fullscreen : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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wie  der  dos,  so  auch  der  Schenkung  unter  Brautleuten
inhärirt,  mit  der  retentio  in  Verbindung  bringen.
Aber  ein  Rechtsatz  von  so  einschneidender,  dinglicher -
  Wirkung,  wie  das  Verbot  es  ist,  kann,  bei  dem
Mangel  jeglicher  historischer  Zwischenglieder,  durch  den
Hinweis  auf  ein  juristisch  so  geringfügiges  Institut,  wie
die  retentio  es  ist,  doch  wohl  nicht  erklärt  werden*).
Die  Römer  selbst  geben  für  das  Verbot  keine  historischen ¬
  Gründe,  sondern  lediglich  socialpolitische
Erwägungen;  diese  letzteren  sind  bei  allen  denen,  die
sich  über  die  Frage  äussern,  ziemlich  dieselben,  wenn
auch  die  Form,  in  welche  sie  gekleidet  werden,  wechselt: ¬
  sowohl  Ulpian  in  L.  1  h.  t.,  als  Paulus  und  der
von  ihm  citirte  Sextus  Caecilius  in  L.  2,  ferner  Proculus
in  L.  31  §  7  und  der  Verfasser  der  Oratio  Antonini
Augusti  bringen  die  Gefahr,  welche  aus  der  Erlaubtheit
von  Schenkungen  für  die  Reinheit  des  ehelichen  Verhältnisses -
  erwächst,  als  Grund  vor,  aus  welchem  von
Altersher  in  Rom  Schenkungen  unter  Ehegatten  nichts
gegolten  hätten.  Man  sieht:  1.  der  Gedanke  liegt  ihnen
ganz  fern,  dass  es  etwa  eine  juristische  Unmöglichkeit
sei,  oder  gewesen  sei,  dass  Ehegatten  sich  schenkten;
sie  fassen  das  Verbot  als  das  Produkt  einer  Erwägung
der  Zweckmässigkeit,  nicht  der  juristischen  Nothwendig
keit  auf:  die  Anschauung  ist  die,  dass  nicht  aus  dem
einen  Vermögen  in  das  andere  etwas  übergehen  soll
(ne  matuo  amore  invicem  spoliarentur),  keineswegs  aber
’)  Wie  Bechmann  auch  Czyhlarz,  Dotalrecht  S.  324,  und
unter  Ehegatten  nach
Kaysser,  das  Verbot  der  Schenkung
römischem  Rechte  S.  12,  13.
            
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