Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Fünfter Abschnitt. 
Vom Erbrechte. 
§. 139. 
A.L. R. 1. 
9. §. 350. Die Erbschaft eines Verstorbenen, oder für 
unh 362. 
todt Erklärten, besteht aus dem Jnbegriffe aller 
seiner hinterlaßnen Sachen, Rechte und Pflichten. (§. 169.) 
Auch die Rechte und Pflichten aus Verträgen, ingleichen 
diejenigen, welche den Ersatz eines aus unerlaubten Hand 
lungen entstandenen Schadens betreffen, werden in der 
A. L. R. I. Regel der Erbschaft beigerechnet, aber nicht 
2. §. 40. 
Rechte, die bloß an den Stand gebunden sind. 
(IV. §. 766. A. L. R. II. 2. §. 543. und C. C. IV. 
§. 113 a et b. 
§. 140. 
A. L. R. I. 
Sobald der Erblasser verstorben, oder für 
9. §. 367 
und 368. todt erklärt ist, fällt die Erbschaft an denjeni 
gen, welchen rechtsgültige Willenserklärungen des 
Erblassers, (§. 169. I. §. 6038qq. und A. L. R. l. 12. 9. 242.) 
oder, in deren Ermangelung, die Vorschriften der Gesetze 
*) Im Momente des Todes, welcher hierbei entscheidend ist. (H. 
B. VII. S. 106 und A. L. R. I. 12. §. 43.) 
*) Cfr. die Anm. zu §. 5 und zu I. §. 575.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer