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§376 (Nr. 115), §577 (Nr. 1, 2). 2. Abschnitt. Handelskauf.
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sagen müssen, soweit die Klagbarkeit des Geschäftes nach deutschem Rechte ausgeschlossen
ist (Staub, Exkurs zu § 376 Anm. 24, 58).
IV. Vor dem 1. Januar 1900 abgeschlossene Börsentermin- und Differenzgeschäfte
unterstehen dem alten Recht, Prolongationen, die unter der Herrschaft des neuen Rechts
ergehen, fallen unter das neue Recht (R.G.E. XLIV S. 54)
§ 377.
Ist der Kauf für beide Theile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer
die Waare unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer; soweit
dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange thunlich ist, zu untersuchen und
wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen
Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Waare als genehmigt,
es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Waare auch in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung
der Anzeige.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich
auf diese Vorschriften berufen.
Entw. 1 § 348, II § 369; Denkschr. I S. 223, II S. 3248, A. D. H.G.B. Art.
347—350.1)
Vorbemerkung. Der § 377 enthält das Handelsspezialrecht hin- Nr. 1.
sichtlich der Haftung des Verkäufers für Mängel der Sache. Er glieder
sich somit dem Titel I Abschn. VII Buch II des B.G.B. und zwar dem Untertitel II
(„Gewährleistung wegen Mängel der Sache") §§ 459--480 ein. Am nächsten steht ei
den §§ 460, 464 des B.G.B. Nach B.G.B. § 460 hat der Verkäufer einen Mangel
der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse ¬
des Kaufes kennt. Bei durch grobe Fahrlässigkeit des Käufers verursachter
Unkenntniß haftet er nur für Arglist oder für Zusicherung (dicta et promissa). Nach
B.G.B. § 464 verliert der Käufer, der die mangelhafte Sache trotz Kenntniß des
Mangels annimmt, die Wandelungs-, Minderungsklage und die Klage auf Schadensersatz ¬
wegen Nichterfüllung gegen den Verkäufer, wenn er sich nicht seine Rechte wegen
des Mangels bei der Annahme vorbehält.
Der § 377 erweitert den Schutz des Verkäufers.
Auch wenn der Käufer Nr. 2.
den Mangel beim Abschluß des Kaufes weder kannte noch kennen mußte, auch wenn
er die mangelhafte Sache in Unkenntniß des Mangels annahm, verliert er seine Rechtsmittel ¬
gegen den Verkäufer, wenn er nicht der ihm vom
Gesetz auferlegten Unterder ¬
suchungs- und Rügepflicht nachkommt, es sei denn, daß
Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat. Dem Käufer werden also
will
er sich die ihm durch
das bürgerliche Recht gewährten Rechtsbehelfe bewahren
besondere Pflichten auferlegt. ¬
Der § 377 setzt für ihn nicht ein anderes Recht an Stelle des bürgerlichen
Rechts, sondern er fügt den vom bürgerlichen Recht aufgestellten Schranken eine neue
Schranke hinzu. Daraus folgt, daß in allen Fällen, wo nach bürgerlichem Recht dem
*) Litteratu
: Wolff, Die kaufmännische Dispositionsstellung in Busch's Archir
XV S. 301—343, Gareis, Das Stellen zur Disposition, Würzburg 1870; Derselbe
in Endemanns Handb. II S. 671 ff.; Hanausek, Die
Haftung des Verkäufers
für die Beschaffenheit der Waare I 1883 S. 199 ff., II 1884 S. 1 ff.; v. Hahn und
Gareis=Fuchsberger zu Art. 347—350; v. d. Leyen in Z. XVI S. 86, Cosad
§ 39; Stübel im Sächs. Archiv f. b. R. X S. 405 ff.