Dritter Abschnitt.
Von Factoren.
§. 173.
A. L. R. II.
Wer von dem Eigenthümer einer Handlu | |
8. §. 497.
welcher derselben nicht vorstehen kann oder will
den Auftrag erhalten hat, seine Stelle zu vertreten, wird
Factor, Disponent oder Handlungsvorsteher genannt.
+
§. 174.
Steht der Eigenthümer einer Handlung un= §. 498 und
499. 1. c.
ter väterlicher*) Gewalt oder Vormundschaft, so
muß die Procura von demjenigen ausgestellt werden, dem
die Verwaltung seines Vermögens gebührt. Jst dieser
ein Vormund oder Curator, oder gehört die Handlung
zum freien Vermögen eines noch unter väterlicher Ge
walt stehenden Minderjährigen; so muß die obervormund
schaftliche Genehmigung hinzukommen |
§. 175.
Die Ertheilung der Procura muß schriftlich §. 500. 1.e.
geschehen, *) und gehörig bekannt gemacht werden. (.
177. sqq.)
) oder maritalischer Gewalt, insofern die Handlung zum einge
brachten Vermögen gehört. (A. L. R. II. 1. §. 231.) jedoch
mit Einwilligung der Frau, (§. 233. I. c.) weil der Disponent
auch zur Einziehung der Handlungs=Capitalien befugt ist.
(Anm. zu §. 176.
*) Vergl. die Anm. zu §. 17.