Volltext : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Berichtigung der Größenangaben im Grundbuch.

Nr. 2 Anw. II des Fin.Min., die Zustimmung der betheiligten Eigen-
tümer vor Berichtigung des Katasters. Es übersieht, daß der
Finanzminister die Zustimmung nur fordert, wenn der Fehler nicht
lediglich in der ungenauen geometrischen Darstellung der Eigentums-
grenzen in der bisherigen Katasterkarte beruht. Das Gegenteil ist
hier der Fall. Das Kammergericht übersieht ferner, daß die Zu-
stimmung der Eigentümer nach § 12 Nr. 2 Abs. 2 durch die Zu-
stimmung des Amtsgerichts ersetzt werden kann. Für das Amts-
gericht bestehen keine Vorschriften, unter welchen Umständen es zu-
stimmen darf und muß; entscheiden kann hier nur seine Über-
zeugung von der Unrichtigkeit des Katasters; denn nur um deren
Beseitigung handelt es sich; die Rechtsansichten über Rechtsverände-
rungen infolge des Irrtums bleiben außer Betracht. Insoweit
liegt wiederum die Zustimmung des Amtsgerichts im vorliegenden
Falle vor, wenn sie auch nur als nachträglich erklärt anzusehen ist.
— Das Kammergericht verlangt nach obigen Bemängelungen vom
Amtsgericht u. a. die Prüfung, ob die Angabe des Katasteramts er-
wiesen ist, daß auf Grund der Messung von 1848 das Gebäude
unrichtig in die Karte eingetragen ist. Falls nach dem Wortlaute
dieser Anweisung eine landmesserisch-technische Nachprüfung verlangt
würde, so wäre die Stellung des Katasteramts verkannt. Das
Katasteramt ist eine dem Grundbuchamte keinesfalls untergeordnete
Behörde. Seine eigenen landmesserischen und katastertechnischen An-
gaben sind nicht Parteibehauptungen gleichzustellen, deren Richtig-
keit vom Amtsgerichte nach jeder Richtung hin zu prüfen wäre.
Das Amtsgericht kann den beamteten Landmesser in dessen amt-
lichem Urteile nicht durch andere Sachverständige kontrollieren
wollen.
Das Kammergericht behauptet ferner: sei die falsch gebuchte
Parzelle durch gutgläubigen Rechtserwerb bereits ergriffen, so sei
sie insoweit „als Bestandteil des Grundstücks vinkuliert" und könne
das Grundbuch „hinsichtlich der Bestandteile nicht als unrichtig
gelten". In welchem Sinne das Kammergericht hierfür seine Ent-
scheidungen in Jahrb. 2, 13 und 22 anführen konnte, ist nicht er-
findlich. In Bd. 13 und selbst noch in Bd. 17 erklärte es aus-
drücklich: durch die Zurückführung würden nicht die Bestandteile
des Grundstücks und mit der Wirkung festgestellt, daß die im
Katasterauszuge aufgeführten Parzellen als die Bestandteile des
Grundstücks im Sinne des § 30 E.E.Ges. vom 5. Mai 1872 anzu-

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