Inhaltsverzeichnis : Meischeider, Emil: ¬Die letztwilligen Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Inhalt.
§  63.  IV.  Anfall  einer  Nacherbschaft
4
1.  Römisches  Recht
*  *
§  64.
2.  Neuere  Gesetzbücher
§  65.
Auskunftpflicht  des  Vorerben
§  66.
VI.  Nähere  Bestimmungen  der  Herausgabepflicht  des  Vorerben
§  67.
VII.  Veräußerung  der  Erbschaftsachen  durch  den  Vorerben
1.  Die  bisher  geltenden  Gesetzgebungen
§  68.
2.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch
§  69.  VIII.  Zugriff  von  Gläubigern  des  Vorerben  an  Erbschaftgegenstände
IX.
§  70.
Weitere  Beschränkungen  der  Verfügungmacht  des  Vorerben
X.  Erbschaftverwaltung  des  Vorerben
§71.
1.  Allgemeine  Grundsätze.
§  72.
2.  Besondere  Bestimmungen.
§  73.
3.  Kosten  der  Verwaltung
XI.
§  74.
Einsetzung  des  Nacherben  auf  den  Überrest
1.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch
§  75.
2.  Die  älteren  Rechte.
§  76.  XII.
Eintritt  des  Falles  der  Nacherbfolge,  Überlegungfrist,  Ausschlagung,
Annahme  der  Nacherbschaft
§  77.  XIII.  1.  Einfluß  des  Wechsels  der  Erben  auf  die  Rechtsstellung  der  Nachlaßgläubiger. ¬

§  78.
2.  Fortsetzung
§  79.
Die  Pupillar=  und  die  Quasipupil
§  80.
Die  Vermächtnisse
Begriff  des  Vermächtn
§  81.
II.
Fortsetzung
§  82.
III.
Personen  beim  Ver1. ¬
  Der  Erblasser
§  83.
2.  Der  Bedachte
§  84.
3.  Fortsetzung
§  85.
4.  Der  Beschwerte
§  86.
IV
Die  Falcidische  Quart
§  87.
Das  Vorausvermächtnis
§  88.
VI.  Anfall  und  Erwerb  des
1.  Nach  dem  bürgerlichen  (
§  89.
2.  Nach  anderen  Gesetzbüchern
§  90.
VII.  Annahme  und  Ausschlagung  eines
1.  Nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuch
§  91.
2.  Nach  anderen  Gesetzbüchern
§  92.  Das  Anwachsungrecht  bei  Vermächtnissen.
§  93.
Fortsetzung
§  94.  Einzelne  Arten  von  Vermächtnissen
1.  Das  Vermächtnis  eines  bestimmten  Gegenste
a)  Nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche
§  95.
b)  Nach  anderen  Rechten
§  96.  Umfang  des  Vermächtnisses  eines  bestimmten  Gegenstande
1.  Nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche
2.  Nach  anderen  Rechten
§  97.
§  98.  Verpflichtungen  des  Vermächtnisnehmers  dem  beschwerten  Erben  gegenüber ¬


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