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Seiner Majestät, die, einer der vier Facultäten einverleibten
Doctoren der Wiener Universität, Bürgermeister und Räthe des
Wiener Magistrates, und die k. k. privilegirten Großhändler.
Joseph II. erlaubte zwar auch jenen, welche eben nicht zum Besitze
bürgerlicher Realitäten geeignet waren, den Erwerb bürgerlicher
Realitäten, wenn sie zum Besitze anderer Realitäten zugelassen
sind; aber diese müssen bey der Anschreibung an den Besitz bürgerlicher ¬
Realitäten das doppelte Anschreibegeld bezahlen, und zwar
einen Kreuzer von jedem Gulden des Kaufschillings, als Gewöhrveränderungstaxe, ¬
Pfundgeld, Laudemium, und einen
Kreuzer von jedem Gulden des Kaufschillings, als Bürgerlasten-Reluitionstare. ¬
§. 148. Unterthänige Realitäten sind jene, welche,
als solche, dem Grundbuche einer Herrschaft dienstbar sind. So
ist z. B. der Wiener Magistrat Grundherrschaft über viele unterthänige ¬
Vorstädte, als: die Josephstadt, den Strotzischen Grund
u. s. w., das Stift Schotten über die Vorstädte Neubau, Neustift, ¬
Breitenfeld u. s. w. Bey dem Erwerbe solcher Realitäten
muß jeder neue Besitzer von jedem Gulden des Kaufschillings drey
Kreuzer als Gewöhrsveränderungstaxe bezahlen.
§. 149. Hat man sich überzeugt, ob, und unter welchen
Bedingnissen man sich den Besitz einer tauglichen Realität verschaffen ¬
kann, ist man über den Kaufschilling, und die übrigen
Bedingnisse einig, dann muß ein umständlicher, wohl geordneter,
keiner zweydeutigen Auslegung fähiger Kaufsvertrag schriftlich
abgefaßt werden. Dieser, dem classenmäßigen Stämpel unterliegende, -
Vertrag muß die Nahmen des Käufers und Verkäufers,
die genaue Bestimmung der Realität und ihre Eigenschaft mit Beziehung ¬
auf die Landtafel- oder Grundbuchsurkunde, worin sie
mit ihren Gränzeu näher bestimmt ist, sammt der Verzeichnung
der Zugehörde, den Kaufschilling, die Zeit der Bezahlung desselben, ¬
die Zeit der Übergabe, die Zeit, von welcher an aller
Schaden und Nutzen, so wie alle Gefahr den Käufer trifft, enthalten. =
Es muß feruer in demselben ausgedrückt seyn, ob der
Käufer sogleich in den bücherlichen Besitz der gekauften Realität