Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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des  Bauerngutes  als  Entschädigung  für  den  ihm  entzogenen
Waldnutzen  zukommen  zu  machen?  oder  ob  der  Verkäufer
den  ganzen  Kaufschilling  zur  willkührlichen  Verwendung  erhalten =
  sollte?  zu  entscheiden  geruhet,  daß  denjenigen  unterthänigen ¬
  Waldbesitzern,  welche  ihre  entbehrlichen  Waldungen ¬
  an  Gewerken  auf  einmahlige  Abstockung  überlassen,  der
dafür  bedungene  Kaufschilling  zur  freyen  Gebahrung  ganz
belassen  werden  sollte,  ohne  einen  Unterschied  zu  machen,
ob  solche  unterthänige  Waldungen  bereits  vollkommen  schlagbar, ¬
  oder  ob  sie  zwar  theilweise  schon  schlagbar  seyen,  aber
erst  in  einer  gewissen  Zeitperiode  zur  gänzlichen  Abstockung
gelangen  werden.  Jedoch  sollen
1tens.  solche  Abstockungs=Verträge  stets  nur  nach  vorläufiger ¬
  gründlicher  Erhebung  der  Entbehrlichkeit  dieser  Waldungen ¬
  bey  dem  Bauerngute,  urd  nach  hierzu  von  den  Landesbehörden ¬
  unter  den  gesetzlichen  Vorsichten  erhaltenen
Bewilligung  errichtet  werden.
2tens.  In  jedem  solchen  Abstockungs=Vertrage  soll  das
Maß  der  in  einem  Jahre  abzustockenden  Oberfläche,  und  die
Zahl  der  Jahre,  binnen  welchen  die  ganze  Oberfläche  abgestockt ¬
  werden  muß,  nach  deren  Verstreichung  aber  das  Abstockungsrecht ¬
  zu  erlöschen  hat,  ausdrücklich  bestimmt  werden.
Sten.  Solle  jeder  solche  nach  vorläufiger  Bewilligung
der  politischen  Behörden  und  der  Grundobrigkeit  eingegangener =
  Abstockungs=Vertrag  in  das  Grundbuch  ordentlich  einverleibt ¬
  werden,  und  erst  nach  geschehener  grundbüchlicher
Einverleibung  seine  Wirksamkeit  erhalten.
Hofkanzley=Verordnung  vom  28.  July,  GubernialCurrende =
  vom  14.  August  1808.
Ueber  die  gemachte  Anfrage,  ob  auch  die  alten  mit
den  Unterthanen  geschlossenen  Waldabstockungs=Verträge  der
Gubernial=Bestätigung  unterzogen  werden  sollen?  ist  erwiedert =
  worden,  daß  der  höchsten  Hof=Verordnung  vom  28.
July  in  Absicht  auf  die  bis  zum  Tage  der  Publication  derselben =
  bereits  bestandenen,  von  der  betreffenden  Grundobrig¬
            
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