Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Seiner  Majestät,  die,  einer  der  vier  Facultäten  einverleibten
Doctoren  der  Wiener  Universität,  Bürgermeister  und  Räthe  des
Wiener  Magistrates,  und  die  k.  k.  privilegirten  Großhändler.
Joseph  II.  erlaubte  zwar  auch  jenen,  welche  eben  nicht  zum  Besitze
bürgerlicher  Realitäten  geeignet  waren,  den  Erwerb  bürgerlicher
Realitäten,  wenn  sie  zum  Besitze  anderer  Realitäten  zugelassen
sind;  aber  diese  müssen  bey  der  Anschreibung  an  den  Besitz  bürgerlicher ¬
  Realitäten  das  doppelte  Anschreibegeld  bezahlen,  und  zwar
einen  Kreuzer  von  jedem  Gulden  des  Kaufschillings,  als  Gewöhrveränderungstaxe, ¬
  Pfundgeld,  Laudemium,  und  einen
Kreuzer  von  jedem  Gulden  des  Kaufschillings,  als  Bürgerlasten-Reluitionstare. ¬

§.  148.  Unterthänige  Realitäten  sind  jene,  welche,
als  solche,  dem  Grundbuche  einer  Herrschaft  dienstbar  sind.  So
ist  z.  B.  der  Wiener  Magistrat  Grundherrschaft  über  viele  unterthänige ¬
  Vorstädte,  als:  die  Josephstadt,  den  Strotzischen  Grund
u.  s.  w.,  das  Stift  Schotten  über  die  Vorstädte  Neubau,  Neustift, ¬
  Breitenfeld  u.  s.  w.  Bey  dem  Erwerbe  solcher  Realitäten
muß  jeder  neue  Besitzer  von  jedem  Gulden  des  Kaufschillings  drey
Kreuzer  als  Gewöhrsveränderungstaxe  bezahlen.
§.  149.  Hat  man  sich  überzeugt,  ob,  und  unter  welchen
Bedingnissen  man  sich  den  Besitz  einer  tauglichen  Realität  verschaffen ¬
  kann,  ist  man  über  den  Kaufschilling,  und  die  übrigen
Bedingnisse  einig,  dann  muß  ein  umständlicher,  wohl  geordneter,
keiner  zweydeutigen  Auslegung  fähiger  Kaufsvertrag  schriftlich
abgefaßt  werden.  Dieser,  dem  classenmäßigen  Stämpel  unterliegende, -
  Vertrag  muß  die  Nahmen  des  Käufers  und  Verkäufers,
die  genaue  Bestimmung  der  Realität  und  ihre  Eigenschaft  mit  Beziehung ¬
  auf  die  Landtafel-  oder  Grundbuchsurkunde,  worin  sie
mit  ihren  Gränzeu  näher  bestimmt  ist,  sammt  der  Verzeichnung
der  Zugehörde,  den  Kaufschilling,  die  Zeit  der  Bezahlung  desselben, ¬
  die  Zeit  der  Übergabe,  die  Zeit,  von  welcher  an  aller
Schaden  und  Nutzen,  so  wie  alle  Gefahr  den  Käufer  trifft,  enthalten. =
  Es  muß  feruer  in  demselben  ausgedrückt  seyn,  ob  der
Käufer  sogleich  in  den  bücherlichen  Besitz  der  gekauften  Realität
            
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