Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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der  Brücke  anlangen,  und  zwar  einzeln  die  Brücke  zu  befahren ¬
  haben.
Zur  Aufrechthaltung  dieses  Verbothes  wird  nach  der
Anglogie  der  Gubernial=Currende  vom  10.  July  1824,  hinsichtlich =
  des  Ausweichens  an  der  Sattelroß=Seite  eine  Strafe ¬
  von  zwey  Gulden  Conv.  Münze  für  jeden  Uebertretungsfall =
  festgesetzt,  welcher  Strafbetrag  dem  Apprehendenten  zufällt; =
  jedoch  hat  der  Apprehendent  den  Strafbetrag  nicht
unmittelbar  selbst  von  dem  Fuhrmanne  einzuheben,  sondern
entweder  der  nächsten  Orts-  oder  Bezirksobrigkeit  die  Anzeige ¬
  zu  machen,  damit  durch  diese  von  dem  Straffälligen  das
verwirkte  Pönale  eingebracht,  und  dem  Apprehendenten  erfolget ¬
  werde.
Gubernial=Currende  vom  1.  August  1827.
II.  Absatz.
Von  der  Lohn=  und  Lehenkutscherey.
Zu  §.  954.
Se,  Majestät  haben  bereits  auf  Veranlassung  früherer ¬
  Beschwerden  der  Postmeister  mit  allerhöchster  Entschließung ¬
  vom  22.  April  1824  zu  erkennen  geruht,  die  Einziehung ¬
  der  Stellfuhrbefugnisse  finde  nicht  Statt,  sondern  es
sey  sich  bey  Verleihung  derselben  lediglich  nach  den  bestehenden ¬
  Gewerbsvorschriften  zu  achten,  auf  deren  genaue  Beobachtung, ¬
  so  wie  auf  jene  der  polizeylichen  Verfügungen
strenge  zu  halten  sey.
Ueber  ein  neuerliches,  der  allerhöchsten  Bezeichnung
gewürdigtes  Gesuch  der  an  der  Straße  zwischen  Wien  und
Prag  befindlichen  Postmeister,  haben  Se.  Majestät  unterm
25.  Jänner  1828  zu  entschließen  geruhet,  es  sey  kein  Grund
von  dem  frühern  allerhöchsten  Erkenntnisse  abzugehen:  jedoch
geruhten  Se.  Majestät  bey  dieser  Gelegenheit  allgemein  zu
befehlen,  strenge  darauf  zu  sehen,  daß  nicht  allein  bey  Verleihung ¬
  solcher  Gewerbe  dieser  frühern  allerhöchsten  Entschli=
            
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