Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Die übrigen mindern Uebertretungsfälle der Hausir 
gesetze sind jedes Mahl mit der Strafe eines Gulden zu 
belegen. 
Eodem f. 
II. Abschnitt. 
Handlungsrecht auf fremde Rechnung, nähmlich 
Commissions- und Speditions -Handel. 
§. 654. 
Nach allgemeinen Begriffen ist der Commissions 
handel ein Handlungsgeschäft, in welchem der Handels 
mann auf Rechnung einer andern Person und gegen Be 
lohnung einen Kauf oder Verkauf bestimmter Waren 
dem erhaltenen Auftrage gemäß, besorget. 
Gubernial=Entschließung vom 23. August 1826. 
Der Speditionshandel ist dagegen, nach jenen all 
gemeinen Begriffen, ein Handlungsgeschäft, bey welchem 
ein Handelsmann fremde Waren beziehet, um dieselben, 
nach dem erhaltenen Auftrage und gegen Belohnung, 
an eine dritte Person, oder an einen bestimmten dritten 
Ort zu befördern. 
Gubernial=Verordnung vom 6. Februar 1822, be 
stätigt mit Commerzhofkanzley=Verordnung vom 
26. April 1823. 
Gemäß einer spätern über einen speciellen Fall er 
flossenen Entscheidung treibt derjenige den Speditionshan 
del, der an einem Zwischenorte die Waren eines andern 
von Fuhrleuten übernimmt, bey sich hinterlegt, und sie 
sodann nach Gelegenheit, und nach Beschaffenheit der
	        
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