Volltext : Muncke, A.: Vorträge zur Einleitung in das Studium des badischen, bürgerlichen Rechtes

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chen  Bedeutung  können  in  Baden  nicht  mehr  durch  Verjährung ¬
  entstehen;  vgl.  5.  Const.  oder  Lehensedict  §.  35.
Das  Nutzeigenthum  ist  gesetzlich  an  keine  bestimmte
Dauer  gebunden;
in  der  Regel  vererblich;  kann  auch
freiwillig  heimgeschlagen  werden;  Zus.  577  ab,  577  aa.
577  ap.
Die  Rechte  des  Obereigenthümers  ergeben
sich  von  selbst  aus  den  Befugnissen  und  Pflichten  des
Nutzeigenthümers  *).  Der  Obereigenthümer  ist  befugt,
auf  seine  Kosten  in  jedem  das  Gut  betreffenden  Rechtsstreite ¬
  zu  interveniren,  577  am;  die  Wirthschaft  des  Nutzeigenthümers ¬
  zu  überwachen;  denn  er  braucht  keine  Maasregeln ¬
  zu  gestatten,  welche  die  Herstellung  der  Sache  in
den  frühern  Stand,  eintretenden  Heimfalles,  auf  länger  als
zehn  Jahre  nicht  möglich  machen  würden,  577  ad;  und
wenn  der  Nutzeigenthümer,  in  dessen  Person  das  Gut  auf
dem  Heimfall  stand,  dasselbe  auf  mehr  als  neun  Jahre
verpachtet  hat,  ist  eine  solche  Verpachtung  für  den  Obereigenthümer ¬
  weiter  nicht  verbindlich  als  für  die  zur  Zeit
des  Heimfalls  laufenden  neun  Jahre,  und  einen  neuen  Bestand ¬
  braucht  er  gar  nicht  beginnen  zu  lassen,  wenn
derselbe  bei  Feldgütern  drei,  bei  Häusern  zwei  Jahre  vor
*)  Als  einen  Ausfluss  respec.  zurückgebliebene  Zubehörde  eines
früheren,  in  seinen  übrigen  Wirkungen  erloschenen,  Obereigenthumes ¬
  hat  man  die  ausschliesslichen  Weidegerechtigkeiten
der  Grundherrschaften  auf  ihren  Gemarkungen  anschen  wollen.
Vgl.  über  diese  Streitfrage:  Jahrb.  Oberhofger.  1834,  S.  444.
Annalcn  V.,  S.  71.
            
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