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Da die dießfälligen Befehle nicht vorschriftmäßig beachtet, ¬
und auf deren Vollziehung nicht genugsame Aufmerksamkeit ¬
von Seite der Dominien und Wald=Eigenthümer getragen ¬
worden ist, so wurde vermöge allerhöchster Verordnung ¬
vom 8. Juny 1785 das Geboth, das Holz künftigHin =
waldmännisch und nach der bestehenden Vorschrift zu
schlagen, neuerdings wiederhohlt, und den Wald=Eigenthümern ¬
anbefohlen, in Zukunft einen Ausweis über das geschlagen ¬
werden wollende Holz an die betreffenden Kreisämter ¬
einzureichen, damit selbes mit dem im vorigen Jahre
geschlagenen Quantum verglichen, und solchergestalt den
Verwüstungen bey denjenigen, die den gegenwärtigen Gewinn ¬
dem künftigen Vortheile ihrer Erben vorziehen, vorgebogen ¬
werden möge.
Gubernial=Verordnung vom 5. Juny 1785.
Ferner wurde in dieser Angelegenheit bemerkt:
»Aus einem hierländig kreisämtlichen Berichte hat man
wahrgenommen, daß man von dem, mittelst GubernialCurrende ¬
vom 5. July 1785 anbefohlenen Ausweise des
schlagen wollenden Holzes, den zweckmäßigen Gebrauch nicht
zu machen wisse, und zugleich in der irrigen Meinung stehe, ¬
es werde andurch der Waldverwüstung vorgebogen,
und es dürfte nur jenes ausgewiesen werden, was zum Verkaufe ¬
gewidmet ist. Aber im strengen Verstande läßt sich
durch solchen Ausweis nicht den Verwüstungen, sondern lediglich ¬
den sonst widrigen Gebahrungen, und auch nur allein
damahls vorbeugen, wenn alles Holz, so der Eigenthümer
oder Besitzer aus seinem Walde abzustocken gedenkt, folglich
auch das Bau=, Brenn=, Säg=Holz, und der übrige
Hausbedarf, wie nicht minder jenes, so zum Verkaufe bestimmt ¬
werden will, nach Klaftern berechnet, dem Waldstande
des Eigenthümers (der ohnehin bey der Grundmessung erhoben =
wird) entgegen gehalten, und zugleich beurtheilt
wird, ob das abzustocken angetragene Quantum dem jährlichen =
Ausfalle des Mittels von der beschehenen Holzstel¬