Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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31.  Erzeugnisse  ungarischen  Ursprungs,  welche  in  eine ¬
  andere  Provinz  des  österreichischen  Kaiserstaates  ausgeführt, ¬
  hier  verzollt,  und  an  die  Partey  ausgefolgt  wurden,
sind  bey  der  Versendung  zur  See  den  eigenen  Erzeugnissen
der  deutschen  und  lombardisch=venetianischen  Provinzen  ganz
gleich  zu  achten,  daher  von  denselben  auch  nach  den  obigen
Bestimmungen  der  ausländische  Ausfuhrszoll,  und  in  se
ferne  ihre  Ausfuhr  in  das  Ausland  untersagt  ist,  ihr  Wert!
sichergestellt  werden  muß.
32.  Bey  denjenigen  ungarischen  Producten  hingegen
welche  von  der  ungarischen  Grenze  an  ein  deutsches  Zollamt
angewiesen  werden,  und  die  noch  nicht  in  die  freye  Verfügung ¬
  der  Partey  übergingen,  tritt  in  dem  Falle,  wenn  der
ungarische  Ausfuhrs=Dreyßigst-,  und  der  deutsche  Einfuhrszoll ¬
  entrichtet  wurde,  und  wenn  beyde  Gattungen  Abgaben
den  für  die  Ausfuhr  nach  dem  Auslande  festgesetzten  Essito.
zoll  übersteigen,  keine  weitere  Sicherstellung  durch  baren  Erlag ¬
  oder  Bürgschaft  ein,  sondern  es  sind  bloß  die  übrigen
für  die  Versendung  vorgeschriebenen  Vorsichten  zu  beobachten. ¬
  Ist  dagegen  der  auswärtige  Essitozoll  höher  als  die
erwähnten  beyden  Gebühren  zusammen  genommen:  so  bildet
der  Mehrbetrag  das  Maß  der  zu  leistenden  Sicherstellung
gleichwie  auch  unbekannte  oder  unsichere  Parteyen  bey  den
Erzeugnissen,  deren  Ansfuhr  verbothen  ist,  stets  den  Werth
derselben,  ohne  Rücksicht  auf  die  im  Zwischenverkehre  entrichteten ¬
  Gebühren  sicherzustellen  haben.
33.  Bey  den  Waren,  welche  aus  Ungarn  über  die
See  nach  dem  lombardisch-venetianischen  Königreiche  die
Richtung  nehmen,  ist  die  obige  Anwendung  (§.  5.)  zu  beobachten, ¬
  und  daher  der  Einfuhrszoll  von  dem  deutschen
Zollamte  einzuheben,  wornach  sich  auch  insbesondere  die
Hauptzollämter  in  Triest  und  Fiume  zu  benehmen  haben.
34.  Wird  eine  Ware  aus  einer  deutschen  Provinz
oder  dem  lombardisch-venetianischen  Königreiche  über  die  See
nach  Ungarn  versendet,  so  ist  der  für  den  Verkehr  mit  Un¬
            
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