Inhaltsverzeichnis : Juridisches Archiv (Bd. 5 (1806))

-Handbuch des ivürttembergischen Privatrechts.

Zir

Die Hauptfächer für daS Recht der ein reichen Per-
sonen find nach Hofacker gewählt; «her mit Anordnung
der speciellen Materien dürft« man wohl nicht so Zufrieden
seyn. Daß das System eines ProvinrialrechtS als Rechts,
system nvthwendig Lücken haben müsse, will Ree. gerne
zugeben, aber hier scheint der Zufall doch oft gar zu
mächtig prädominirt zu haben. So handelt der Verf. z»
B. in H. i2i, gleich nach dem Begriff der Errungenschafts»
Gesellschafrund nach dem Anfang derselben von dem Ver-
mögen, welches hiedurch gemeinschaftlich wird,
kommt aber erst in §. 128. auf die Wirkung dieser Ge,
sellschaft, als ob nicht die Erwerbung des gemeinschaftli,
chen Vermögens eine vorzügliche Wirkung der Errungen,
schafrSgesellschaft wäre. So werden ferner die Wirkungen
der Ehe i» Rechte, welche während der Che, und in
solche, welche nach Trennung der Ehe Statt finden,
abgekheilk, unter der-isten Abtheilung aber bereits vo» der
Tbeilung des gemeinschaftlichen Vermögens und den hiez«
aothwcndigen Anstalten gehandelt. Aebnliche Beyspiele
von verunglückten Verbindungen getraute sich Ree. noch
mebrere anzuführen. Ueberhaupr scheint dieses Werk so,
ml,l hierin», als in dem nicht ganz seltenen Falle deS
Mangels an Präcision, in dem vernachläßigten Bau ein»
zeluer^en, i» Aufstellung verschiedener Satze, welche der
Berf. bey uäherevPrüfung wohl gewiß zurücknimmr, ganz
vorzüglich aber in Ucbergehung der wichtigsten aber auch
der schwierigsten Fragen, manche Spuren der Eilfertigkeir
an sich zu tragen. Hauptsächlich blieb bey Rer. die Erwar-
tung, welche durch die Vorrede in ihm erregt wurde, daß
diejenigen Rechtsinstituke, welche aus einheimische» Rech,
len und Gewohnheiten entstanden sind, vollständig werden
abgehandelt werde», unbefriedigt. So ist z. B. die Auf,
zahlung von bürgerliche» Beneficien i» §. 3,(4.. in Verbin-
dung mit §. 297. fvlgg. (welche Materien eigentlich har-
ten verbunden werden sollen, dem, die bürgerlichen Bene-
ficien bestehen ja hauptsächlich in der Theilnghme an sol-
chem Cvmmunvermögen. dessen Benutzung den einzelnen
Gemeindegliedern zusteht!) ziemlich unvollständig, denn
»» Theilnahme am Aeckerich, an Holzgaben, an übrig«»:
Waldnntzungen und an Allmandea wird nicht erwähnt,
uberbaupt findet sich von der so wichtigen kehre von All
wanden »t,d deren Vertheilung in dem ganzen Buch auch
Jur. Archiv, V. B. -. H. X

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