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Kapitel III.
Von den Veränderungen in der Schuld.
Erster Abschnitt.
Von Cessionen.
§. 1.
Die Abtretung der Rechte setzt einen Vertrag A. L. R.I.
11. §. 376
voraus, *) wodurch Jemand sich verpflichtet, und 577
einem Andern das Eigenthum seines Rechtes, gegen eine
bestimmte Vergeltung, zu überlassen. Die Handlung selbst.
*) Aus dem Worte voraussetzen folgt aber nicht, daß das Pac
tum de cedendo der wirklichen Cession vorausgehen und eine
frühere besondere Handlung seyn müsse, sondern es kann bei
des und actu geschehen und geschieht in der Regel wirklich in
einer Erklärung. Es hat durch die gemachte Unterscheidung
in dem Gesetzesterte nur auf den Unterschied des titulus und
des modi adquirendi aufmerksam gemacht werden sollen. Je
ner ist also ollemal ein Vertrag und setzt daher eine Accepta
tion des Cessionar voraus. (Anm. zu §. 14.) Wegen der
Form des Pacti de cedendo ist übrigens nichts besonders
wie bei dem Pacto de mutuando (s. 8. ibid.) vorgeschrieben.
und es bewendet daher bei der für alle Verträge vorgeschrie
nen Form. (A. L. R. I. 5. §. 131.)