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garn gebührende Ausfuhrszoll an dem Orte der Versendung
einzuheben, und das Maß der Sicherstellung hat sich bloß
auf den Betrag zu beschränken, um den der für die Ausfuhr
nach dem Auslande bestimmte Esitozoll den gedachten Ausführszoll ¬
des Zwischenverkehres übersteigt. Bey den Gegenständen, ¬
deren Ausfuhr verbothen ist, greift auch in diesem ¬
Falle eine Abrechnung des berichtigten Ausfuhrszolls
von dem sicher zu stellenden Werthe der Ware nicht Platz,
35. Im übrigen gelten die obigen allgemeinen Grundsätze ¬
auch durchgehends für die Behandlung der im innern
Verkehre über die See gehenden ungarischen Erzeugnisse.
Von diesen Bestimmungen wird die p. p. zur Wissenschaft =
und Nachachtung, dann zur genauen Belehrung
der Zollämter, so weit diese Weisungen bey denselben in
Anwendung kommen können, in die Kenntniß gesetzt.
Zusatz für die Zolladministration in Grätz.
Uebrigens läßt man die Zollämter im lombardisch-benetiänischen ¬
Königreiche anweisen, die Bolleten jedes Mahl
deutlich und lesbar auszufertigen, und die Beybringung einer ¬
italienischen Uebersetzung der deutschen Bolleten nur in
denjenigen Fällen zu fordern, in welchen dieses ausdrücklich
angeordnet ist.
Zusatz für das lombardisch=venetianische
Gubernium.
Uebrigens sind die Zollämter im lombardisch-venetignischen ¬
Königreiche anzuweisen, die Bolleten jedes Mahl
dentlich und lesbar auszufertigen, und die Beybringung einer ¬
itallenischen Uebersetzung der deutschen Bollen mur in
benjenigen Fallen zu fordern, in welchen dieses ausdrücklich
angeordnet, ist. Zugleich wird dem Gubernium zur Pflicht
gemacht, zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs Sorge =
zu tragen, damit nach und nach bey jedem derjenigen
Jollämter, über die der Verkehr mit den andern Provinzen