Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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III.  Abtheilung.
Von  der  Ausübung  der  industriellen  und  commerciellen ¬
  Beschäftigungsrechte.
Zu  §.  196.
Ein  Taschnermeister  wurde  mit  dem  Recurse  gegen
die  ihm  geschehene  Abbiethung  der  Haltung  eines  Tischlergesellen ¬
  um  so  mehr  abgewiesen,  indem  es  in  der  Regel  den
Gewerbsleuten  nur  zustehet,  Hülfsarbeiter,  welche  zu  ihrem ¬
  Gewerbe  gehörig  gebildet  worden  sind,  zu  halten,  keineswegs ¬
  aber  sich  gleich  den  Landesfabriksbefugten  der
Hülfsarbeiter  anderer  fremdartiger  Gewerbsleute  zu  bedienen, ¬
  und  sich  dadurch  Eingriffe  in  fremde  Gewerbsrechte
zu  erlauben.
Gubernial=Verordnung  vom  18.  October  1826.
I.  Unterabtheilung.
Cumulation  mehrerer  Beschäftigungsrechte.
Zu  §.  199.
Nachdem  die  Hofkanzley-Verordnung  vom  26.  October =
  1815  keinen  bestimmten  Zwang  erfordert,  sondern
enthaltet,  daß,  wenn  einem  Besitzer  eines  Realgewerbes  ein
anderes  personales  verliehen  wird,  getrachtet  werden  solle,
ihn  zu  vermögen,  daß  er  seinem  vorigen  Realgewerbe  verzichte, ¬
  so  ist  nur  in  einzelnen  Fällen  bey  Verleihung  von
Gewerben  darauf  der  Bedacht  zu  nehmen.
Gubernial=Verordnung  vom  18.  October  1816.
II.  Unterabtheilung.
Verkaufsrecht  der  Professionisten  und
Handelsleute.
Zu  §.  200.
Hierher  gehört  die  Anordnung,  daß  in  allen  einer
Rechnung  beyliegenden  Arbeits-Conten  die  accordmäßig  ge¬
            
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