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Comitate, privilegirten Districte, Stühle und Stadtmagistrate ¬
nur darüber zu wachen, daß sich die Parteyen mit
Quittungen über den Erlag der Taxen ausweisen.
Bey der Einreichung der Privilegien=Gesuche müssen
die Quittungen über die entrichtete halbe Privilegien-Taxe
den Stempel à 7 fl. für Eine, und die Expedits=Taxe
à 3 fl. Conventions=Münze für drey Urkunden in Urschrift
beygeschlossen werden, und sind ohne diese Quittungen keine ¬
Gesuche anzunehmen.
Die jährlichen Tar=Raten=Zahlungen jener Parteyen,
welche nicht in Ofen und Clausenburg wohnen, wo der
Sitz der Landes=Taxämter ist, haben ebenfalls die königlichen ¬
Salz= und Dreyßigstämter zu übernehmen; aber die
Comitate, privilegirten Districte, Stühle und Stadtmagistrate ¬
haben auf die richtige Einzahlung der Taxbeträge zu
sehen, und hierbey die beschriebenen Verpflichtungen der
Kreisämter in den übrigen k. k. Provinzen zu besorgen.
B.
Die Geschäfte des General=Hoftaramtes.
Erstens: Hat dasselbe sämmtliche Privilegien=Taren ¬
aus der ganzen Monarchie zu verrechnen; zu diesem
Behufe werden demselben die Concepte der Expeditionen der
k. k. Commerz=Hofcommission zur Einsicht zugestellt.
Hierdurch wird das General-Hoftaramt in den Stand
gesetzt, nach erfolgter Bewilligung die eigenthümliche Tare
mit der vollen Summe, dann die Expedits= und Stempelgebuhr ¬
vorzuschreiben, für jedes Privilegium die Taxnoten
ausfertigen, und sie den betreffenden Länder=Taxämtern
eben so zur Einbringung übergeben können, wie dieses mit
den andern Hoftaxen der Fall ist.
Zweytens: Das General=Hoftaramt eröffnet sich
ein eigenes Hauptbuch über die Privilegien-Taren nach dem