39
des Bauerngutes als Entschädigung für den ihm entzogenen
Waldnutzen zukommen zu machen? oder ob der Verkäufer
den ganzen Kaufschilling zur willkührlichen Verwendung erhalten =
sollte? zu entscheiden geruhet, daß denjenigen unterthänigen ¬
Waldbesitzern, welche ihre entbehrlichen Waldungen ¬
an Gewerken auf einmahlige Abstockung überlassen, der
dafür bedungene Kaufschilling zur freyen Gebahrung ganz
belassen werden sollte, ohne einen Unterschied zu machen,
ob solche unterthänige Waldungen bereits vollkommen schlagbar, ¬
oder ob sie zwar theilweise schon schlagbar seyen, aber
erst in einer gewissen Zeitperiode zur gänzlichen Abstockung
gelangen werden. Jedoch sollen
1tens. solche Abstockungs=Verträge stets nur nach vorläufiger ¬
gründlicher Erhebung der Entbehrlichkeit dieser Waldungen ¬
bey dem Bauerngute, urd nach hierzu von den Landesbehörden ¬
unter den gesetzlichen Vorsichten erhaltenen
Bewilligung errichtet werden.
2tens. In jedem solchen Abstockungs=Vertrage soll das
Maß der in einem Jahre abzustockenden Oberfläche, und die
Zahl der Jahre, binnen welchen die ganze Oberfläche abgestockt ¬
werden muß, nach deren Verstreichung aber das Abstockungsrecht ¬
zu erlöschen hat, ausdrücklich bestimmt werden.
Sten. Solle jeder solche nach vorläufiger Bewilligung
der politischen Behörden und der Grundobrigkeit eingegangener =
Abstockungs=Vertrag in das Grundbuch ordentlich einverleibt ¬
werden, und erst nach geschehener grundbüchlicher
Einverleibung seine Wirksamkeit erhalten.
Hofkanzley=Verordnung vom 28. July, GubernialCurrende =
vom 14. August 1808.
Ueber die gemachte Anfrage, ob auch die alten mit
den Unterthanen geschlossenen Waldabstockungs=Verträge der
Gubernial=Bestätigung unterzogen werden sollen? ist erwiedert =
worden, daß der höchsten Hof=Verordnung vom 28.
July in Absicht auf die bis zum Tage der Publication derselben =
bereits bestandenen, von der betreffenden Grundobrig¬