Sechster Abschnitt.
Vom Erbschaftskaufe.
§. 211.
A. 8. R. 1. Nur eine wirklich angefallene freie (495 ibid.
11. §. 445
416 un sqq.) Erbschaft kann verkauft, und einem An
505.
dern gültig abgetreten werden. Der Verkauf ei
ner bestimmten oder unbestimmten Erbschaft, die dem Ver
Ergiebt sich
käufer noch erst anfallen soll, ist nichtig.
auch erst nach geschlossenem Kaufe, daß der vermeintliche
Erblasser damals noch am Leben gewesen, so bleibt das
Geschäft nichtig, wenn auch der Tod desselben bald her
nach erfolgt wäre.
§. 212.
§. 447 —
Nur alsdann ist ein wirklicher Erbschaftskauf
430. 1010. vorhanden, wenn das Erbschaftsrecht selbst,
oder ein Theil desselben verkauft worden.
Ist nur ein
bestimmter Jnbegriff von Erbschaftssachen verkauft; so muß
das Geschäft bloß nach den Vorschriften der Gesetze von
dem Verkaufe eines Jnbegriffs von Sachen (§. 121
125 und 173 ibid.) beurtheilt werden. (§. 220.) Ein
) Daß durch den Beitritt des Erblassers die Sache geändert
werde, ergiebt das A. L. R. I. 12. s. 650.
*) Cfr. die Anm. zu §. 5. über die Bedeutung des Ausdruckes
Erbschaftsrecht. Die nähere Definition davon giebt der s. 214.