Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

— 
Kapitel III. 
Von den Veränderungen in der Schuld. 
Erster Abschnitt. 
Von Cessionen. 
§. 1. 
Die Abtretung der Rechte setzt einen Vertrag A. L. R.I. 
11. §. 376 
voraus, *) wodurch Jemand sich verpflichtet, und 577 
einem Andern das Eigenthum seines Rechtes, gegen eine 
bestimmte Vergeltung, zu überlassen. Die Handlung selbst. 
*) Aus dem Worte voraussetzen folgt aber nicht, daß das Pac 
tum de cedendo der wirklichen Cession vorausgehen und eine 
frühere besondere Handlung seyn müsse, sondern es kann bei 
des und actu geschehen und geschieht in der Regel wirklich in 
einer Erklärung. Es hat durch die gemachte Unterscheidung 
in dem Gesetzesterte nur auf den Unterschied des titulus und 
des modi adquirendi aufmerksam gemacht werden sollen. Je 
ner ist also ollemal ein Vertrag und setzt daher eine Accepta 
tion des Cessionar voraus. (Anm. zu §. 14.) Wegen der 
Form des Pacti de cedendo ist übrigens nichts besonders 
wie bei dem Pacto de mutuando (s. 8. ibid.) vorgeschrieben. 
und es bewendet daher bei der für alle Verträge vorgeschrie 
nen Form. (A. L. R. I. 5. §. 131.)
	        
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