Inhaltsverzeichnis : Stabel, Anton von: Vortraege über das französische und badische Civilrecht

216
zu  bringen  war,  von  dem  Ersatz  der  Früchte  freigesprochen,
weil  er  ein  redlicher  Besitzer  gewesen  sei.  Zunächst  schein
es  jedoch  in  diesem  Falle  auf  die  Eigenschaft  des  redlichen
Besitzes  gar  nicht  anzukommen.
Die  Regel,  daß  Gleichheit  hergestellt  werden  soll,  verlangt
selbst  das  Einwerfen  der  Früchte,  weßhalb  denn  auch  der  Satz
856.  unbedingt  die  Einwerfung  der  Früchte  bei  den  Conferenden
vorschreibt.
Dann  aber  konnte  der  Beklagte  nur  durch  einen  Rechtsirrthum ¬
  zu  der  Meinung  veranlaßt  sein,  daß  er  definitiver
Eigenthümer  sei.
Sein  Titel  war  ein  formell  nichtiger  Eigenthumstitel,  auf
welchen  hin,  wenn  anders  die  oben  entwickelte  Ansicht  begrün
det  ist,  weder  die  Hauptsache  noch  die  Früchte  erworben  wer
den  können.
Siebenter  Abschnitt.
§  59.  Dauer  und  Aufhebung  der  Gesetze.
Dieser  Punkt  ist  schon  in  den  bisherigen  Vorträgen  berub
worden.
Jedes  Gesetz  besteht  so  lange,  bis  es  ausdrücklich  oder
stillschweigend  zuruckgenommen  ist.
Von  der  stillschweigenden  Aufhebung  spricht  der  Satz  6
Der  S.  6'  verfügt  weiter,  daß  die  Regel  „cessante  ra
tione  legis  cessat  lex  ipsa,"  welche  ohnedieß  nicht  mehr  an
erkannt  ist,  auch  bei  uns  keine  Anwendung  finden  soll.
0
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer