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zu führen, daß die dießfalls bestehenden höchsten Vorschriften ¬
genau beobachtet werden.
Hofkanzley=Verordnung vom 17. Märzl, Gubernial Intimat =
vom 4. April 1825.
Zu §. 314.
Damit die Behörden in die Lage gesetzt werden, zu
beurtheilen, ob und in wie fern die halbmonathlichen Visitationen ¬
der Gewerbsleute genau und ordentlich vorgenommen ¬
werden, wurde angeordnet, daß zu diesen Visitationen ¬
der betreffende Viertelmeister beyzuziehen, und daß
hierüber ein Protokoll zu führen sey, worin kurz angeführt
werden muß, an welchem Tage, und wo die Visitation
Statt hatte, welche Gegenstände untersucht, wie selbe vorgefunden, ¬
und was nach dem Befunde veranlaßt worden.
Dieses Protokoll ist bey der ersten Visitation eines Gewerbsmannes ¬
zu eröffnen, dann bey den nachfolgenden Visitationen, ¬
wenn sie auch an verschiedenen Tagen, wie es seyn
soll, vorgenommen werden, fortzusetzen, halbmonathlich abzuschließen, ¬
und mit den halbmonathlichen Rapporten dem
Kreisamte, und dem Gubernium vorzulegen, wobey noch
bemerkt wird, daß bey jedem Gewerbsmanne das im Protokolle ¬
aufgenommene Visitions-Resultat von den Untersuchungscommissären -
und dem Gewerbsmanne, oder dem
Stellvertreter desselben zu unterfertigen sey.
Gubernial=Verordnung vom 7. September 1827.
Diese Anordnung der Protokollsführung über die Untersuchungen ¬
der mit nothwendigen Lebensmitteln handelnden ¬
Gewerbsleute wurde auch im Grätzer Kreise in Anwendung ¬
gebracht.
Currende des Kreisamtes Gräßz am 13. September
und 25. October 1827.
Zu §. 322.
Es ist zur Vollstreckung der in Meßerey=Angelegenheiten =
erflossenen allerhöchsten Anordnung auch erforderlich,