Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Vierter Abschnitt. 
Von der Novation. 
§. 123. 
A. L. R. 1. 
Rechte und Verbindlichkeiten können auch nach 15. 5. 15. 
ihrem Entstehen, mit Einwilligung der Jnteres= und 451. 
senten umgeändert werden. Die einer schon vorhandenen 
Verbindlichkeit in der Folge hinzutretenden Verabredungen 
sind im zweifelhaften Falle so zu deuten, daß die ur 
sprüngliche Verbindlichkeit so wenig als möglich geändert 
werde. *) (A. L. R. I. 5. §. 262.) 
*) Die Vermuthung ist also gegen die Novation, d. h. gegen die 
Aufhebung der alten Verbindlichkeit dadurch, daß an deren 
Stelle eine neue gesetzt wird, (Anm. zu §. 125.) Daher sagt 
Herr Klein sehr richtig, daß zu einer Novation eine Hand 
lung oder Begebenheit erforderlich sey, welche einen, zur Be 
gründung einer ganz neuen Verbindlichkeit tauglichen Rechts 
grund mit sich fuhrt, und daß bei einer Novation sowohl in 
Ansehung der Personen als der Gegenstände nicht bloß die 
Erfordernisse einer gültigen Zahlung, sondern auch diejenigen 
des Entstehens einer neuen Verbindlichkeit vorausgesetzt wer 
den. Ein Judicat ist daher keine Novation, da dadurch nicht 
eine neue Verbindlichkeit eingeführt, sondern nur die alte 
außer Zweifel gesetzt wird. Eben so wenig ist ein Vergleich 
eine Novation, denn ein Vergleich hat in Absicht des dadurch 
festgestellten Gegenstandes des Streits mit einem Judicate 
gleiche Wirkung, in so fern er im Wege Rechtens erfolgt. (C. 
C. II. §. 4.) Bei außergerichtlichen Vergleichen scheint zwar
	        
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