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chen Bedeutung können in Baden nicht mehr durch Verjährung ¬
entstehen; vgl. 5. Const. oder Lehensedict §. 35.
Das Nutzeigenthum ist gesetzlich an keine bestimmte
Dauer gebunden;
in der Regel vererblich; kann auch
freiwillig heimgeschlagen werden; Zus. 577 ab, 577 aa.
577 ap.
Die Rechte des Obereigenthümers ergeben
sich von selbst aus den Befugnissen und Pflichten des
Nutzeigenthümers *). Der Obereigenthümer ist befugt,
auf seine Kosten in jedem das Gut betreffenden Rechtsstreite ¬
zu interveniren, 577 am; die Wirthschaft des Nutzeigenthümers ¬
zu überwachen; denn er braucht keine Maasregeln ¬
zu gestatten, welche die Herstellung der Sache in
den frühern Stand, eintretenden Heimfalles, auf länger als
zehn Jahre nicht möglich machen würden, 577 ad; und
wenn der Nutzeigenthümer, in dessen Person das Gut auf
dem Heimfall stand, dasselbe auf mehr als neun Jahre
verpachtet hat, ist eine solche Verpachtung für den Obereigenthümer ¬
weiter nicht verbindlich als für die zur Zeit
des Heimfalls laufenden neun Jahre, und einen neuen Bestand ¬
braucht er gar nicht beginnen zu lassen, wenn
derselbe bei Feldgütern drei, bei Häusern zwei Jahre vor
*) Als einen Ausfluss respec. zurückgebliebene Zubehörde eines
früheren, in seinen übrigen Wirkungen erloschenen, Obereigenthumes ¬
hat man die ausschliesslichen Weidegerechtigkeiten
der Grundherrschaften auf ihren Gemarkungen anschen wollen.
Vgl. über diese Streitfrage: Jahrb. Oberhofger. 1834, S. 444.
Annalcn V., S. 71.