Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

duum  der  selbstständige  Handelsbetrieb  nicht  gestattet  werden, ¬
  nur  wenn  besondere  Verhältnisse  und  Rücksichten  zu  Gunsten ¬
  eines  solchen  Handlungswerbers  das  Wort  führen,  und
eine  ausnahmsweise  Behandlung  rechtfertigen  sollten,  soll
es  den  Landesbehörden  gestattet  seyn,  in  Fällen  dieser  Art
die  Entscheidung  selbst  dem  höhern  Erkenntnisse  der  Hofstelle ¬
  zu  unterziehen.
Hofkammer=Verordnung  vom  8.,  Gubernial=Verordnung =
  vom  23.  October  1827.
Die  Hofkammer  hat  über  eine  vorgekommene  Anfrage, ¬
  ob  die  Bestimmung,  vermög  welcher  Handlungswerber, ¬
  die  sich  einer  Zollübertretung  durch  verübte  Schwärzung ¬
  schuldig  gemacht  haben,  zum  selbstständigen  Handlungsbetriebe ¬
  nicht  zugelassen  werden  sollen,  im  Wege  einer ¬
  Circular  =Verordnung  öffentlich  bekannt  zu  machen
sey,  und  ob  nicht  bey  jedem  einzelnen  Verleihungsfalle  eines ¬
  Handlungsbefugnisses  die  Rücksprache  mit  der  Zollgefällen=Verwaltung, ¬
  ob  der  Befugnißwerber  nicht  wegen
einer  begangenen  Zollübertretung  in  Untersuchung  gestanden, ¬
  und  bestraft  worden  sey,  einzutreten  habe,  zum  gleichförmigen ¬
  Benehmen  Folgendes  nachträglich  zu  bestimmen
befunden:
„Da  die  dießfällige  Bestimmung  nicht  nur  im  Allgemeinen ¬
  im  Sinne  der  bestehenden,  auf  die  Handhabung  der
Zollvorschriften  Bezug  nehmenden  Anordnungen  gegründet
ist,  sondern  sich  auch  auf  die  bey  andern  Anlässen  ergangenen ¬
  Verordnungen  stützet,  die  in  ihrer  Tendenz  darin  übereinkommen, ¬
  daß  zum  Betriebe  des  Handels  nur  solche  Individuen ¬
  zugelassen  werden  können,  die  durch  ihr  untadelhaftes ¬
  Betragen,  und  stets  bewiesene  Rechtlichkeit  das  Vertrauen ¬
  der  öffentlichen  Verwaltung  verdienen,  so  erscheinet
eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  gedachten,  in  den  voraus ¬
  ergangenen  Bestimmungen  ohnedieß  gegründeten  Vorschrift ¬
  nicht  nethwendig,  sondern  es  ist  sich  darauf  zu  beschränken, ¬
  daß  sich  die  Landesstelle  nicht  nur  in  vorkom¬
            
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