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IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
§ 134.
Auf Fabrikarbeiter —13 finden die Bestimmungen der §§ 121 bis
125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge 1115 anzusehen sind,
die Bestimmungen der §§ 126 bis 128 Anwendung.“6
Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel
mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden," ist untersagt, für den
Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag
des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen.17—20 Auf
die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Fabriken finden die Bestimmungen ¬
des § 124 b keine Anwendung.
1. Die Entscheidung, ob ein Fabrikbetrieb vorliegt, hängt ab von der Abwägung ¬
der Gesammtheit der im Einzelfalle vorhandenen und fehlenden
Unterscheidungsmomente. (Urt. d. R.=G. v. 13. December 1887,
R.=R.=G., Bd. IX, S. 720.)
2. Bei einem größeren Gewerbebetriebe ist die Frage, ob der Gewerbetreibende ¬
als Fabrikant und die Werkstätte als Fabrik anzusehen ist,
nicht blos nach dem Umfange des Gewerbes, sondern auch nach den
anderen konkreten Umständen, z. B. Arbeitsvertheilung, Benutzung von
Naturkräften u. s. w. zu entscheiden. (Urt. d. R.=G. v. 20. Juni 1884,
R.=R.=G., Bd. VI, S. 447.
3. Die Feststellung, daß in einem gewerblichen Etablissement während eines
bestimmten Zeitraumes eine „geringe“ Anzahl von Arbeitern beschäftigt
war, reicht nicht aus, um das Nichtvorhandensein einer Fabrik zu erweisen. ¬
(Urt. d. R.=G. v. 10. November 1885, R.=R.=G., Bd. VII,
S. 655.
4. Unter einem „gewerblichen Arbeiter“ versteht das Gesetz jeden Arbeite
welcher in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnisse zu einem selbständigen
Gewerbetreibenden steht, infolge dieses Vertragsverhältnisses dem Arbeitgeber ¬
seine Arbeitskraft (nicht etwa blos einzelne spezielle Arbeitsverrichtungen) ¬
zu Gebote stellt, und Dienstleistungen verrichtet, welche
in Arbeiten des Gewerbebetriebes bestehen, insbesondere sich nicht etwa
auf die Hauswirthschaft beziehen. Demgemäß erscheint als Fabrikarbeiter ¬
jeder, welcher unter den angeführten Verhältnissen in einer
Fabrik arbeitet, d. h. in dem die Fabrik bildenden Etablissement
Arbeiten verrichtet, welche in den Rahmen der zur Herstellung der Erzeugnisse ¬
der betreffenden Fabrik erforderlichen Arbeiten fallen und deshalb ¬
als Arbeiten des betreffenden Fabrikbetriebes angesehen werden
müssen. (Urt. d. R.=G. v. 10. December 1883, Entsch. i. St.=S.,
Bd. IX, S. 265.)
5. Auch eine Buchdruckerei kann nach Beschaffenheit ihres Betriebs den
Charakter einer Fabrik annehmen. (Urt. d. R.=G. v. 15. Februar