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H. F. Hitzig,
TI. Berufung auswärtiger Richter zur Entscheidung
von Streitigkeiten zwischen zwei Gemeinwesen.
Die bisherigen Erörterungen bezogen sich auf die Streitig-
keiten Privater; von den Streitigkeiten der Gemeinwesen
unter sich, und von den verschiedenen Arten ihrer gericht-
lichen Erledigung soll hier nur in Kürze die Rede sein; ich
beschränke mich darauf, auf einige Fragen hinzuweisen, deren
Beantwortung durch neuere Funde gefördert worden ist.
1. Die Inschriften erhalten neben mancherlei anderem
Material auch einige Staats Verträge, in denen zwei oder
mehr1) Gemeinwesen Abreden treffen über die gerichtliche
Erledigung ihrer Streitigkeiten, einer einzelnen präsenten
Streitigkeit oder aller zukünftigen Streitigkeiten.
a) Aus dem Kreis der zahlreichen Verträge, die nur auf
die Erledigung einer einzelnen oder mehrerer einzelner be-
reits gegenwärtiger Streitigkeiten abzielen, seien die zwei Ver-
träge hervorgehoben, durch die zwei kretische Städte, Lato
und Olus, die Entscheidung ihres Streites einer dritten kre-
tischen Stadt, Knossos, übertragen. In beiden Fällen — sie
liegen zeitlich nicht weit auseinander — bietet sich die Stadt
Knossos selbst den beiden streitenden Städten als Schieds-
richter an (emxQOTirj); während die eine Urkunde lediglich
im Prinzip die Überlassung des Schiedsspruchs an die Stadt
Knossos fixiert2), enthält die zweite Urkunde einen sehr
ausführlichen, die Pflichten aller Beteiligten genau regelnden
Schiedsvertrag, in dem namentlich auch mehrfache Frist-
bestimmungen auftreten.3)
b) Die Verträge, in denen zwei Gemeinwesen schlecht-
hin für die Zukunft die Erledigung ihrer Streitigkeiten
ordnen4), sind erheblich weniger zahlreich; besonders wich-
*) Mehr als zwei Gemeinwesen erscheinen in der Inschrift IG.
VII (— 6.1. Gr. Sept. I) n. 4130; die Stadt Akraiphia liegt im Streit
mit den benachbarten boiotischen Städten; sie sendet diesen anderen
ein Schriftstück (yganrov), in dem sie schiedsrichterliche Erledigung
durch ein von der — allen Parteien befreundeten — Stadt Larissa zu
ernennendes Gericht vorschlägt; die anderen Parteien nehmen diesen
schriftlichen Vorschlag an (fierexetv rov yganxov, avv&sfisvoi yganxov). —
*) Bull.corr. hell. 1905 8.204. — s) G. D.I. n. 5149. — 4) Die einschlägigen
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H. F. Hitzig,
TI. Berufung auswärtiger Richter zur Entscheidung
von Streitigkeiten zwischen zwei Gemeinwesen.
Die bisherigen Erörterungen bezogen sich auf die Streitig-
keiten Privater; von den Streitigkeiten der Gemeinwesen
unter sich, und von den verschiedenen Arten ihrer gericht-
lichen Erledigung soll hier nur in Kürze die Rede sein; ich
beschränke mich darauf, auf einige Fragen hinzuweisen, deren
Beantwortung durch neuere Funde gefördert worden ist.
1. Die Inschriften erhalten neben mancherlei anderem
Material auch einige Staats Verträge, in denen zwei oder
mehr1) Gemeinwesen Abreden treffen über die gerichtliche
Erledigung ihrer Streitigkeiten, einer einzelnen präsenten
Streitigkeit oder aller zukünftigen Streitigkeiten.
a) Aus dem Kreis der zahlreichen Verträge, die nur auf
die Erledigung einer einzelnen oder mehrerer einzelner be-
reits gegenwärtiger Streitigkeiten abzielen, seien die zwei Ver-
träge hervorgehoben, durch die zwei kretische Städte, Lato
und Olus, die Entscheidung ihres Streites einer dritten kre-
tischen Stadt, Knossos, übertragen. In beiden Fällen — sie
liegen zeitlich nicht weit auseinander — bietet sich die Stadt
Knossos selbst den beiden streitenden Städten als Schieds-
richter an (emxQOTirj); während die eine Urkunde lediglich
im Prinzip die Überlassung des Schiedsspruchs an die Stadt
Knossos fixiert2), enthält die zweite Urkunde einen sehr
ausführlichen, die Pflichten aller Beteiligten genau regelnden
Schiedsvertrag, in dem namentlich auch mehrfache Frist-
bestimmungen auftreten.3)
b) Die Verträge, in denen zwei Gemeinwesen schlecht-
hin für die Zukunft die Erledigung ihrer Streitigkeiten
ordnen4), sind erheblich weniger zahlreich; besonders wich-
*) Mehr als zwei Gemeinwesen erscheinen in der Inschrift IG.
VII (— 6.1. Gr. Sept. I) n. 4130; die Stadt Akraiphia liegt im Streit
mit den benachbarten boiotischen Städten; sie sendet diesen anderen
ein Schriftstück (yganrov), in dem sie schiedsrichterliche Erledigung
durch ein von der — allen Parteien befreundeten — Stadt Larissa zu
ernennendes Gericht vorschlägt; die anderen Parteien nehmen diesen
schriftlichen Vorschlag an (fierexetv rov yganxov, avv&sfisvoi yganxov). —
*) Bull.corr. hell. 1905 8.204. — s) G. D.I. n. 5149. — 4) Die einschlägigen