Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 10, Abt. 1)

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8.  Buch.  6.  Tit.  §.  689.  u.  690.
4)  Wechselt  hingegen  eine  Servitut  blos  nach  Tagen
oder  Stunden  ab,  so  aͤndert  dieser  Umstand  nichts  in  Absicht ¬
  auf  die  Verjaͤhrungszeit6
5)  Hat  man  eine  Realservitut  nur  zum  Theil  ausgeuͤbt, ¬
  so  schadet  dies  der  Servitut  nicht,  sie  wird  dadurch
dennoch  im  Ganzen  erhalten.  Z.  B.  ich  habe  mich  des
Fuhrwegs  blos  zum  Fußsteige  bedient**).  Hat  hingegen
6)  der  Berechtigte  die  Servitut  auf  eine  andere,  als
die  bestimmte  Art  ausgeuͤbt,  so  geht  auch  dadurch  die  Ser62 ¬

vitut  verloren).
Indessen  kann  man  die  andere  Art  der
Servitut,  die  man  statt  der  wirklichen  ausgeuͤbt  hat,  durch
Verjaͤhrung  erwerben,  wenn  die  Erfordernisse  derselben
vorhanden  sind  s
VI.  Durch  Eintritt  der  Bedingung,  oder  des
Zeitpuncts,  von  deren  Eintritt  ihr  Ende  abhängig  gemacht ¬
  war,  endiget  sich  eine  Realservitut  in  sofern,  daß
dem  Berechtigten  die  exceptio  doli  oder  pacti  entgegen  gesetzt ¬
  werden  kann,  wenn  er  actione  confessoria  gegen  den
Eigenthumer  des  dienstbar  gewesenen  Gutes  nach  Ablauf
der  Zeit  klagen  wollte
60)  L.  7.  D.  b.  t.  WESTPHAL  §.  881.
61)  L.  18.  D.  de  serv.  praed.  rust.  L.  2.  D.  b.  t.  WESTPHAL
§.  888.
62)  L.  10.  §.  1.  D.  b.  t.  L.  18.  pr.  D.  eod.  L.  17.  pr.  D.
de  aqua  pluv.
63)  WESTPHAL  §.  891.
64)  L.  4.  D.  de  servit.  WESTPHAL  §.  800.  not.  716.
            
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