Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Comitate,  privilegirten  Districte,  Stühle  und  Stadtmagistrate ¬
  nur  darüber  zu  wachen,  daß  sich  die  Parteyen  mit
Quittungen  über  den  Erlag  der  Taxen  ausweisen.
Bey  der  Einreichung  der  Privilegien=Gesuche  müssen
die  Quittungen  über  die  entrichtete  halbe  Privilegien-Taxe
den  Stempel  à  7  fl.  für  Eine,  und  die  Expedits=Taxe
à  3  fl.  Conventions=Münze  für  drey  Urkunden  in  Urschrift
beygeschlossen  werden,  und  sind  ohne  diese  Quittungen  keine ¬
  Gesuche  anzunehmen.
Die  jährlichen  Tar=Raten=Zahlungen  jener  Parteyen,
welche  nicht  in  Ofen  und  Clausenburg  wohnen,  wo  der
Sitz  der  Landes=Taxämter  ist,  haben  ebenfalls  die  königlichen ¬
  Salz=  und  Dreyßigstämter  zu  übernehmen;  aber  die
Comitate,  privilegirten  Districte,  Stühle  und  Stadtmagistrate ¬
  haben  auf  die  richtige  Einzahlung  der  Taxbeträge  zu
sehen,  und  hierbey  die  beschriebenen  Verpflichtungen  der
Kreisämter  in  den  übrigen  k.  k.  Provinzen  zu  besorgen.
B.
Die  Geschäfte  des  General=Hoftaramtes.
Erstens:  Hat  dasselbe  sämmtliche  Privilegien=Taren ¬
  aus  der  ganzen  Monarchie  zu  verrechnen;  zu  diesem
Behufe  werden  demselben  die  Concepte  der  Expeditionen  der
k.  k.  Commerz=Hofcommission  zur  Einsicht  zugestellt.
Hierdurch  wird  das  General-Hoftaramt  in  den  Stand
gesetzt,  nach  erfolgter  Bewilligung  die  eigenthümliche  Tare
mit  der  vollen  Summe,  dann  die  Expedits=  und  Stempelgebuhr ¬
  vorzuschreiben,  für  jedes  Privilegium  die  Taxnoten
ausfertigen,  und  sie  den  betreffenden  Länder=Taxämtern
eben  so  zur  Einbringung  übergeben  können,  wie  dieses  mit
den  andern  Hoftaxen  der  Fall  ist.
Zweytens:  Das  General=Hoftaramt  eröffnet  sich
ein  eigenes  Hauptbuch  über  die  Privilegien-Taren  nach  dem
            
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