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neuer Wald angesäet werden wollte, nicht minder an theils
Orten, wo zur Abhaltung des Gewildes eine höhere Einplankung ¬
nöthig, wie auch bey Gärten in Städten, und
auf dem Lande, dann endlich bey denen Gemein=Krautund =
Pflanzgärten, so viel es die einzelnen Zwischenabtheilungen ¬
betrifft, die todten Zäune noch führohin beybehalten
werden mögen. Damit
4tens. Niemand die Unwissenheit oder Untreulichkeit
dieser Zaunpflanzung zu seiner Entschuldigung vorzuschützen
vermöge, so wird der dießfällig auf alle Gattungen der
Grundsbeschaffenheit eingeleitete gedruckte Unterricht in hinlänglicher ¬
Anzahl Exemplarien zu dem Ende mitgetheilt,
damit die sämmtlichen Gültenbesitzer sich der Ausübung halber ¬
nicht nur selbst darin ersehen, sondern auch solches ihren ¬
Unterthanen bey eigener Vertretung genügsam begreiflich ¬
machen, sohin auf den Erfolg nicht nur genauest invi
giliren, sondern auch
5tens, jeden Jahrs allzeit im Monathe Juny mittelst
der betreffenden Kreisämter einberichten sollten, ob, und in
wie weit bis dahin obige Unsere allerhöchste Willensmeinung ¬
in Vollzug gesetzt worden seye? Wie dann gleichen
Endes Willen die in jeden Kreis demnächst anzustellenden
Polizey= und Oekonomie=Commissäre, vorderst auf die
Gültenbesitzer selbst obachtsames Auge tragen, und die dieß
falls entdeckenden Fahrlässigkeiten Unserer dortigen Landespolizeybehörde ¬
der ausgemessenen Bestrafung halber von
Zeit zu Zeit getreulich anzuzeigen haben werden. Im Falle
jedoch
6tens. einige Grundstücke von einer solchen natürlichen ¬
Beschaffenheit zu seyn befunden würden, womit dor
selbst die lebendigen Zäune anzubringen nicht wohl möglich
wäre: so sollen bey ansonst zu befahrend gleicher Straft
wenigstens andere minder schädliche Einfriedungen, als
Gräben oder Dämme von Stein oder Lehm aufgerichtet/
folgbar die todten hölzernen Zäune außer obbemerkten Fallen ¬