Full text: ¬Die Lehre von der Vollmacht, Procura, Mäklern, Cession, Assignation, Expromission, Novation und Erbschaftskaufe, in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Dritter Abschnitt. 
Von Factoren. 
§. 173. 
A. L. R. II. 
Wer von dem Eigenthümer einer Handlu | | 
8. §. 497. 
welcher derselben nicht vorstehen kann oder will 
den Auftrag erhalten hat, seine Stelle zu vertreten, wird 
Factor, Disponent oder Handlungsvorsteher genannt. 
+ 
§. 174. 
Steht der Eigenthümer einer Handlung un= §. 498 und 
499. 1. c. 
ter väterlicher*) Gewalt oder Vormundschaft, so 
muß die Procura von demjenigen ausgestellt werden, dem 
die Verwaltung seines Vermögens gebührt. Jst dieser 
ein Vormund oder Curator, oder gehört die Handlung 
zum freien Vermögen eines noch unter väterlicher Ge 
walt stehenden Minderjährigen; so muß die obervormund 
schaftliche Genehmigung hinzukommen | 
§. 175. 
Die Ertheilung der Procura muß schriftlich §. 500. 1.e. 
geschehen, *) und gehörig bekannt gemacht werden. (. 
177. sqq.) 
) oder maritalischer Gewalt, insofern die Handlung zum einge 
brachten Vermögen gehört. (A. L. R. II. 1. §. 231.) jedoch 
mit Einwilligung der Frau, (§. 233. I. c.) weil der Disponent 
auch zur Einziehung der Handlungs=Capitalien befugt ist. 
(Anm. zu §. 176. 
*) Vergl. die Anm. zu §. 17.
	        
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