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der Brücke anlangen, und zwar einzeln die Brücke zu befahren ¬
haben.
Zur Aufrechthaltung dieses Verbothes wird nach der
Anglogie der Gubernial=Currende vom 10. July 1824, hinsichtlich =
des Ausweichens an der Sattelroß=Seite eine Strafe ¬
von zwey Gulden Conv. Münze für jeden Uebertretungsfall =
festgesetzt, welcher Strafbetrag dem Apprehendenten zufällt; =
jedoch hat der Apprehendent den Strafbetrag nicht
unmittelbar selbst von dem Fuhrmanne einzuheben, sondern
entweder der nächsten Orts- oder Bezirksobrigkeit die Anzeige ¬
zu machen, damit durch diese von dem Straffälligen das
verwirkte Pönale eingebracht, und dem Apprehendenten erfolget ¬
werde.
Gubernial=Currende vom 1. August 1827.
II. Absatz.
Von der Lohn= und Lehenkutscherey.
Zu §. 954.
Se, Majestät haben bereits auf Veranlassung früherer ¬
Beschwerden der Postmeister mit allerhöchster Entschließung ¬
vom 22. April 1824 zu erkennen geruht, die Einziehung ¬
der Stellfuhrbefugnisse finde nicht Statt, sondern es
sey sich bey Verleihung derselben lediglich nach den bestehenden ¬
Gewerbsvorschriften zu achten, auf deren genaue Beobachtung, ¬
so wie auf jene der polizeylichen Verfügungen
strenge zu halten sey.
Ueber ein neuerliches, der allerhöchsten Bezeichnung
gewürdigtes Gesuch der an der Straße zwischen Wien und
Prag befindlichen Postmeister, haben Se. Majestät unterm
25. Jänner 1828 zu entschließen geruhet, es sey kein Grund
von dem frühern allerhöchsten Erkenntnisse abzugehen: jedoch
geruhten Se. Majestät bey dieser Gelegenheit allgemein zu
befehlen, strenge darauf zu sehen, daß nicht allein bey Verleihung ¬
solcher Gewerbe dieser frühern allerhöchsten Entschli=