duum der selbstständige Handelsbetrieb nicht gestattet werden, ¬
nur wenn besondere Verhältnisse und Rücksichten zu Gunsten ¬
eines solchen Handlungswerbers das Wort führen, und
eine ausnahmsweise Behandlung rechtfertigen sollten, soll
es den Landesbehörden gestattet seyn, in Fällen dieser Art
die Entscheidung selbst dem höhern Erkenntnisse der Hofstelle ¬
zu unterziehen.
Hofkammer=Verordnung vom 8., Gubernial=Verordnung =
vom 23. October 1827.
Die Hofkammer hat über eine vorgekommene Anfrage, ¬
ob die Bestimmung, vermög welcher Handlungswerber, ¬
die sich einer Zollübertretung durch verübte Schwärzung ¬
schuldig gemacht haben, zum selbstständigen Handlungsbetriebe ¬
nicht zugelassen werden sollen, im Wege einer ¬
Circular =Verordnung öffentlich bekannt zu machen
sey, und ob nicht bey jedem einzelnen Verleihungsfalle eines ¬
Handlungsbefugnisses die Rücksprache mit der Zollgefällen=Verwaltung, ¬
ob der Befugnißwerber nicht wegen
einer begangenen Zollübertretung in Untersuchung gestanden, ¬
und bestraft worden sey, einzutreten habe, zum gleichförmigen ¬
Benehmen Folgendes nachträglich zu bestimmen
befunden:
„Da die dießfällige Bestimmung nicht nur im Allgemeinen ¬
im Sinne der bestehenden, auf die Handhabung der
Zollvorschriften Bezug nehmenden Anordnungen gegründet
ist, sondern sich auch auf die bey andern Anlässen ergangenen ¬
Verordnungen stützet, die in ihrer Tendenz darin übereinkommen, ¬
daß zum Betriebe des Handels nur solche Individuen ¬
zugelassen werden können, die durch ihr untadelhaftes ¬
Betragen, und stets bewiesene Rechtlichkeit das Vertrauen ¬
der öffentlichen Verwaltung verdienen, so erscheinet
eine öffentliche Bekanntmachung der gedachten, in den voraus ¬
ergangenen Bestimmungen ohnedieß gegründeten Vorschrift ¬
nicht nethwendig, sondern es ist sich darauf zu beschränken, ¬
daß sich die Landesstelle nicht nur in vorkom¬