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31. Erzeugnisse ungarischen Ursprungs, welche in eine ¬
andere Provinz des österreichischen Kaiserstaates ausgeführt, ¬
hier verzollt, und an die Partey ausgefolgt wurden,
sind bey der Versendung zur See den eigenen Erzeugnissen
der deutschen und lombardisch=venetianischen Provinzen ganz
gleich zu achten, daher von denselben auch nach den obigen
Bestimmungen der ausländische Ausfuhrszoll, und in se
ferne ihre Ausfuhr in das Ausland untersagt ist, ihr Wert!
sichergestellt werden muß.
32. Bey denjenigen ungarischen Producten hingegen
welche von der ungarischen Grenze an ein deutsches Zollamt
angewiesen werden, und die noch nicht in die freye Verfügung ¬
der Partey übergingen, tritt in dem Falle, wenn der
ungarische Ausfuhrs=Dreyßigst-, und der deutsche Einfuhrszoll ¬
entrichtet wurde, und wenn beyde Gattungen Abgaben
den für die Ausfuhr nach dem Auslande festgesetzten Essito.
zoll übersteigen, keine weitere Sicherstellung durch baren Erlag ¬
oder Bürgschaft ein, sondern es sind bloß die übrigen
für die Versendung vorgeschriebenen Vorsichten zu beobachten. ¬
Ist dagegen der auswärtige Essitozoll höher als die
erwähnten beyden Gebühren zusammen genommen: so bildet
der Mehrbetrag das Maß der zu leistenden Sicherstellung
gleichwie auch unbekannte oder unsichere Parteyen bey den
Erzeugnissen, deren Ansfuhr verbothen ist, stets den Werth
derselben, ohne Rücksicht auf die im Zwischenverkehre entrichteten ¬
Gebühren sicherzustellen haben.
33. Bey den Waren, welche aus Ungarn über die
See nach dem lombardisch-venetianischen Königreiche die
Richtung nehmen, ist die obige Anwendung (§. 5.) zu beobachten, ¬
und daher der Einfuhrszoll von dem deutschen
Zollamte einzuheben, wornach sich auch insbesondere die
Hauptzollämter in Triest und Fiume zu benehmen haben.
34. Wird eine Ware aus einer deutschen Provinz
oder dem lombardisch-venetianischen Königreiche über die See
nach Ungarn versendet, so ist der für den Verkehr mit Un¬