Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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garn  gebührende  Ausfuhrszoll  an  dem  Orte  der  Versendung
einzuheben,  und  das  Maß  der  Sicherstellung  hat  sich  bloß
auf  den  Betrag  zu  beschränken,  um  den  der  für  die  Ausfuhr
nach  dem  Auslande  bestimmte  Esitozoll  den  gedachten  Ausführszoll ¬
  des  Zwischenverkehres  übersteigt.  Bey  den  Gegenständen, ¬
  deren  Ausfuhr  verbothen  ist,  greift  auch  in  diesem ¬
  Falle  eine  Abrechnung  des  berichtigten  Ausfuhrszolls
von  dem  sicher  zu  stellenden  Werthe  der  Ware  nicht  Platz,
35.  Im  übrigen  gelten  die  obigen  allgemeinen  Grundsätze ¬
  auch  durchgehends  für  die  Behandlung  der  im  innern
Verkehre  über  die  See  gehenden  ungarischen  Erzeugnisse.
Von  diesen  Bestimmungen  wird  die  p.  p.  zur  Wissenschaft =
  und  Nachachtung,  dann  zur  genauen  Belehrung
der  Zollämter,  so  weit  diese  Weisungen  bey  denselben  in
Anwendung  kommen  können,  in  die  Kenntniß  gesetzt.
Zusatz  für  die  Zolladministration  in  Grätz.
Uebrigens  läßt  man  die  Zollämter  im  lombardisch-benetiänischen ¬
  Königreiche  anweisen,  die  Bolleten  jedes  Mahl
deutlich  und  lesbar  auszufertigen,  und  die  Beybringung  einer ¬
  italienischen  Uebersetzung  der  deutschen  Bolleten  nur  in
denjenigen  Fällen  zu  fordern,  in  welchen  dieses  ausdrücklich
angeordnet  ist.
Zusatz  für  das  lombardisch=venetianische
Gubernium.
Uebrigens  sind  die  Zollämter  im  lombardisch-venetignischen ¬
  Königreiche  anzuweisen,  die  Bolleten  jedes  Mahl
dentlich  und  lesbar  auszufertigen,  und  die  Beybringung  einer ¬
  itallenischen  Uebersetzung  der  deutschen  Bollen  mur  in
benjenigen  Fallen  zu  fordern,  in  welchen  dieses  ausdrücklich
angeordnet,  ist.  Zugleich  wird  dem  Gubernium  zur  Pflicht
gemacht,  zur  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  Sorge =
  zu  tragen,  damit  nach  und  nach  bey  jedem  derjenigen
Jollämter,  über  die  der  Verkehr  mit  den  andern  Provinzen
            
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