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Die übrigen mindern Uebertretungsfälle der Hausir
gesetze sind jedes Mahl mit der Strafe eines Gulden zu
belegen.
Eodem f.
II. Abschnitt.
Handlungsrecht auf fremde Rechnung, nähmlich
Commissions- und Speditions -Handel.
§. 654.
Nach allgemeinen Begriffen ist der Commissions
handel ein Handlungsgeschäft, in welchem der Handels
mann auf Rechnung einer andern Person und gegen Be
lohnung einen Kauf oder Verkauf bestimmter Waren
dem erhaltenen Auftrage gemäß, besorget.
Gubernial=Entschließung vom 23. August 1826.
Der Speditionshandel ist dagegen, nach jenen all
gemeinen Begriffen, ein Handlungsgeschäft, bey welchem
ein Handelsmann fremde Waren beziehet, um dieselben,
nach dem erhaltenen Auftrage und gegen Belohnung,
an eine dritte Person, oder an einen bestimmten dritten
Ort zu befördern.
Gubernial=Verordnung vom 6. Februar 1822, be
stätigt mit Commerzhofkanzley=Verordnung vom
26. April 1823.
Gemäß einer spätern über einen speciellen Fall er
flossenen Entscheidung treibt derjenige den Speditionshan
del, der an einem Zwischenorte die Waren eines andern
von Fuhrleuten übernimmt, bey sich hinterlegt, und sie
sodann nach Gelegenheit, und nach Beschaffenheit der