Gegenstand.
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§ 1
Miterben nicht befugt, das zur ungetheilten Erbschaft gehörige Grundstück zum
ideellen Antheil des Schuldners an der Erbschaft subhastiren zu lassen.
Die Zwangsversteigerung eines Antheils Schuldenhalber und die
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Miteigenthümer ¬
sind völlig von einander verschiedene Prozeduren. Das Objekt ist
ein anderes, die Interessenten sind andere, der Zweck ist ein anderer. Von dem
Beitritt eines Miteigenthümers zu der Zwangsversteigerung Schuldenhalber
und umgekehrt — kann daher nicht die Rede sein. Der Antrag des Miteigenthümers ¬
auf Theilung des ganzen Grundstücks oder auf Zwangsversteigerung
zum Zwecke der Theilung führen nicht zur Einstellung der Antheilsversteigerung;
andererseits steht die erfolgte Einleitung der Zwangsversteigerung des Antheils
Schuldenhalber dem Antrage auf Auseinandersetzung durch Zwangsversteigerung
nicht entgegen. Das Recht der Miteigenthümer auf Theilung und Zwangsversteigerung ¬
zum Zwecke derselben liegt im Miteigenthum selbst begründet, es kann
in jedem Augenblick ausgeübt werden; die gegen den Antheil eines Miteigenthümers ¬
gerichtete Zwangsvollstreckung präjudicirt diesem Rechte der anderen
Miteigenthümer nicht. Die Beschlagnahme des Antheils in dem Verfahren auf
Antrag eines Gläubigers steht nur dem Antheilseigenthümer entgegen, der nicht
zum Nachtheil des Gläubigers ein Verfahren herbeiführen kann, bei welchem weder
der Personalgläubiger noch der Antheilsrealgläubiger zu den Interessenten gehört
(§ 185 Nr. 1) und für Ersteren das Befriedigungsobjekt geändert wird (s. unten
vgl. Eccius § 130 Anm. 44 b. —). Dagegen ist die Beschlagnahme bei der
Antheilszwangsversteigerung der Einleitung der Auseinandersetzungssubhastation
auf Antrag anderer Miteigenthümer nicht hinderlich. — Für das preußische
Recht ist aus § 74 1 17 A.L.R. Abweichendes nicht zu folgern. Denn dieser Paragraph ¬
gestattet die nothwendige Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Antheils
an dem Grundstück auf das Andringen der Gläubiger, wenn auf die Theilung
des gemeinschaftlichen Eigenthums angetragen werden kann; und daß dies der
Fall sei, wird auch für den Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung vorausgesetzt ¬
(§ 180 Abs. 3; — vgl. auch Eccius § 182 Anm. 69). — Im Uebrigen
überträgt § 74 a. a. O. nur das für den Fall freiwilliger Veräußerung einzelner
Antheile durch §§ 61, 65 a. a. O. begründete Vorkaufsrecht der Miteigenthümer
auf den Fall der Antheilszwangsversteigerung. Das ebenfalls auf letzteren Fall
für anwendbar erklärte Recht der Miteigenthümer, der Veräußerung des Antheils
zu widersprechen, wenn sie einen aus der Person des neuen Mitgenossen für sie
entstehenden Nachtheil nachweisen (§ 66 a. a. O.), könnte nur nach Schluß der
Versteigerung (§ 72 Abs. 1) gegen die Ertheilung des Zuschlags an einen solchen
Genossen geltend gemacht werden. Es ist aber unter die ausschließlichen Wiederspruchsgründe ¬
des § 75 dieses Gesetzes nicht aufgenommen. — (A. M. Jäckel
Anm. 2.) Der Ansicht Rudorff's S. 5, 147, daß es sich in § 66 a. a. O. um
ein Recht an dem Grundstücke handle, welches den Verkauf an den Meistbietenden
(d. h. im Wege der Versteigerung) unzulässig machen würde, kann nicht zugestimmt ¬
werden.
Ist für die Miteigenthümer selbst das Recht, auf Theilung anzutragen, ausgeschlossen, ¬
so ist nach preußischem (nicht aber nach gemeinem) Recht auch die
Zwangsversteigerung eines Antheils Schuldenhalber unzulässig (§§ 74 ff. 1 17
A.L.R.). Es muß aber nach Anlegung des Grundbuchs die Ausschließung der