Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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Da  die  dießfälligen  Befehle  nicht  vorschriftmäßig  beachtet, ¬
  und  auf  deren  Vollziehung  nicht  genugsame  Aufmerksamkeit ¬
  von  Seite  der  Dominien  und  Wald=Eigenthümer  getragen ¬
  worden  ist,  so  wurde  vermöge  allerhöchster  Verordnung ¬
  vom  8.  Juny  1785  das  Geboth,  das  Holz  künftigHin =
  waldmännisch  und  nach  der  bestehenden  Vorschrift  zu
schlagen,  neuerdings  wiederhohlt,  und  den  Wald=Eigenthümern ¬
  anbefohlen,  in  Zukunft  einen  Ausweis  über  das  geschlagen ¬
  werden  wollende  Holz  an  die  betreffenden  Kreisämter ¬
  einzureichen,  damit  selbes  mit  dem  im  vorigen  Jahre
geschlagenen  Quantum  verglichen,  und  solchergestalt  den
Verwüstungen  bey  denjenigen,  die  den  gegenwärtigen  Gewinn ¬
  dem  künftigen  Vortheile  ihrer  Erben  vorziehen,  vorgebogen ¬
  werden  möge.
Gubernial=Verordnung  vom  5.  Juny  1785.
Ferner  wurde  in  dieser  Angelegenheit  bemerkt:
»Aus  einem  hierländig  kreisämtlichen  Berichte  hat  man
wahrgenommen,  daß  man  von  dem,  mittelst  GubernialCurrende ¬
  vom  5.  July  1785  anbefohlenen  Ausweise  des
schlagen  wollenden  Holzes,  den  zweckmäßigen  Gebrauch  nicht
zu  machen  wisse,  und  zugleich  in  der  irrigen  Meinung  stehe, ¬
  es  werde  andurch  der  Waldverwüstung  vorgebogen,
und  es  dürfte  nur  jenes  ausgewiesen  werden,  was  zum  Verkaufe ¬
  gewidmet  ist.  Aber  im  strengen  Verstande  läßt  sich
durch  solchen  Ausweis  nicht  den  Verwüstungen,  sondern  lediglich ¬
  den  sonst  widrigen  Gebahrungen,  und  auch  nur  allein
damahls  vorbeugen,  wenn  alles  Holz,  so  der  Eigenthümer
oder  Besitzer  aus  seinem  Walde  abzustocken  gedenkt,  folglich
auch  das  Bau=,  Brenn=,  Säg=Holz,  und  der  übrige
Hausbedarf,  wie  nicht  minder  jenes,  so  zum  Verkaufe  bestimmt ¬
  werden  will,  nach  Klaftern  berechnet,  dem  Waldstande
des  Eigenthümers  (der  ohnehin  bey  der  Grundmessung  erhoben =
  wird)  entgegen  gehalten,  und  zugleich  beurtheilt
wird,  ob  das  abzustocken  angetragene  Quantum  dem  jährlichen =
  Ausfalle  des  Mittels  von  der  beschehenen  Holzstel¬
            
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