Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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zu  führen,  daß  die  dießfalls  bestehenden  höchsten  Vorschriften ¬
  genau  beobachtet  werden.
Hofkanzley=Verordnung  vom  17.  Märzl,  Gubernial  Intimat =
  vom  4.  April  1825.
Zu  §.  314.
Damit  die  Behörden  in  die  Lage  gesetzt  werden,  zu
beurtheilen,  ob  und  in  wie  fern  die  halbmonathlichen  Visitationen ¬
  der  Gewerbsleute  genau  und  ordentlich  vorgenommen ¬
  werden,  wurde  angeordnet,  daß  zu  diesen  Visitationen ¬
  der  betreffende  Viertelmeister  beyzuziehen,  und  daß
hierüber  ein  Protokoll  zu  führen  sey,  worin  kurz  angeführt
werden  muß,  an  welchem  Tage,  und  wo  die  Visitation
Statt  hatte,  welche  Gegenstände  untersucht,  wie  selbe  vorgefunden, ¬
  und  was  nach  dem  Befunde  veranlaßt  worden.
Dieses  Protokoll  ist  bey  der  ersten  Visitation  eines  Gewerbsmannes ¬
  zu  eröffnen,  dann  bey  den  nachfolgenden  Visitationen, ¬
  wenn  sie  auch  an  verschiedenen  Tagen,  wie  es  seyn
soll,  vorgenommen  werden,  fortzusetzen,  halbmonathlich  abzuschließen, ¬
  und  mit  den  halbmonathlichen  Rapporten  dem
Kreisamte,  und  dem  Gubernium  vorzulegen,  wobey  noch
bemerkt  wird,  daß  bey  jedem  Gewerbsmanne  das  im  Protokolle ¬
  aufgenommene  Visitions-Resultat  von  den  Untersuchungscommissären -
  und  dem  Gewerbsmanne,  oder  dem
Stellvertreter  desselben  zu  unterfertigen  sey.
Gubernial=Verordnung  vom  7.  September  1827.
Diese  Anordnung  der  Protokollsführung  über  die  Untersuchungen ¬
  der  mit  nothwendigen  Lebensmitteln  handelnden ¬
  Gewerbsleute  wurde  auch  im  Grätzer  Kreise  in  Anwendung ¬
  gebracht.
Currende  des  Kreisamtes  Gräßz  am  13.  September
und  25.  October  1827.
Zu  §.  322.
Es  ist  zur  Vollstreckung  der  in  Meßerey=Angelegenheiten =
  erflossenen  allerhöchsten  Anordnung  auch  erforderlich,
            
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