Metadaten : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

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Weise  widerrechtlich  bezogen  oder  zurückgehalten  hat,  die  Summe
von  500  fl.,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  12  Jahren  zu  erkennen.
Art.  376.
6.  Mißbrauch  des  Amtes  zur  Parteilichkeit.
§.  415.
Beamte,  welche  in  der  Ausübung  ihrer  Berufspflichten  sich
zur  Begünstigung  oder  Benachtheiligung  einer  Partei
wissentlich  einer  Ungerechtigkeit  schuldig  machen,  sollen  mit  Gefängniß
nicht  unter  6  Monaten  bestraft  werden,  womit  der  Verlust  des
Dienstes  verbunden  werden  kann.  Art.  377.
7.  Mißbrauch  der  Straf=  und  Polizeigewalt.
§.  416.
Beamte,  welche  wissentlich  eine  widerrechtliche  Verhaftung  oder
vorläufige  Ergreifung  und  Festnahme  verfügen,  oder  die  Dauer  einer
Haft  widerrechtlich  verlängern,  sollen,  wenn  die  widerrechtliche  Haft
nicht  über  10  Tage  gedauert  hat,  mit  Gefängniß  bestraft  werden
womit  der  Verlust  des  Dienstes  als  Straffolge  verbunden  werden
kann.  —  Hat  die  widerrechtliche  Haft  über  10  Tage  gedauert,  oder
den  Tod,  oder  einen  bleibenden  körperlichen  Nachtheil,  oder  eine
mehr  als  60  Tage  dauernde  Krankheit,  oder  Arbeitsunfähigkeit  herbeigeführt,
  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  20  Jahren  zu  erkennen.
Art.  378.
Beamte,  welche  wissentlich  gegen  einen  Unschuldigen  die  Einleitung ¬
  oder  Fortsetzung  einer  Untersuchung  verhängen  oder  veranlassen, ¬
  sollen  mit  Gefängniß  von  3  Monaten  bis  zu  2  Jahren,
womit  der  Verlust  des  Dienstes  zu  verbinden  ist,  bestraft  werden.
Art.  379.
Mit  Gefängniß  nicht  unter  6  Monaten,  womit  der  Verlust
des  Dienstes  verbunden  werden  kann,  sind  Beamte  zu  bestrafen,
welche  wissentlich  die  ihnen  obliegende  Einleitung  oder  Fortführung
einer  Strafverfolgung  unterlassen,  Beweismittel  der  Schuld  nicht
erheben,  rechtskräftig  erkannte  Strafen  nicht  vollstrecken  lassen,  oder
sonst  einer  Person,  um  sie  der  verdienten  Strafe  zu  entziehen,  auf
irgend  eine  Weise  Vorschub  leisten.  Gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn
wissentlich  erhebliche  Entlastungsbeweismittel  nicht  erhoben  werden,
Art.  382.
Beamte,  welche  ihre  Amtsgewalt  mißbrauchen,  um  widerrechtlich
            
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