Objekt : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (2)

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IV.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.
§  134.
Auf  Fabrikarbeiter  —13  finden  die  Bestimmungen  der  §§  121  bis
125  oder,  wenn  die  Fabrikarbeiter  als  Lehrlinge  1115  anzusehen  sind,
die  Bestimmungen  der  §§  126  bis  128  Anwendung.“6
Den  Unternehmern  von  Fabriken,  in  welchen  in  der  Regel
mindestens  zwanzig  Arbeiter  beschäftigt  werden,"  ist  untersagt,  für  den
Fall  der  rechtswidrigen  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den
Arbeiter  die  Verwirkung  des  rückständigen  Lohnes  über  den  Betrag
des  durchschnittlichen  Wochenlohnes  hinaus  auszubedingen.17—20  Auf
die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  solchen  Fabriken  finden  die  Bestimmungen ¬
  des  §  124  b  keine  Anwendung.
1.  Die  Entscheidung,  ob  ein  Fabrikbetrieb  vorliegt,  hängt  ab  von  der  Abwägung ¬
  der  Gesammtheit  der  im  Einzelfalle  vorhandenen  und  fehlenden
Unterscheidungsmomente.  (Urt.  d.  R.=G.  v.  13.  December  1887,
R.=R.=G.,  Bd.  IX,  S.  720.)
2.  Bei  einem  größeren  Gewerbebetriebe  ist  die  Frage,  ob  der  Gewerbetreibende ¬
  als  Fabrikant  und  die  Werkstätte  als  Fabrik  anzusehen  ist,
nicht  blos  nach  dem  Umfange  des  Gewerbes,  sondern  auch  nach  den
anderen  konkreten  Umständen,  z.  B.  Arbeitsvertheilung,  Benutzung  von
Naturkräften  u.  s.  w.  zu  entscheiden.  (Urt.  d.  R.=G.  v.  20.  Juni  1884,
R.=R.=G.,  Bd.  VI,  S.  447.
3.  Die  Feststellung,  daß  in  einem  gewerblichen  Etablissement  während  eines
bestimmten  Zeitraumes  eine  „geringe“  Anzahl  von  Arbeitern  beschäftigt
war,  reicht  nicht  aus,  um  das  Nichtvorhandensein  einer  Fabrik  zu  erweisen. ¬
  (Urt.  d.  R.=G.  v.  10.  November  1885,  R.=R.=G.,  Bd.  VII,
S.  655.
4.  Unter  einem  „gewerblichen  Arbeiter“  versteht  das  Gesetz  jeden  Arbeite
welcher  in  einem  vertragsmäßigen  Dienstverhältnisse  zu  einem  selbständigen
Gewerbetreibenden  steht,  infolge  dieses  Vertragsverhältnisses  dem  Arbeitgeber ¬
  seine  Arbeitskraft  (nicht  etwa  blos  einzelne  spezielle  Arbeitsverrichtungen) ¬
  zu  Gebote  stellt,  und  Dienstleistungen  verrichtet,  welche
in  Arbeiten  des  Gewerbebetriebes  bestehen,  insbesondere  sich  nicht  etwa
auf  die  Hauswirthschaft  beziehen.  Demgemäß  erscheint  als  Fabrikarbeiter ¬
  jeder,  welcher  unter  den  angeführten  Verhältnissen  in  einer
Fabrik  arbeitet,  d.  h.  in  dem  die  Fabrik  bildenden  Etablissement
Arbeiten  verrichtet,  welche  in  den  Rahmen  der  zur  Herstellung  der  Erzeugnisse ¬
  der  betreffenden  Fabrik  erforderlichen  Arbeiten  fallen  und  deshalb ¬
  als  Arbeiten  des  betreffenden  Fabrikbetriebes  angesehen  werden
müssen.  (Urt.  d.  R.=G.  v.  10.  December  1883,  Entsch.  i.  St.=S.,
Bd.  IX,  S.  265.)
5.  Auch  eine  Buchdruckerei  kann  nach  Beschaffenheit  ihres  Betriebs  den
Charakter  einer  Fabrik  annehmen.  (Urt.  d.  R.=G.  v.  15.  Februar
            
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