Objekt : Krech, Johannes: ¬Die preußische Gesetzgebung betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Gegenstand.
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§  1
Miterben  nicht  befugt,  das  zur  ungetheilten  Erbschaft  gehörige  Grundstück  zum
ideellen  Antheil  des  Schuldners  an  der  Erbschaft  subhastiren  zu  lassen.
Die  Zwangsversteigerung  eines  Antheils  Schuldenhalber  und  die
Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung  der  Miteigenthümer ¬
  sind  völlig  von  einander  verschiedene  Prozeduren.  Das  Objekt  ist
ein  anderes,  die  Interessenten  sind  andere,  der  Zweck  ist  ein  anderer.  Von  dem
Beitritt  eines  Miteigenthümers  zu  der  Zwangsversteigerung  Schuldenhalber
und  umgekehrt  —  kann  daher  nicht  die  Rede  sein.  Der  Antrag  des  Miteigenthümers ¬
  auf  Theilung  des  ganzen  Grundstücks  oder  auf  Zwangsversteigerung
zum  Zwecke  der  Theilung  führen  nicht  zur  Einstellung  der  Antheilsversteigerung;
andererseits  steht  die  erfolgte  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  des  Antheils
Schuldenhalber  dem  Antrage  auf  Auseinandersetzung  durch  Zwangsversteigerung
nicht  entgegen.  Das  Recht  der  Miteigenthümer  auf  Theilung  und  Zwangsversteigerung ¬
  zum  Zwecke  derselben  liegt  im  Miteigenthum  selbst  begründet,  es  kann
in  jedem  Augenblick  ausgeübt  werden;  die  gegen  den  Antheil  eines  Miteigenthümers ¬
  gerichtete  Zwangsvollstreckung  präjudicirt  diesem  Rechte  der  anderen
Miteigenthümer  nicht.  Die  Beschlagnahme  des  Antheils  in  dem  Verfahren  auf
Antrag  eines  Gläubigers  steht  nur  dem  Antheilseigenthümer  entgegen,  der  nicht
zum  Nachtheil  des  Gläubigers  ein  Verfahren  herbeiführen  kann,  bei  welchem  weder
der  Personalgläubiger  noch  der  Antheilsrealgläubiger  zu  den  Interessenten  gehört
(§  185  Nr.  1)  und  für  Ersteren  das  Befriedigungsobjekt  geändert  wird  (s.  unten
vgl.  Eccius  §  130  Anm.  44  b.  —).  Dagegen  ist  die  Beschlagnahme  bei  der
Antheilszwangsversteigerung  der  Einleitung  der  Auseinandersetzungssubhastation
auf  Antrag  anderer  Miteigenthümer  nicht  hinderlich.  —  Für  das  preußische
Recht  ist  aus  §  74  1  17  A.L.R.  Abweichendes  nicht  zu  folgern.  Denn  dieser  Paragraph ¬
  gestattet  die  nothwendige  Veräußerung  des  dem  Schuldner  gehörenden  Antheils
an  dem  Grundstück  auf  das  Andringen  der  Gläubiger,  wenn  auf  die  Theilung
des  gemeinschaftlichen  Eigenthums  angetragen  werden  kann;  und  daß  dies  der
Fall  sei,  wird  auch  für  den  Antrag  auf  Auseinandersetzungsversteigerung  vorausgesetzt ¬
  (§  180  Abs.  3;  —  vgl.  auch  Eccius  §  182  Anm.  69).  —  Im  Uebrigen
überträgt  §  74  a.  a.  O.  nur  das  für  den  Fall  freiwilliger  Veräußerung  einzelner
Antheile  durch  §§  61,  65  a.  a.  O.  begründete  Vorkaufsrecht  der  Miteigenthümer
auf  den  Fall  der  Antheilszwangsversteigerung.  Das  ebenfalls  auf  letzteren  Fall
für  anwendbar  erklärte  Recht  der  Miteigenthümer,  der  Veräußerung  des  Antheils
zu  widersprechen,  wenn  sie  einen  aus  der  Person  des  neuen  Mitgenossen  für  sie
entstehenden  Nachtheil  nachweisen  (§  66  a.  a.  O.),  könnte  nur  nach  Schluß  der
Versteigerung  (§  72  Abs.  1)  gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlags  an  einen  solchen
Genossen  geltend  gemacht  werden.  Es  ist  aber  unter  die  ausschließlichen  Wiederspruchsgründe ¬
  des  §  75  dieses  Gesetzes  nicht  aufgenommen.  —  (A.  M.  Jäckel
Anm.  2.)  Der  Ansicht  Rudorff's  S.  5,  147,  daß  es  sich  in  §  66  a.  a.  O.  um
ein  Recht  an  dem  Grundstücke  handle,  welches  den  Verkauf  an  den  Meistbietenden
(d.  h.  im  Wege  der  Versteigerung)  unzulässig  machen  würde,  kann  nicht  zugestimmt ¬
  werden.
Ist  für  die  Miteigenthümer  selbst  das  Recht,  auf  Theilung  anzutragen,  ausgeschlossen, ¬
  so  ist  nach  preußischem  (nicht  aber  nach  gemeinem)  Recht  auch  die
Zwangsversteigerung  eines  Antheils  Schuldenhalber  unzulässig  (§§  74  ff.  1  17
A.L.R.).  Es  muß  aber  nach  Anlegung  des  Grundbuchs  die  Ausschließung  der
            
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