Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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neuer  Wald  angesäet  werden  wollte,  nicht  minder  an  theils
Orten,  wo  zur  Abhaltung  des  Gewildes  eine  höhere  Einplankung ¬
  nöthig,  wie  auch  bey  Gärten  in  Städten,  und
auf  dem  Lande,  dann  endlich  bey  denen  Gemein=Krautund =
  Pflanzgärten,  so  viel  es  die  einzelnen  Zwischenabtheilungen ¬
  betrifft,  die  todten  Zäune  noch  führohin  beybehalten
werden  mögen.  Damit
4tens.  Niemand  die  Unwissenheit  oder  Untreulichkeit
dieser  Zaunpflanzung  zu  seiner  Entschuldigung  vorzuschützen
vermöge,  so  wird  der  dießfällig  auf  alle  Gattungen  der
Grundsbeschaffenheit  eingeleitete  gedruckte  Unterricht  in  hinlänglicher ¬
  Anzahl  Exemplarien  zu  dem  Ende  mitgetheilt,
damit  die  sämmtlichen  Gültenbesitzer  sich  der  Ausübung  halber ¬
  nicht  nur  selbst  darin  ersehen,  sondern  auch  solches  ihren ¬
  Unterthanen  bey  eigener  Vertretung  genügsam  begreiflich ¬
  machen,  sohin  auf  den  Erfolg  nicht  nur  genauest  invi
giliren,  sondern  auch
5tens,  jeden  Jahrs  allzeit  im  Monathe  Juny  mittelst
der  betreffenden  Kreisämter  einberichten  sollten,  ob,  und  in
wie  weit  bis  dahin  obige  Unsere  allerhöchste  Willensmeinung ¬
  in  Vollzug  gesetzt  worden  seye?  Wie  dann  gleichen
Endes  Willen  die  in  jeden  Kreis  demnächst  anzustellenden
Polizey=  und  Oekonomie=Commissäre,  vorderst  auf  die
Gültenbesitzer  selbst  obachtsames  Auge  tragen,  und  die  dieß
falls  entdeckenden  Fahrlässigkeiten  Unserer  dortigen  Landespolizeybehörde ¬
  der  ausgemessenen  Bestrafung  halber  von
Zeit  zu  Zeit  getreulich  anzuzeigen  haben  werden.  Im  Falle
jedoch
6tens.  einige  Grundstücke  von  einer  solchen  natürlichen ¬
  Beschaffenheit  zu  seyn  befunden  würden,  womit  dor
selbst  die  lebendigen  Zäune  anzubringen  nicht  wohl  möglich
wäre:  so  sollen  bey  ansonst  zu  befahrend  gleicher  Straft
wenigstens  andere  minder  schädliche  Einfriedungen,  als
Gräben  oder  Dämme  von  Stein  oder  Lehm  aufgerichtet/
folgbar  die  todten  hölzernen  Zäune  außer  obbemerkten  Fallen ¬

            
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