Vierter Abschnitt.
Von der Novation.
§. 123.
A. L. R. 1.
Rechte und Verbindlichkeiten können auch nach 15. 5. 15.
ihrem Entstehen, mit Einwilligung der Jnteres= und 451.
senten umgeändert werden. Die einer schon vorhandenen
Verbindlichkeit in der Folge hinzutretenden Verabredungen
sind im zweifelhaften Falle so zu deuten, daß die ur
sprüngliche Verbindlichkeit so wenig als möglich geändert
werde. *) (A. L. R. I. 5. §. 262.)
*) Die Vermuthung ist also gegen die Novation, d. h. gegen die
Aufhebung der alten Verbindlichkeit dadurch, daß an deren
Stelle eine neue gesetzt wird, (Anm. zu §. 125.) Daher sagt
Herr Klein sehr richtig, daß zu einer Novation eine Hand
lung oder Begebenheit erforderlich sey, welche einen, zur Be
gründung einer ganz neuen Verbindlichkeit tauglichen Rechts
grund mit sich fuhrt, und daß bei einer Novation sowohl in
Ansehung der Personen als der Gegenstände nicht bloß die
Erfordernisse einer gültigen Zahlung, sondern auch diejenigen
des Entstehens einer neuen Verbindlichkeit vorausgesetzt wer
den. Ein Judicat ist daher keine Novation, da dadurch nicht
eine neue Verbindlichkeit eingeführt, sondern nur die alte
außer Zweifel gesetzt wird. Eben so wenig ist ein Vergleich
eine Novation, denn ein Vergleich hat in Absicht des dadurch
festgestellten Gegenstandes des Streits mit einem Judicate
gleiche Wirkung, in so fern er im Wege Rechtens erfolgt. (C.
C. II. §. 4.) Bei außergerichtlichen Vergleichen scheint zwar