Metadaten : ¬Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich (2)

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§376  (Nr.  115),  §577  (Nr.  1,  2).  2.  Abschnitt.  Handelskauf.
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sagen  müssen,  soweit  die  Klagbarkeit  des  Geschäftes  nach  deutschem  Rechte  ausgeschlossen
ist  (Staub,  Exkurs  zu  §  376  Anm.  24,  58).
IV.  Vor  dem  1.  Januar  1900  abgeschlossene  Börsentermin-  und  Differenzgeschäfte
unterstehen  dem  alten  Recht,  Prolongationen,  die  unter  der  Herrschaft  des  neuen  Rechts
ergehen,  fallen  unter  das  neue  Recht  (R.G.E.  XLIV  S.  54)
§  377.
Ist  der  Kauf  für  beide  Theile  ein  Handelsgeschäft,  so  hat  der  Käufer
die  Waare  unverzüglich  nach  der  Ablieferung  durch  den  Verkäufer;  soweit
dies  nach  ordnungsmäßigem  Geschäftsgange  thunlich  ist,  zu  untersuchen  und
wenn  sich  ein  Mangel  zeigt,  dem  Verkäufer  unverzüglich  Anzeige  zu  machen
Unterläßt  der  Käufer  die  Anzeige,  so  gilt  die  Waare  als  genehmigt,
es  sei  denn,  daß  es  sich  um  einen  Mangel  handelt,  der  bei  der  Untersuchung
nicht  erkennbar  war.
Zeigt  sich  später  ein  solcher  Mangel,  so  muß  die  Anzeige  unverzüglich
nach  der  Entdeckung  gemacht  werden;  anderenfalls  gilt  die  Waare  auch  in
Ansehung  dieses  Mangels  als  genehmigt.
Zur  Erhaltung  der  Rechte  des  Käufers  genügt  die  rechtzeitige  Absendung
der  Anzeige.
Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  kann  er  sich
auf  diese  Vorschriften  berufen.
Entw.  1  §  348,  II  §  369;  Denkschr.  I  S.  223,  II  S.  3248,  A.  D.  H.G.B.  Art.
347—350.1)
Vorbemerkung.  Der  §  377  enthält  das  Handelsspezialrecht  hin-  Nr.  1.
sichtlich  der  Haftung  des  Verkäufers  für  Mängel  der  Sache.  Er  glieder
sich  somit  dem  Titel  I  Abschn.  VII  Buch  II  des  B.G.B.  und  zwar  dem  Untertitel  II
(„Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache")  §§  459--480  ein.  Am  nächsten  steht  ei
den  §§  460,  464  des  B.G.B.  Nach  B.G.B.  §  460  hat  der  Verkäufer  einen  Mangel
der  verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,  wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse ¬
  des  Kaufes  kennt.  Bei  durch  grobe  Fahrlässigkeit  des  Käufers  verursachter
Unkenntniß  haftet  er  nur  für  Arglist  oder  für  Zusicherung  (dicta  et  promissa).  Nach
B.G.B.  §  464  verliert  der  Käufer,  der  die  mangelhafte  Sache  trotz  Kenntniß  des
Mangels  annimmt,  die  Wandelungs-,  Minderungsklage  und  die  Klage  auf  Schadensersatz ¬
  wegen  Nichterfüllung  gegen  den  Verkäufer,  wenn  er  sich  nicht  seine  Rechte  wegen
des  Mangels  bei  der  Annahme  vorbehält.
Der  §  377  erweitert  den  Schutz  des  Verkäufers.
Auch  wenn  der  Käufer  Nr.  2.
den  Mangel  beim  Abschluß  des  Kaufes  weder  kannte  noch  kennen  mußte,  auch  wenn
er  die  mangelhafte  Sache  in  Unkenntniß  des  Mangels  annahm,  verliert  er  seine  Rechtsmittel ¬
  gegen  den  Verkäufer,  wenn  er  nicht  der  ihm  vom
Gesetz  auferlegten  Unterder ¬

suchungs-  und  Rügepflicht  nachkommt,  es  sei  denn,  daß
Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschwiegen  hat.  Dem  Käufer  werden  also
will
er  sich  die  ihm  durch
das  bürgerliche  Recht  gewährten  Rechtsbehelfe  bewahren
besondere  Pflichten  auferlegt. ¬
  Der  §  377  setzt  für  ihn  nicht  ein  anderes  Recht  an  Stelle  des  bürgerlichen
Rechts,  sondern  er  fügt  den  vom  bürgerlichen  Recht  aufgestellten  Schranken  eine  neue
Schranke  hinzu.  Daraus  folgt,  daß  in  allen  Fällen,  wo  nach  bürgerlichem  Recht  dem
*)  Litteratu
:  Wolff,  Die  kaufmännische  Dispositionsstellung  in  Busch's  Archir
XV  S.  301—343,  Gareis,  Das  Stellen  zur  Disposition,  Würzburg  1870;  Derselbe
in  Endemanns  Handb.  II  S.  671  ff.;  Hanausek,  Die
Haftung  des  Verkäufers
für  die  Beschaffenheit  der  Waare  I  1883  S.  199  ff.,  II  1884  S.  1  ff.;  v.  Hahn  und
Gareis=Fuchsberger  zu  Art.  347—350;  v.  d.  Leyen  in  Z.  XVI  S.  86,  Cosad
§  39;  Stübel  im  Sächs.  Archiv  f.  b.  R.  X  S.  405  ff.
            
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