt der s. 214.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer